Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Begründung der Strafaussetzung (§56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 135/77
- Datum
- 11.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 StGB setzt eine ausdrückliche und nachvollziehbare Feststellung einer günstigen Täterprognose voraus.
Unter „besonderen Umständen“ i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB sind nur außergewöhnliche Gründe zu verstehen; allgemeine Milderungsgründe, die regelmäßig bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, genügen nicht.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung sind auch die gebotenen Erwägungen zum Schutz der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) darzulegen, insbesondere bei Massendelikten oder gesteigerter Tatintensität.
Rechtswidrige oder unzureichende Erwägungen, die zur Strafaussetzung geführt haben, können die Strafzumessung beeinflussen und erfordern gegebenenfalls die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 22. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
Wilfried Egon ███ aus ███, geboren am ██ 1932 in ███, den Waffeningenieur Wolfgang Wilhelm ███ aus ███████, geboren am ██ 1933 in ███, den Seemann Lothar A███████ aus ███, geboren am ██████ 1939 in ███, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ██ ███ als Verteidiger für den Angeklagten ███,
Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten Abraham,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten AD, SCD und ROL betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Auf ihre frühere Revision hatte der Senat die Angeklagten eines Vergehens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 BWaffG 1968, die Angeklagten Abraham und Salm ferner der Urkundenfälschung in zwei Fällen, den Angeklagten Brenner der Urkundenfälschung in einem Fall für schuldig erklärt, die Strafausprüche aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr gegen die Angeklagten A███ und ███ ████ Gesamtfreiheitsstrafe von je einem Jahr und vier Monaten (vorher drei Jahre bzw. drei Jahre und zwei Monate), gegen den Angeklagten KT███ eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (ursprünglich zwei Jahre und drei Monate) verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Aussetzungsentscheidung ist von ihm damit begründet worden, dass seit der Tatbegehung lange Zeit vergangen sei, die Angeklagten inzwischen nicht rechtskräftig verurteilt worden seien, das Verhalten der Genehmigungsstelle die Delikte ermöglicht habe, die Mutter des Angeklagten ██ auf dessen Hilfe angewiesen sei und dass alle drei Angeklagten im Falle der Vollstreckung der Strafe aus ihrem jetzigen Lebenskreis herausgerissen würden, was dem Resozialisierungsgedanken widerspreche.
Gegen die Strafaussetzung richtet sich die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Dieser wird von der Revision erfasst, weil die Beschränkung unwirksam ist. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die rechtlich bedenklichen Erwägungen, durch die das Landgericht zur Bewilligung der Vollstrekkungsaussetzung veranlasst worden ist, auch die Strafbemessung beeinflusst haben.
1. Das Urteil des Landgerichts entbehrt jeglicher Feststellungen zu der für eine Strafaussetzung notwendigen günstigen Täterprognose (§ 56 Abs. 1, 2 StGB). Ferner enthält es keine Ausführungen zur Frage, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafen gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Auf ihre Erörterung hätte die Strafkammer schon wegen der Menge der eingeführten Waffen (625 Faustfeuerwaffen) und der besonderen Intensität, mit der die Angeklagten die Verwirklichung ihres Plans verfolgten, nicht verzichten dürfen. Soweit das Landgericht für seine Aussetzungsentscheidung überhaupt Gründe angegeben hat, sind sie nur zum Nachweis der in § 56 Abs. 2 StGB vorausgesetzten besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten gedacht.
2. Diese Teilbegründung lässt ersehen, dass die Strafkammer von einem zu weiten Begriff der „besonderen Umstände“ ausgegangen ist.
Für die Annahme solcher „besonderer Umstände“ genügen nicht allgemeine Milderungsgründe, die in sehr vielen Fällen vorliegen und bei der Strafbemessung ihre Berücksichtigung finden. Vielmehr sind unter ihnen nur außergewöhnliche Gründe zu verstehen (BGH, Urteile vom 30. April 1975 1 StR 103/75 und vom 11. November 1975 1 StR 565/75).
Solche hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Mit jeder Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist die Herausnahme aus dem bisherigen Lebenskreis verbunden.
Wenn schon eine derartige Beeinträchtigung einen „besonderen Umstand“ bilden würde, so wäre unverständlich, dass der Gesetzgeber für Strafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Sonderregelung getroffen hat. Zu den Folgen einer jeden Strafverbüßung gehört auch, dass der Verurteilte während der Dauer der Inhaftierung daran gehindert ist, seinen Familienangehörigen mit seiner Arbeitskraft zur Verfügung zu stehen. Dem vom Landgericht weiter angegebenen Grund, dass den Angeklagten die Tatausführung durch die großzügige Praxis der Genehmigungsbehörde sehr erleichtert worden ist, kommt schon angesichts der zahlreichen Täuschungsmittel, die sie sich zur Verwirklichung ihres Plans beschafften, nicht die Bedeutung eines besonderen Umstandes im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu. Schließlich vermag ein solcher nicht allein schon darin gesehen zu werden, dass vom Zeitpunkt der Tatbegehung bis zu dem des angefochtenen Urteils vier Jahre und drei Monate verstrichen sind. Auch die Gesamtheit der von der Strafkammer herangezogenen Gründe rechtfertigt nicht die Anwendung jener Ausnahmebestimmung.
Die Strafaussetzungen müssen deshalb aufgehoben werden. Darüber hinaus können auch die eigentlichen Strafausprüche nicht bestehen bleiben. Es drängt sich die Annahme auf, dass vom Landgericht den Umständen, auf die es seine Aussetzungsentscheidung gestützt hat, zumindest zum Teil bereits bei der Festsetzung der Strafen ein zu großes Gewicht beigemessen worden ist.
Für die neue Entscheidung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Es empfiehlt sich, den jeweiligen Schuldspruch in die Urteilsformel aufzunehmen, damit diese aus sich heraus verständlich ist. Bei der Wiedergabe der rechtskräftigen Feststellungen zu den Schuldsprüchen wird die Fälschung des Führerscheins durch den Angeklagten ACT███ mit zu berücksichtigen sein. Ferner wird bei der Festsetzung der Strafe für diesen Angeklagten zu beachten sein, dass er entgegen der Feststellung auf S. 8 UA bereits zur Tatzeit einschlägig vorbestraft war sowie nach dieser erneut wegen eines Verstoßes gegen waffenrechtliche Bestimmungen verurteilt worden ist (vgl. S. 7 UA).
Über die Einziehung der Waffen wird das Landgericht neu zu befinden haben.
| Schumacher | Müller | Buddenberg | |||
| Kirchhof | Meyer |