Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Verstoßes gegen §252 StPO: Verlesung zeugnisbezogener Schriftstücke

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 136/68
Datum
30.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Anstiftung zur Abtreibung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Kammer notizen und einen Brief, die Bestandteil einer früheren polizeilichen Aussage der Zeugin waren, nach deren Zeugnisverweigerung verlesen hatte. Das Verwertungsverbot des §252 StPO greift auch, wenn das Angehörigenverhältnis erst nach der früheren Vernehmung entstanden ist. Für die neue Verhandlung ist die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Bestimmung und bloßer Erörterung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwertungsverbot des §252 StPO verhindert die Verwertung von Schriftstücken, die Bestandteil einer früheren Zeugenaussage geworden sind, wenn der Zeuge später das Zeugnis verweigert.

2

Die Vorschrift des §252 StPO gilt auch dann, wenn das betreffende Angehörigenverhältnis erst nach der früheren Vernehmung entstanden ist.

3

Schriftliche Aufzeichnungen, die die unbestimmten mündlichen Angaben eines Zeugen ergänzen und damit Teil seiner Aussage sind, dürfen nach Zeugnisverweigerung nicht als eigenständige Urkunden verwertet werden.

4

Eine Verwertung solcher Schriftstücke wäre nur zulässig, wenn sie unabhängig von der früheren Aussage als selbständige Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten (z. B. vorhandene Ablichtungen in anderen Akten oder Vernehmung anderer Zeugen).

5

Beruht das Urteil auf der unzulässigen Verlesung zeugnisbezogener Schriftstücke, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; in der erneuten Verhandlung sind objektive und subjektive Voraussetzungen des Versuchs der Anstiftung sorgfältig zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 5. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████ 2 StR 136/68

in der Strafsache gegen ██ den Studienassessor Josef Benedikt aus ████, geboren am █████████ in ████, wegen versuchter Anstiftung zur Abtreibung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 5. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zur Abtreibung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt, weil er die von ihm schwangere Erika ███████ wiederholt vergeblich zur Abtreibung aufgefordert habe. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Soweit das Rechtsmittel auf angebliche Mängel der Anklage und des Eröffnungbeschlusses gestützt wird, ist es offensichtlich unbegründet. Hingegen greift die Rüge durch, daß § 252 StPO verletzt sei.

Der Angeklagte machte in der Hauptverhandlung zur Sache keine Angaben. Erika ███████ hatte ihn zunächst im Ermittlungsverfahren bei ihrer Vernehmung durch die Polizei belastet. Nachdem sie sich inzwischen mit dem Angeklagten verlobt hatte, verweigerte sie in der Hauptverhandlung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO das Zeugnis. Daraufhin wurden auf Beschluss des Gerichts die von ihr unter dem 22. und 25. Juli 1965 angefertigten Notizen verlesen, nach denen der Angeklagte sie bei vier verschiedenen Gelegenheiten mündlich oder fernmündlich zur Abtreibung aufgefordert haben soll. Weiter wurde der an sie gerichtete Brief des Angeklagten vom 20. Juli 1965 verlesen. Ablichtungen dieser Schriftstücke hatte Erika ███████ bei ihrer Vernehmung durch die Polizei überreicht und in ihrer Aussage ausdrücklich auf den Inhalt Bezug genommen.

Dieses Verfahren hält die Revision mit Recht für unzulässig. Die Strafkammer hat die Schriftstücke als selbständige Beweismittel angesehen und im Wege des Urkundenbeweises nach § 249 StPO verwertet. Dem stand hier jedoch das Verwertungsverbot des § 252 StPO entgegen, das auch dann eingreift, wenn das Angehörigenverhältnis erst nach der früheren Vernehmung entstanden ist (vgl. BayObLG JW 1936, 117 betr. richterliche Vernehmung). Wie sich aus der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung deutlich ergibt, sollten die Notizen die unbestimmten mündlichen Angaben Erika ███████ über Aufforderungen des Angeklagten zur Abtreibung durch Einzelheiten ergänzen. Sie wurden damit Bestandteil der Aussage. Dasselbe gilt für den Brief, der offenbar überhaupt erst den Anlaß für die Aufzeichnungen gab. Er sollte die Anfertigung der Notizen erklären und, soweit in ihm von einer „möglichen Lösung" die Rede ist, ihre Richtigkeit bestätigen. Die Sachlage ist also nicht anders, als wenn Erika ███████ den Inhalt der Schriftstücke mündlich wiedergegeben hätte. Als Bestandteile der Aussage durften sie, nachdem Erika ███████ das Zeugnis verweigert hatte, nicht verlesen werden. Nur wenn die Schriftstücke unabhängig von dieser früheren Aussage als selbständige Beweismittel etwa weil sich Ablichtungen oder Auszüge bei anderen Akten befinden oder durch Vernehmung anderer Zeugen in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden können, wäre es statthaft gewesen, über den Inhalt Beweis zu erheben.

Da das Urteil auf der unzulässigen Verlesung der genannten Schriftstücke beruht, muss es aufgehoben werden. Die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge brauchen nicht erörtert zu werden. Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch darauf hingewiesen, daß sowohl nach der objektiven als auch nach der subjektiven Seite genau zu prüfen sein wird, ob der Angeklagte vorsätzlich versucht hat, Erika ███████ zur Abtreibung zu bestimmen, oder ob er sich auf die bloße Erörterung einer solchen Möglichkeit beschränkt hat.

Baldus Wilms Meyer Henning

Bundesrichter Baumgarten ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus
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