Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Handeltreiben mit BtM und mitgeführtem Springmesser

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 135/96
Datum
28.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mit Waffen begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Er rügt Beweiswürdigung, Täterschaftseinordnung und die Anwendung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Der BGH verwirft die Revision: die Beweiswürdigung sei rechtsfehlerfrei, mittäterschaftliche Merkmale lägen vor, und das Springmesser sei sowohl geeignet als auch bestimmt; die Urteilsformel wird berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann aus einer indizienhaften Gesamtwürdigung (z. B. Besitz einer probegleichen Substanz, Fahrtweg und Schriftstücke) daraus schließen, dass der Angeklagte vom Transport von Betäubungsmitteln wusste.

2

Die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens, sofern die Tätigkeit nicht auf ganz untergeordnete Handlungen beschränkt ist; Entgeltlichkeit und unmittelbare Verfügungsgewalt können Mittäterschaft begründen.

3

Für die Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG müssen sowohl die Eignung als auch die Bestimmung des mitgeführten Gegenstands zur Verletzung von Personen vorliegen; das Fehlen einer zutreffenden Zitierung des Gesetzes in der Begründung gefährdet die Verurteilung nicht, wenn beide Merkmale festgestellt sind.

4

Der Bundesgerichtshof kann formelhafte Fehler in der Urteilsformel berichtigen, soweit die materiellen Voraussetzungen der Verurteilung feststehen und die Berichtigung den Schuldspruch nicht verschärft.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 18. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 2 StR 135/96 vom 28. August 1996 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ in KC (Polen), wegen mit Waffen begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Staatsanwältin █████ █ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus KC als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Dezember 1995 wird verworfen. Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen mit Waffen begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ohne behördliche Erlaubnis in nicht geringer Menge, wobei er Gegenstände mit sich führte, die zur Verletzung von Personen geeignet oder bestimmt sind“, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet mit einzelnen sachlich-rechtlichen Angriffen die Beweiswürdigung und die Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten als Täterschaft. Daneben wird eine fehlerhafte Anwendung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beanstandet.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beanstandungen gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei den unterlassenen Hinweis des Angeklagten auf die Identität der Person, die kurze Zeit vor der polizeilichen Kontrolle noch auf dem Beifahrersitz seines Kraftwagens gesessen war, als Beweisanzeichen dafür werten konnte, der Angeklagte habe gewusst, dass sich in der Tasche des Beifahrers Rauschgift befunden hatte. Das Urteil beruht auf dieser Erwägung nicht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts chauffierte der Angeklagte seinen arabischen Beifahrer und transportierte im Kofferraum in der Reisetasche des Beifahrers ca. 498 Gramm eines Kokaingemisches mit 440 Gramm KHC, um das Rauschgift einem Zwischenhändler zuzuführen. Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte seinen Beifahrer kannte, hat der Tatrichter aufgrund einer Auseinandersetzung mit der unglaubhaften, den üblichen Gepflogenheiten im Umgang mit Betäubungsmitteln entgegenstehenden Einlassung des Angeklagten sowie aufgrund zweier Indiztatsachen (Fahrtweg und arabische Schriftstücke) mit möglichen Schlussfolgerungen rechtsfehlerfrei gewonnen (UA S. 9–11). Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte vom Transport des Rauschgifts im Kofferraum wusste, hat der Tatrichter sodann in einem nächsten Beweiswürdigungsschritt daraus gewonnen, dass der Angeklagte in der Minztasche seiner Hose ca. 1/4 Gramm Kokaingemisch aufbewahrt hatte, welches aus derselben Zubereitung stammte wie das im Kofferraum befindliche Gemisch und in einem kleinen Papierbriefchen wie bei einer Probe abgepackt war. Auch hier hat sich der Tatrichter mit der Einlassung des Angeklagten, das Briefchen auf der Fahrt von dem Araber als Mittel gegen Kopfschmerzen aufgedrängt bekommen zu haben, auseinandergesetzt und diese rechtsfehlerfrei als unglaubhaft und durch das übrige Beweisergebnis widerlegt angesehen (UA S. 12, 13). Der vom Tatrichter zusätzlich angestellten Überlegung, der Angeklagte verspreche sich von dem Araber keine ihn entlastende Aussage, weil er, obwohl er ihn kenne, keine Hinweise auf seine Identität gegeben habe, kommt eine eigenständige Bedeutung bei der Beweiswürdigung nicht zu. Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte seinen Beifahrer gekannt und vom Transport des Rauschgifts gewusst hatte, hat die Kammer jeweils unabhängig davon gewonnen.

2. Gegen die Annahme von mittäterschaftlicher Begehung aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 25 m.w.N.) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Begriff des Handeltreibens erfüllen, sofern sie sich nicht auf ganz untergeordnete Tätigkeiten beschränkt (BGHSt 34, 124, 125). Nach den Feststellungen sollte der Angeklagte für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten. Damit hatte er eigenes Interesse am Taterfolg; als Fahrer des Kraftfahrzeuges hatte er zumindest unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle allein die Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel und damit auch die Tatherrschaft.

3. Dass der Tatrichter bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (möglicherweise aufgrund der fehlerhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in der 47. Auflage des Kommentars von Dreher/Tröndle Anh. 4 S. 1667) fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass der mitgeführte Gegenstand zur Verletzung geeignet oder (richtig: und) bestimmt sein müsse, gefährdet das Urteil nicht. Die Feststellungen weisen aus, dass bezüglich des Springmessers beide Merkmale vorgelegen haben.

Den fehlerhaften Schuldspruch kann der Senat berichtigen.

Rissing-van SaanKutzerWinkler
BlauthPfister
Revision verworfen: Handeltreiben mit BtM und mitgeführtem Springmesser — Themis