Beihilfe: einheitliche Beihilfe bei Förderung mehrerer Haupttaten; Einzelfreiheitsstrafen entfallen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 135/92
- Datum
- 06.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn ein Beteiligter durch ein und dasselbe Tun mehrere Haupttaten fördert, liegt rechtlich eine einheitliche Beihilfe vor, nicht mehrere selbständige Beihilfehandlungen.
Die bloße Tatmehrheit der Haupttaten führt nicht automatisch zu mehreren Beihilfehandlungen; für die Zahl der Beihilfen kommt es auf die Abgrenzbarkeit der fördernden Handlungen an.
Bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe auch nach Korrektur der rechtlichen Würdigung als von dem Tatgericht gewollt feststellbar, kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben, während fehlerhafte Einzelstraffestsetzungen entfallen.
Eine Änderung des Schuldspruchs ist nach § 265 StPO zulässig, wenn die zugelassene Anklage die Beihilfe bereits als eine einzige Handlung beurteilt hat und dadurch das rechtliche Schicksal des Angeklagten nicht überraschend verändert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 13. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 135/92 6. Mai 1992 in der Strafsache gegen ███████ ██████ geboren Andreas ███, am ███ ███ 1967 in ███ wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 1991 – soweit es ihn betrifft – dahin geändert, dass der Angeklagte Andreas ███ wegen Beihilfe zum schweren Raub und zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird; die Einzelfreiheitsstrafen entfallen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub und wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist begründet, soweit sie sich gegen die Annahme von zwei selbständigen Beihilfehandlungen richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die rechtsfehlerfrei festgestellte Förderung der Haupttaten durch den Angeklagten zutreffend als Beihilfe gewertet. Entgegen der Annahme des Landgerichts handelt es sich aber nicht um zwei rechtlich selbständige Beihilfehandlungen, sondern um eine einheitliche Beihilfe. Zwar stehen die beiden Haupttaten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Die Förderung beider Taten erfolgte jedoch durch ein und dasselbe Tun des Angeklagten, so dass es sich um eine einzige Beihilfe im Rechtssinne handelt (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 27 Rdn. 36 m. w. N.). Die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann als selbständige Freiheitsstrafe bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere als die von ihm bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Die beiden im Abschnitt V 2. festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen (drei Jahre sowie ein Jahr und sechs Monate) müssen aber entfallen. § 265 steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil schon die unverändert zugelassene Anklage die Beihilfe als eine Handlung beurteilt hat.
RiBGH Maier ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
| Jahnke | Detter | ||
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