Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben; fehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 136/76
Datum
24.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten B. insoweit auf, als die Gesamtstrafe fehlerhaft gebildet worden war, und verwies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Entscheidungsgegenstand war die Bildung der Gesamtstrafe nach §55 StGB; eine am 22.01.1975 verhängte Strafe darf nicht mit Strafen für nach diesem Datum begangene Taten verrechnet werden. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde als unzulässig verworfen und die Verwerfung der Revision eines Mitangeklagten bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB dürfen Einzelstrafen für Taten, die nach Erlass einer früheren (bereits verhängten) Strafe begangen wurden, nicht mit dieser früheren Strafe zu einer Gesamtstrafe verbunden werden.

2

Kommt es wegen Teilaufhebung des Urteils zu einer neuen Entscheidung, hat die Strafkammer gemäß §358 Abs.2 StPO zu beachten, dass die Summe der neu zu bildenden Gesamtstrafen die Höhe der aufgehobenen Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen darf.

3

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht innerhalb der Nachfrist nach §45 Abs.2 Satz2 StPO nachgeholt worden ist.

4

Die Verwerfung der Revision nach §346 Abs.1 StPO ist zu bestätigen, wenn die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision nicht vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 29. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 136/76

in der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Albert Johannes B. ██ aus ██████, dort geboren am ███ 1950, 2. den Gelegenheitsarbeiter Herbert Felix █████████ aus ██████, dort geboren am ███████ █████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. September 1975, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Der Antrag des Angeklagten K. vom 24. Januar 1976, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. September 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

III. Der Beschluss vom 29. Dezember 1975, durch den das Landgericht in Saarbrücken die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat, wird bestätigt.

Gründe

I. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten B. ergibt, soweit das Urteil diesen Angeklagten betrifft, zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Aus der Strafe des Urteils vom 22. Januar 1975 (Amtsgericht Saarbrücken) kann gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe nur mit der Einzelstrafe für die Tat vom 13. Dezember 1974 (Raub, zwei Jahre Freiheitsstrafe), nicht aber auch mit den Strafen für die nach dem 22. Januar 1975 begangenen Taten gebildet werden. Aus den für die Taten vom 28. Juni 1975 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von neun und vier Monaten muss eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer gemäß § 358 Abs. 2 StPO beachten müssen, dass die Summe der beiden neu zu bildenden Gesamtstrafen die Höhe der aufgehobenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht übersteigen darf.

II. Der Antrag des Angeklagten K. vom 24. Januar 1976, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet (vgl. BGHSt 14, 306).

III. Der gemäß § 346 Abs. 1 StPO erlassene Beschluss der Strafkammer vom 29. Dezember 1975 war zu bestätigen, da die Kammer die Revision aus zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen hat.

KirchhofSchumacherMüller
WillmsMeyer
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