Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Mindestzahl fortgesetzter Unzucht; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 135/71
- Datum
- 14.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilungen wegen fortgesetzter Straftaten sind ausdrückliche Feststellungen über die Mindestzahl der Einzelhandlungen erforderlich; unterbleiben solche Feststellungen, liegt ein Revisionsgrund vor, der den Strafausspruch aufheben kann.
Zur Vermeidung der erneuten Vernehmung eines Opfers darf das Revisionsgericht aus dem vorhandenen Tatvortrag eine zur Strafzumessung ausreichende Mindestanzahl von Einzeltaten feststellen; dabei ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten.
Die allgemeine Sachrüge ermöglicht die Überprüfung des Schuldumfangs; unvollständige Feststellungen über die Zahl der Tathandlungen können die Beschränkung des Schuldspruchs oder dessen Aufhebung rechtfertigen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keine weiteren zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. September 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 135/71
in der Strafsache gegen den Betriebshandwerker Peter ████████, geboren am █████ 1932 in █████████, wegen Unzucht mit Abhängigen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. September 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Teil in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt durchgreifende Bedenken hinsichtlich des Schuldumfangs. Die Strafkammer hat es offenbar in der irrigen Meinung, dass es hierauf bei Fortsetzungszusammenhang nicht ankomme (siehe dazu RGSt. 70, 150, BGH GA 1965, 92), unterlassen, bestimmte Feststellungen zur Mindestzahl der Einzelhandlungen zu treffen. Der Senat steht deshalb
vor der Frage, ob das Urteil im ganzen aufgehoben werden muss oder ob der Schuldspruch unter Festlegung auf eine nach Ausschaltung aller Unsicherheiten erkennbare Mindestzahl von Einzelhandlungen zu beschränken ist, von der dann bei der Neufestsetzung der Strafe bindend auszugehen sein wird. Er entscheidet sich, um eine nochmalige Vernehmung des Opfers in einer Hauptverhandlung zu vermeiden, für das letztere. Als zeitlichen Beginn der Unzuchtshandlungen bezeichnet die Strafkammer „etwa Mitte 1966“, als Ende die Kenntnis des Kindes vom Bevorstehen einer ärztlichen Untersuchung, die im April 1970 stattfand. Die Unzuchtshandlungen bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Angeklagte bei einem Alter des Kindes von etwa 13 Jahren den Geschlechtsverkehr versuchte, werden als „häufig“ bezeichnet, für die Folgezeit ist von einer Tatbegehung in „unregelmäßigen Abständen, nämlich manchmal zwei- bis dreimal in der Woche, manchmal in Abständen bis zu zwei Monaten, jedoch in einer Vielzahl von Fällen“ die Rede. Die Annahme von vierzig Fällen in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren erscheint dem Senat hiernach in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo auf jeden Fall gerechtfertigt. Sie ist der Bemessung der Strafe auf Grund der neuen Verhandlung zugrunde zu legen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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