Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen versuchter Notzucht konkretisiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 136/58
- Datum
- 16.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die mit Gewalt ausgeführte Notzucht (§177 StGB) schließt die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen (§176 Abs.1 Nr.1 StGB) in der Regel in sich; daher ist bei Überschneidung die speziellere Vorschrift (§177) vorrangig anzuwenden, auch im Versuchsstadium.
Tateinheit zwischen zwei Straftatbeständen liegt nur vor, wenn die Handlungen des Täters in mehre Einzelbetätigungen zerfallen, von denen einzelne ausschließlich den einen und andere ausschließlich den anderen Tatbestand erfüllen.
Eine Strafkammer ist nicht verpflichtet, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, wenn die Kammer ihre eigene Sachkunde darlegt und die Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin durch objektive Umstände (z.B. frühere bestätigende Angaben, Geständnis, Beeinflussungsversuch) gestützt wird.
Eine rechtlich fehlerhafte Anknüpfung eines weiteren Tatbestands führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Strafzumessung und die Höhe der Strafe erkennbar nicht von der fehlerhaften Heranziehung beeinflusst sind; der Schuldspruch kann entsprechend berichtigt werden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Rudolf ██ ███ aus █ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt Gre[REDACTED] bei der Verkündung Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom [REDACTED] November 1957 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt wird.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 7. November 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) an einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB)“ in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Meinung der Revision, die Strafkammer habe auf Grund der ihr obliegenden Aufklärungspflicht dem Hilfsantrag des Verteidigers auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Marianne ██ ███ stattgeben müssen, trifft nicht zu. Die Strafkammer hat nicht, wie die Revision geltend macht, die Ablehnung des Beweisantrages schlicht damit begründet, dass sie die erforderliche Sachkunde in der Bewertung der Aussage der jugendlichen Zeugin besitze, sondern hat zugleich zum Ausdruck gebracht, dass ihre Sachkunde hier genüge, weil die Glaubwürdigkeit des Mädchens durch andere Gesichtspunkte gestützt werde. Nach den Feststellungen des Urteils hat nämlich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren abweichend von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung die ihn belastenden Angaben der Marianne bei seiner Anhörung vor der Polizei in den wesentlichen Punkten bestätigt und hat dieses Geständnis am nächsten Tage bei seiner richterlichen Vernehmung wiederholt. Außerdem hat er am ersten Tage der Hauptverhandlung in einer Pause der Marianne ██ ███ in einem Telefongespräch nahegelegt, sie solle bei ihrer bevorstehenden gerichtlichen Vernehmung von ihrer polizeilichen Aussage Abstriche machen und sagen, sie habe damals bei der Polizei alles übertrieben.
Nachdem die Strafkammer in Anbetracht dieses Verhaltens und im Hinblick auf die mit den Bekundungen der Zeugin im Wesentlichen übereinstimmenden Erklärungen des Angeklagten vor Polizei und Haftrichter zu der Überzeugung gekommen war, dass diese und nicht die Einlassung in der Hauptverhandlung der Wahrheit entsprachen, war sie nicht gehalten, noch ein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Marianne ██ ███ einzuholen, zumal da sich hiergegen auf Grund ihrer eigenen Sachkunde keine Bedenken ergeben hatten.
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen nicht zu beanstanden. Insoweit hat die Strafkammer die Tatbestände der §§ 177 Abs. 1, 43 StGB und des § 174 Nr. 1 StGB in beiden Fällen sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Das gilt insbesondere auch für das Merkmal des „Anvertrautseins“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, dessen Vorliegen sie nicht, wie die Revision meint, aus dem moralisch nicht einwandfreien Zusammenleben des Angeklagten mit der Mutter der Marianne ██ ███ hergeleitet, sondern auf Grund der von ihr festgestellten, ausdrücklichen Bitte der Mutter bejaht hat, der Angeklagte möge sich der Marianne in der im Urteil näher geschilderten Weise annehmen und sie notfalls auch ermahnen und strafen.
3. Dagegen durfte der Angeklagte nicht in Tateinheit mit den zuvor erwähnten Vergehen auch wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden. Zwar hat er durch sein gewaltsames Vorgehen an sich den Tatbestand dieser Vorschrift jeweils verwirklicht. Indessen schließt, wie der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 1, 152 des Näheren ausgeführt hat, die mit Mitteln der Gewalt verübte Notzucht die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen notwendig in sich. Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB ist also insofern gegenüber dem des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB der engere. Deshalb ist, obwohl beide Gesetze verletzt sind, in einem solchen Falle nur das besondere („spezielle“) Gesetz, nämlich § 177 StGB, anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die Notzucht nur versucht worden ist. Es ist somit zwischen beiden Bestimmungen keine Tateinheit nach § 73 StGB gegeben, sondern Gesetzeseinheit im Sinne der sogenannten Spezialität. Tateinheitliches Zusammentreffen beider Vorschriften käme nur in Betracht, wenn die Handlungen des Täters in einer Mehrzahl von Einzelbetätigungen bestünden, von denen ein Teil den Tatbestand des § 177, ein anderer den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB allein erfüllen würde. Das ist aber hier nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall. Die Strafkammer weist bei der rechtlichen Würdigung noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die von dem Angeklagten gewaltsam vorgenommenen unzüchtigen Handlungen „zugleich erfolgten, um das Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu zwingen“.
Die rechtlich fehlerhafte Anwendung des § 176 Abs. 1 StGB führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Im Schuldspruch kann es von hier aus entsprechend geändert werden, und die Strafzumessung ist ersichtlich von der irrtümlichen Heranziehung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflusst. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Bildung der Gesamtstrafe sind für die Strafkammer allein das Vorleben des Angeklagten sowie die besonderen Umstände der Tatausführung bestimmend gewesen. Deshalb ist es ausgeschlossen, dass sie darüber hinaus dem Schuldspruch aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB irgendeine für die Höhe der Strafe entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scherpenseel | |||
| Busch | Dr. Schalscha |