Treffer
BGH Urteil

§175a Nr.2 StGB: Bewusstseinsvoraussetzung des Opfers beim Bestimmen zur Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 13/56
Datum
13.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte veranlasste als Pfadfinderführer Jungen zu „Sittenproben“, bei denen er sich durch Schläge auf das entblößte Gesäß sexuell befriedigte. Streitgegenstand war, ob §175a Nr.2 StGB (Bestimmen zur Unzucht unter Missbrauch von Abhängigkeit) die Erkenntnis des Opfers von der geschlechtlichen Beziehung voraussetzt. Der BGH entschied, dass wie bei Nr.3 die Opfer sich der geschlechtlichen Beziehung bewusst sein müssen, weshalb die Verurteilung nach §175a Nr.2 aufgehoben wurde. Die Taten erfüllen aber jeweils den Grundtatbestand des §175 StGB; das Strafausmaß wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung nach §175a Nr.2 StGB setzt voraus, dass das Opfer die geschlechtliche Beziehung der vom Täter veranlassten Handlung erkennt.

2

Die Begriffe ‚Unzucht treiben‘ und ‚sich zur Unzucht missbrauchen lassen‘ haben bei §175a Nr.2 und Nr.3 denselben Inhalt; das Bestimmen erfordert eine auf den Willen des Opfers zielende Einwirkung.

3

Für eine Verurteilung nach §175 StGB genügt, dass der Täter Handlungen vornimmt oder duldet, die Unzucht in Stärke und Dauer darstellen; das Bewusstsein des Opfers ist hierfür nicht erforderlich.

4

Der Schutz jüngerer Personen nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB berührt die Auslegung von §175a Nr.2 nicht; deshalb rechtfertigt der Jugendschutz keine weitergehende Ausdehnung der Tatbestandsmerkmale von §175a Nr.2.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 29. September 1955

Rubrum

für die amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 175, § 175a Nr. 2

Leitsatz

Die Verurteilung nach § 175a Nr. 2 StGB setzt wie bei Nr. 3 voraus, dass das Opfer sich der geschlechtlichen Beziehung der Handlung des Täters bewusst ist.

Aktenzeichen: 2 StR 13/56

Urteil des BGH vom 13. März 1956

Vorinstanz: LG Frankenthal

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 29. September 1955 dahin abgedndert, dass der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB in acht Fällen, davon in fünf Fällen weiter in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wird, im gesamten Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Angeklagte veranlasste als Führer von Pfadfindergruppen von Sommer 1952 bis Anfang 1954 Jungen seiner Gruppe, zum Beweis ihrer Männlichkeit sich einer „Sittenprobe“ zu unterwerfen. Sie bestand darin, dass der Prüfling sein Gesäß entblößte und hierauf sich von dem Angeklagten mit einer Gerte oder einem anderen Gegenstand Schläge, meistens 20 bis 30, geben ließ. Der Angeklagte wollte sich hierbei geschlechtlich erregen und befriedigen. Einer solchen Behandlung unterzogen sich acht Jungen, hiervon vier zweimal. Fünf der Jungen waren zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 2 StGB begangener Unzucht mit Abhängigen in acht Fällen, davon in fünf Fällen mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit begangen“, verurteilt. Seine Revision, die die Sachbeschwerde erhebt, ist nur zum Teil begründet.

Die Verurteilung wegen jeweils eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zeigt keinen Rechtsfehler. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, dass die Jungen, die noch nicht 21 Jahre alt waren, von den Eltern dem Angeklagten als Führer der Pfadfindergruppe bei den Heimabenden, den Fahrten und Ausflügen, zur Aufsicht und Betreuung anvertraut waren. Der Angeklagte hat die Jungen auch zur Unzucht missbraucht, indem er ihnen zur Erregung und Befriedigung seiner Geschlechtslust Schläge auf das entblößte Gesäß gab. Dass die Jungen hierbei den geschlechtlichen Inhalt seines Vorgehens nicht erkannten, hat die Strafkammer zu Recht nicht für erforderlich erachtet (RGSt 7, 48). Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in den Fällen, in denen der Angeklagte einen Jungen mehrmals dieser Behandlung unterwarf, beschwert ihn nicht.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei den Jungen, die noch nicht 14 Jahre alt waren, bejaht. Dass der Angeklagte das Alter der Missbrauchten kannte, stellt das Urteil fest. Die Annahme einer Tateinheit ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat eine Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte sich nicht auch jeweils eines Vergehens der Körperverletzung schuldig gemacht hat (RGSt 67, 110; 75, 341). Dies beschwert ihn jedoch nicht.

Zu Recht wendet die Revision sich jedoch gegen die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 175a Nr. 2 StGB. Sie meint, diese Bestimmung setze voraus, dass das Opfer mindestens es als möglich erkenne, dass die Handlung des Täters seiner geschlechtlichen Befriedigung diene. Der Tatbestand enthalte wegen der Begriffe des „Bestimmens“ und „zur Unzucht missbrauchen lassen“ notwendig eine subjektive Beziehung zwischen dem Täter und seinem Opfer. Auch wenn das Abhängigkeitsverhältnis dazu führe, dass der Jugendliche das rein äußere Geschehen zulasse, liege darin noch keine Bestimmung desselben, diese Tätigkeit als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung des Täters zu wollen. Diese Erwägungen treffen im Ergebnis zu.

Das Reichsgericht hat zwar, worauf auch die Revision hinweist, in einer Entscheidung vom 11. Dezember 1941 (HRR 1942, 384) im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung vom 2. Februar 1940 (RGSt 74, 77) ausgesprochen, dass es weder für den Begriff des Bestimmens noch des Verführens im Sinne des § 175a Nr. 2 und 3 StGB darauf ankomme, dass sich das Opfer der an ihm vorgenommenen Verfehlung bewusst werde. Es genüge, dass es unter Missbrauch des Unterordnungsverhältnisses dazu veranlasst werde, eine Handlung zu dulden, die sich als unzüchtig darstelle; damit habe es sich zur Unzucht missbrauchen lassen und der Täter es unter Missbrauch des Unterordnungsverhältnisses dazu bestimmt.

Diese Rechtsansicht hat der erkennende Senat bereits abgelehnt für die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB (Verführen einer männlichen Person unter 21 Jahren). Er ist wie das Reichsgericht in seiner früheren Entscheidung der Auffassung, eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB setze voraus, dass der Verführte selbst sich der geschlechtlichen Beziehung der Tat bewusst sei (2 StR 358/51 vom 26. Juli 1951 und BGHSt 2, 40). Dies hat auch für das Bestimmen zur Unzucht unter „Missbrauch eines Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnisses“ nach § 175a Nr. 2 StGB zu gelten.

§ 175a StGB erfasst erschwerte Begehungsweisen des Grundtatbestandes des § 175 StGB, der Unzucht zwischen Männern (OGHSt 1, 126, 128). Den ersten drei Fällen in Nr. 1 bis 3 ist gemeinsam, dass der Täter schwerer bestraft wird, der unter Anwendung bestimmter verwerflicher und gefährlicher Mittel einen anderen dazu bringt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Soweit das Verhalten des Opfers in Betracht kommt, entspricht der Wortlaut somit dem in § 175 StGB festgelegten Tatbestand, wonach der Mann strafbar ist, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt. Dies tut, wer Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen, bei einem anderen Mann vornimmt oder bei sich duldet und hierbei die eigene oder die fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will (BGHSt 1, 293). Wie der Senat bereits in der Entscheidung zu § 175a Nr. 3 StGB vom 26. Juli 1951 dargelegt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Begriffe „Unzucht treiben“ und „sich zur Unzucht missbrauchen lassen“ bei beiden Tatbeständen nicht denselben Inhalt haben. Dies hat aber nicht nur für § 175a Nr. 3 StGB, sondern auch für Nr. 2 zu gelten. Für eine unterschiedliche Auslegung sind keine Gründe ersichtlich. Aus dem Begriff des „Bestimmens“ ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Er erfordert wie das Verführen die Einwirkung auf den Willen eines anderen, um ihn zu einem Verhalten zu bringen, zu dem er sich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen haben würde. Voraussetzung ist es nur, dass die Einwirkung unter Missbrauch der Abhängigkeit geschieht.

Auch § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nötigt nicht zu einer anderen Auffassung. Hier genügt es zwar, dass der Täter die unzüchtige Handlung aus wollüstiger Absicht vornimmt oder das Opfer zu einer solchen verleitet. Diese Vorschrift dient jedoch, worauf der Senat bereits zu § 175a Nr. 3 StGB hingewiesen hat, dem Schutz von Kindern unter 14 Jahren; hierfür gelten andere Gesichtspunkte, umso mehr als § 175a Nr. 2 StGB das Bestimmen eines anderen unter Missbrauch der Abhängigkeit ohne Rücksicht auf dessen Alter treffen will.

Soweit das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1941 (HRR 1942, 384; vgl. auch Maurach, Strafrecht, bes. Teil; 2. Aufl. S. 380; Olshausen 12. Aufl. § 175a A. 4) Bedenken gegen die Ansicht erhebt, dass das Opfer sich der geschlechtlichen Beziehung der Handlung bewusst sein müsse, beruhen sie auf dem Gedanken, dass dann gerade die verwerflichen Fälle, nämlich das Verführen und Bestimmen eines unerfahrenen und unbescholtenen Jugendlichen, nicht nach § 175a Nr. 2 StGB erfasst werden könnten. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass die Jugendlichen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, bereits weitgehend nach § 174 StGB und, soweit sie noch nicht 14 Jahre alt sind, auch nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter erhöhtem Strafschutz stehen. Im Übrigen ist auch hier, wie bei § 175a Nr. 3 StGB, das Tun dessen, der einen anderen Mann zu seiner Lust benutzt, ohne dass es diesen bewusst wird, nicht so verwerflich und gefährlich, als wenn er ihn unter Missbrauch der Abhängigkeit veranlasst, sich selbst gegen § 175 StGB zu verfehlen.

Die Verurteilung aus § 175a Nr. 2 StGB ist demnach rechtlich fehlerhaft, da die Jungen das Vorhaben des Angeklagten in seiner wahren Bedeutung nicht erkannt haben und sich der geschlechtlichen Beziehung ihres Verhaltens nicht bewusst waren. Auch ein versuchtes Verbrechen scheidet aus, da nach den Feststellungen der Angeklagte nicht wollte, dass die Jungen sein Handeln als geschlechtlich empfanden.

Durch sein Vorgehen hat sich der Angeklagte aber jeweils eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht. Er hat dem Jungen zu seiner geschlechtlichen Erregung und Befriedigung jeweils Schläge auf das entblößte Gesäß gegeben und damit eine unzüchtige Handlung von einer gewissen Stärke und Dauer vorgenommen, also Unzucht mit einem Mann getrieben. Nicht erforderlich ist hier, dass der Junge sich bewusst war, dass der Angeklagte mit seinem Vorgehen wollüstige Zwecke verfolgte. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Juni 1955 (BGHSt 7, 231) steht nicht entgegen, da dort jede körperliche Berührung des Opfers fehlte.

Der Senat kann den Urteilsausspruch selbst ändern (§ 354 StPO). Jedoch war das Urteil im gesamten Strafaussprach sowohl hinsichtlich der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe aufzuheben, da sie durch die fehlerhafte Annahme eines Verbrechens nach § 175a Nr. 2 StGB beeinflusst sein können.

Baldus Bundesrichter Proz.v.dr.Busch Dr. Dotterweich ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen.

BaldusHoepner
Dr. Schalscha
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