Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen bei Unzucht mit Kindern (§§176, 175a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 135/62
Datum
18.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern und Verführung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er beanstandet unzureichende Feststellungen zur Verführungswirkung bei zahlreichen Taten und mangelhafte Würdigung kurzzeitiger, äußerlich unauffälliger Berührungen. Der Angeklagte erhält Gelegenheit, seine Einwände in der neuen Hauptverhandlung vorzubringen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Begriff der Verführung gehört, dass der Täter erfolgreich auf den Willen des Jugendlichen einwirkt, diesen zur Unzucht zu neigen; dabei ist dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstandskraft auszunutzen und der Vorsatz hierauf zu richten.

2

Bei einer Vielzahl wiederholter sexueller Handlungen mit Jugendlichen muss das Gericht gesondert prüfen, ob auch die späteren Taten noch Verführung waren, da die Heranbildung sexueller Bereitschaft durch frühere Taten die Freiwilligkeit spätere Handlungen begründen kann.

3

Wollüstige Absicht und geschlechtsbezogene Handlungen rechtfertigen nicht schon für sich die Annahme von Unzucht i.S.v. §176 Abs.1 Nr.3 StGB; kurze oder unbedeutende Berührungen bleiben aus dem Bereich des Unzüchtigen ausgenommen.

4

In Zweifelsfällen hat der Tatrichter zu prüfen, ob die Schwere der angedrohten Strafe in angemessenem Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Handlung steht; äußerlich nicht verratene sexuelle Handlungen sind besonders zu würdigen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Helmut P ███ aus K[REDACTED], dort geboren am ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom Dezember 1961, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB sowie wegen eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Die Sachrüge hat Erfolg.

1. Im ersten Fall der Verurteilung ist folgendes festgestellt:

Der Angeklagte hielt den 12-jährigen Werner ████████ dazu an, sich auf einer Autofahrt beim Durchfahren einer Kurve an seinen, des Angeklagten, Geschlechtsteil festzuhalten und bei einer anderen Gelegenheit bei ihm zu onanieren; ferner zeigte er diesem Jungen und dem 11-jährigen Günter K███████ einmal weibliche Aktbilder und veranlasste anschließend sowie in weiteren zehn Fällen beide Jungen, außerdem noch zweimal den K[REDACTED] allein, bei ihm zu onanieren, wobei er sodann selbst an deren Geschlechtsteilen spielte. Hinterher schenkte er ihnen wiederholt kleinere Geldbeträge.

Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte sich gegenüber beiden Jungen, und zwar teilweise durch im natürlichen Sinne einheitliche Handlungen, des fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und zugleich des fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht habe. Dabei ist es davon ausgegangen, dass er die Jungen in allen Fällen, in denen es zu körperlichen Berührungen gekommen ist, zur Unzucht verführt habe. Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken.

Zum Begriff des Verführens gehört, dass der Täter irgendwie auf den Willen des Jugendlichen mit Erfolg einwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und dabei dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstandskraft ausnutzt (RGSt 70, 199; BGHSt 15, 228). Hierauf muss sich auch der Vorsatz des Täters erstrecken. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine wiederholte Verführung möglich (RGSt 71, 111). Eine solche wird, wenn es nur zu gelegentlichen Wiederholungen der unzüchtigen Handlungen kommt, bei 11- bis 12-jährigen Jungen sogar die Regel sein. Handelt es sich jedoch wie hier um zahlreiche Fälle, so ist für die späteren nicht ohne weiteres auszuschließen, dass die Jungen schon von sich aus zur Unzucht bereit waren. Es bedarf daher dann sorgfältiger Prüfung, ob nicht nur bei den ersten Einzeltaten, sondern auch bei allen späteren das Merkmal der Verführung gegeben ist. Im Urteil ist zu den späteren Fällen nur festgestellt, dass der Angeklagte die Jungen auf einen Friedhof oder den Güterbahnhof mitgenommen, sich selbst auf eine Bank gelegt, die Jungen zum Onanieren bei ihm veranlasst, sodann ihre Hosen geöffnet, an ihren Geschlechtsteilen gespielt und ihnen schließlich kleine Geldbeträge geschenkt habe, um sie sich für die Zukunft geneigt zu halten. Dass der Angeklagte günstige Gelegenheiten herbeiführte, jeweils den Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen gab und hinterher den Jungen Geld schenkte, schließt jedoch nicht aus, dass diese, nachdem ihre sexuelle Neugierde geweckt und ihr Triebleben erwacht war, bereits von sich aus zur Unzucht bereit waren und dass auch der Angeklagte hiervon ausging. Allerdings heißt es bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe die Jungen fortgesetzt verführt, denn sie hätten stets nur auf seine Veranlassung und, weil sie durch den Anblick der Aktbilder sowie durch die zu erwartenden Geldgeschenke geneigt gemacht worden seien, die Unzuchthandlungen geschehen lassen. Diese Erwägung wird jedoch durch die tatsächlichen Feststellungen, wie sie aus der Sachverhaltsschilderung und der Beweiswürdigung ergeben, nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat daher möglicherweise den Begriff der Verführung verkannt. Auch wenn in den späteren Fällen nur der Tatbestand des § 175 StGB erfüllt sein sollte, wäre zwar ein Fortsetzungszusammenhang möglich (RG DJ 1939, 619). Der Schuldumfang wäre jedoch geringer, als das Landgericht angenommen hat. Die Verurteilung kann deshalb nicht bestehen bleiben.

2. Das weitere Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und zwar in der Begehungsform der Vornahme einer unzüchtigen Handlung, hat das Landgericht darin erblickt, dass der Angeklagte den dreizehnjährigen Horst ██ ████████ eines Kinobesuches, zu dem er ihn eingeladen hatte, in wollüstiger Absicht am Knie berührte, ihn umarmte und dabei, ohne dass der Junge es bemerkte, bei sich selbst onanierte. Hiergegen bestehen ebenfalls rechtliche Bedenken.

Da weitere Einzelheiten nicht festgestellt sind, muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte den Jungen nur kurz am Knie berührte und ihm lediglich einen Arm um die Schulter legte. Diese Handlungen waren zwar geschlechtlich nicht völlig beziehungslos, verletzten jedoch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild – das Onanieren des Angeklagten muss hierbei außer Betracht bleiben, da es nicht bemerkt wurde – das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht noch nicht. Nun hat allerdings bereits das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 67, 110 für die erste Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB den Grundsatz entwickelt, dass eine Handlung, die geschlechtlich nicht ganz beziehungslos sei, diese Beziehung aber äußerlich nicht verrate, mit Rücksicht auf die wollüstige Absicht des Täters unzüchtig sein könne. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gefolgt. Geschlechtsbezogenheit und wollüstige Absicht rechtfertigen indessen für sich allein nicht stets die Annahme der Unzüchtigkeit. „Kurze oder unbedeutende Berührungen“, „handgreifliche Zudringlichkeiten“, Verhaltensweisen, die „einer gewissen äußeren Erheblichkeit“ entbehren, sind aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen. In Zweifelsfällen soll der Richter fragen, ob die Schwere der angedrohten Strafe in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Handlung steht (vgl. u. a. RGSt 67, 170, 173; BGHSt 2, 163, 166; LM § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB Nr. 8; Urteil vom 28. September 1954 – 2 StR 146/54 – und den zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Mai 1962 – 2 StR 366/61 –). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten ersichtlich nicht geprüft, obwohl das nach der Sachlage notwendig gewesen wäre. Das Urteil muss daher auch in diesem Fall aufgehoben werden.

3. Das weitere Vorbringen der Revision bedarf unter diesen Umständen keiner Erörterung. Der Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, die vorgebrachten Bedenken geltend zu machen und ihm geeignet erscheinende Anträge zu stellen.

BR Scharpenseel Dr. Dotterweich Mayr im Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert.

Meyer
Henning
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