Treffer
BGH Urteil

Verbreitung unzüchtiger Abbildungen: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 135/55
Datum
05.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bot Nacktaufnahmen zum Verkauf an; das Landgericht verurteilte ihn wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen (§ 184 StGB) und zog Bilder ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht konkret darlegte, welche weiteren Bilder es für unzüchtig hielt, sodass Schuldumfang und Rechtsanwendung nicht überprüfbar sind. Verfahrensrüge des Angeklagten war unzulässig. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; bei erneuter Verurteilung ist § 41 StGB (Unbrauchbarmachung) zu beachten und einzeln zu bezeichnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Abbildung des nackten Körpers ist nicht per se unzüchtig; Unzüchtigkeit setzt eine schamverletzende Geschlechtsbetonung voraus, die in jedem Einzelfall zu bestimmen ist.

2

Bei der Beurteilung unzüchtiger Abbildungen sind insbesondere Gesichtsausdruck, Körperstellung und -bewegung, Umgebung, Anwesenheit Dritter und erkennbare Absicht zur Erregung sinnlicher Empfindungen zu berücksichtigen.

3

Die Feststellungen des Tatrichters müssen die beanstandeten Bilder einzeln so beschreiben, dass die Rechtsanwendung auf Unzüchtigkeit durch ein Revisionsgericht überprüfbar ist.

4

Die Frage, ob Bilder nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollten, ist für die Beurteilung der Unzüchtigkeit unerheblich.

5

Wird die Einziehung oder Vernichtung von Bildern angeordnet, sind die einbezogenen Bilder, Platten und Negative einzeln in der Urteilsformel zu bezeichnen und bei Unbrauchbarmachung § 41 StGB zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10. Dezember 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ ██ aus [REDACTED] (dort geboren) den Angestellten Hubert [REDACTED], geboren am ████████ 1906, wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Toericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Dezember 1954 wird aufgehoben 1) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit nicht die Unbrauchbarmachung der Bilder und der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Negative angeordnet worden ist, 2) auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang mit den Feststellungen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte ist Anhänger der Freikörperkultur. Bei Zusammenkünften mit anderen Mitgliedern des Bundes für Freikörperkultur und einer ähnlichen Vereinigung machte er Nacktaufnahmen von Männern, auch von sich selbst, die er, zum Teil vergrößert oder verkleinert, Interessenten anbot. Das Landgericht hat die angebotenen Bilder „zum Teil“, insbesondere ein Bild des Angeklagten selbst, das ihn sitzend mit hinter dem Kopf verschränkten Armen und gespreizten Oberschenkeln zeigt, ferner das Bild eines Mannes, der seinen Geschlechtsteil zwischen den Oberschenkeln verbirgt, als unzüchtig beurteilt und den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit zwei Monaten Gefängnis bestraft und die beschlagnahmten Bilder eingezogen.

Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt und damit begründet, dass die durch § 41 StGB gebotene Unbrauchbarmachung der Bilder und der zu ihrer Herstellung gebrauchten Platten und Negative nicht angeordnet worden ist.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie ist unzulässig.

Die Sachrüge des Angeklagten ist begründet. Die Feststellungen im Urteil lassen nicht erkennen, welche vom Angeklagten zwecks Verbreitung hergestellten, vorrätig gehaltenen und angekündigten Bilder außer den beiden näher beschriebenen Bildern, deren rechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden ist, die Strafkammer für unsittlich hält. Sie sieht nicht alle, nur einen Teil der Bilder als schamverletzend an, lässt aber die Anzahl der beanstandeten Bilder und damit den Schuldumfang des Angeklagten ungewiss. Schon deshalb muss das Urteil aufgehoben werden.

In der neuen Entscheidung muss das Landgericht die von ihm für unzüchtig gehaltenen Bilder im Einzelnen so beschreiben, dass der Senat nachprüfen kann, ob es den Begriff des Unzüchtigen rechtsfehlerfrei angewandt hat. Zwar verkennt die Strafkammer nicht, dass die Abbildung des nackten menschlichen Körpers an sich nicht unzüchtig ist (RGSt 61, 293 ff., 379 u. 382; BGH NJW 1954, 520). Sie wird aber näher darlegen müssen, worin sie die die Scham verletzende Geschlechtsbetonung erblickt. Dabei ist auf den Gesichtsausdruck der abgebildeten Personen, ihre Stellung und Bewegung, die Umgebung (geschlossener Raum oder freie Natur), Anwesenheit eines Partners oder eines Kreises von Anwesenden, Anzeichen einer Absicht, die Sinnlichkeit zu reizen u. dergl.) einzugehen. In jedem einzelnen Fall ist festzustellen, ob sich der Angeklagte des Geschlechtsbetonten bewusst war. Ob die Bilder nur interessierten Personen zugänglich werden sollten, ist im Gegensatz zu der Ansicht der Revision unerheblich (BGHSt 3, 295).

Bei der Strafzumessung wird Gelegenheit sein, neben der Persönlichkeit des Angeklagten auch den Grad der Unsittlichkeit der Bilder zu berücksichtigen. § 27b StGB kommt nicht in Frage, da § 184 StGB ohnehin Geldstrafe zulässt. Mit der Bitte um Bewilligung von Strafaussetzung übersieht der Angeklagte die zwingende Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Unterlassung der Anwendung des § 41 StGB beschränkt. Sollte die neue Entscheidung wiederum auf Verurteilung des Angeklagten und Einziehung von Bildern lauten, so muss, wie von der Staatsanwaltschaft erstrebt, § 41 StGB beachtet werden. Die eingezogenen Bilder, Platten und dergleichen sind jedoch einzeln in der Urteilsformel zu bezeichnen (RGSt 70, 340).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. ArndtWernerMenges
Dr. ToerickeDr. Schalscha