Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 79 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 135/59
Datum
15.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und zahlreicher Diebstahlsdelikte im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision blieb überwiegend erfolglos; das Gericht bestätigte, dass Irrtümer über die rechtliche Eignung früherer Verurteilungen den Tatbestandsvorsatz bei Rückfall nicht entkräften. Der Gesamtstrafausspruch wurde jedoch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 79 StGB nicht geprüft und möglicherweise eine laufende Vorstrafe nicht berücksichtigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des Rückfallstatbestands genügt die Kenntnis der den Rückfall begründenden Tatumstände; die Kenntnis der rechtlichen Einordnung dieser Umstände ist nicht erforderlich.

2

Ein Subsumtionsirrtum bzw. Rechtsirrtum über die Eignung einer früheren Verurteilung zur Begründung des Rückfalls beeinträchtigt den Tatbestandsvorsatz nicht.

3

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 79 StGB sind alle in Betracht kommenden früheren Strafen, insbesondere solche, die der Verurteilte zur Zeit verbüßt, zu berücksichtigen.

4

Unterlässt das Gericht die Prüfung der Voraussetzungen des § 79 StGB, ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Horst F. █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1939 in █, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Januar 1959 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall in sechzehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Mit seiner Revision erhebt er die Sachrüge. Nur in einem Nebenpunkt hat er damit Erfolg.

Seine Verurteilung wegen Verabredung zu einem schweren Diebstahl gemäß § 49a StGB hält er nicht für geeignet, zusammen mit der vorher gegen ihn wegen Diebstahls erkannten und von ihm verbüßten Strafe seine nunmehrige Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls zu begründen. Dieser Einwand ist indessen unbegründet (vgl. BGHSt 2, 360).

Die Revision nimmt Fortsetzungszusammenhang zwischen den insgesamt von dem Angeklagten begangenen Diebstahlshandlungen für gegeben. Die Begründung des Landgerichts findet jedoch in BGHSt 1, 313, 315 ihre Rechtfertigung.

Die Strafkammer stellt zur inneren Tatseite fest, dass der Angeklagte alle den Rückfall begründenden Tatumstände, insbesondere seine frühere Verurteilung gemäß § 49a StGB, gekannt habe; ein etwaiger Irrtum des Angeklagten über die Eignung dieser Strafe zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB sei unerheblich, da es sich dabei lediglich um einen strafrechtlichen Rechtsirrtum handle.

Der Strafkammer ist im Ergebnis beizupflichten. Der Täter muss zwar, um nach § 244 StGB bestraft werden zu können, die Rückfallvoraussetzungen gekannt haben, aber nur in dem Sinne, dass sich seine Kenntnis auf die den Rückfall begründenden Tatumstände erstreckt hat (vgl. RGSt 54, 274).

Für den Tatbestandsvorsatz ist nämlich die Kenntnis des sachlichen Gehalts der Tatumstände ausreichend, so dass der Irrtum des Täters über den Umfang eines gesetzlichen Begriffs – hier: über die Eignung seiner früheren Verurteilung wegen Verabredung zum Diebstahl als rückfallbegründend – seinen Tatbestandsvorsatz nicht beeinträchtigt.

Auch die Bedeutung eines Verbotsirrtums hat dieser Subsumtionsirrtum nicht. Das Ergebnis entspricht dem Sinn der Rückfallvorschrift. Die Kenntnis der den Rückfall begründenden Tatumstände reicht aus, um die neue Tat als besonders strafwürdig erscheinen zu lassen, während ein Irrtum, wie ihn der Angeklagte vorgibt, seine Strafwürdigkeit nicht mindert.

Auch im Übrigen haben sich gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils keine rechtlichen Bedenken ergeben.

Hingegen kann das Urteil im Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Denn bei der Bildung der Gesamtstrafe hätte möglicherweise das Urteil in 13 Ks 19/57 der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main, das in dem angefochtenen Urteil erwähnt wird und auf Grund dessen der Angeklagte zur Zeit Strafe verbüßt, berücksichtigt werden müssen (Bl. 5535 d. A.).

Das angefochtene Urteil erörtert die Voraussetzungen des § 79 StGB nicht. Damit diese Prüfung nachgeholt werden kann, ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

BuschBaldusMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
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