Revision verworfen: Totschlag durch Tritte – bedingter Vorsatz, keine Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 135/54
- Datum
- 11.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr setzt voraus, dass ein gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender rechtswidriger Angriff vorliegt; nachdem ein Angriff beendet ist, rechtfertigen nachfolgende Gewaltakte nicht mehr als Selbstwehr.
Der Tatrichter darf innerhalb einer einheitlichen Auseinandersetzung zwischen verteidigender Handlung und einem danach beginnenden neuen Angriff oder einer Vergeltung abgrenzen; diese tatsächliche Würdigung ist für das Revisionsgericht bindend, soweit sie denkgesetzlich möglich ist.
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Todes erkennt und den Eintritt dieser Folge billigend in Kauf nimmt; dies schließt nicht aus, dass er zugleich Wiederbelebungsversuche unternimmt.
Das bloße Fehlen "klarer Überlegungsfähigkeit" infolge starker Erregung begründet nicht ohne weitergehende Feststellungen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bonn, 11. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Otto Ernst ███ aus ██ █████ ███ ██, ██████████████ dort geboren am ████████ 1922, wegen Totschlags
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1954 in der Sitzung vom 29. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 11. Dezember 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das Schwurgericht wegen Totschlags zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, weil er am 25. Juli 1953 seinen Vater getötet hat.
Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem 69-jährigen Vater war schlecht, besonders seit Juni 1953. Trotzdem hatte der Vater dem Angeklagten weiterhin die selbständige Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes überlassen. Am Vormittag des Tattages wollte die Ehefrau des Angeklagten nochmals vermitteln, doch kam es dabei wieder zu Streit. In dieser Auseinandersetzung äußerte sie zu ihrem Schwiegervater, dass sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen würden, um den väterlichen Hof in Pacht zu bekommen und eine Enterbung zu verhinden. Der Vater des Angeklagten geriet dadurch in eine äußerst starke Erregung, die noch bis zum Nachmittag anhielt. Am Nachmittag trafen der Angeklagte und sein Vater im Kuhstall zusammen. Plötzlich warf der Vater zweimal eine schwere Eisenkugel nach dem Angeklagten, der den Würfen ausweichen konnte. Der Angeklagte warf eine Kugel zurück und traf den Vater am Kopf. Dieser warf nun mit einer schweren scharfkantigen Eisenscheibe nach dem Angeklagten, wiederum ohne zu treffen. Der Angeklagte warf die Scheibe zurück, die den Vater wieder am Kopf traf, der nun schwerverletzt torkelnd zu Boden fiel. Der Angeklagte sprang hinzu und drückte ihn nieder. Dann trat er mit seinem bestiefelten Fuß wiederholt in die Halsgegend seines Vaters, wodurch alsbald dessen Tod eintrat. Als Todesursache ist Ersticken infolge des Verschlusses der oberen Luftwege durch die Tritte festgestellt.
Das Schwurgericht hat dem Angeklagten für den Beginn der Tätlichkeiten ein Notwehrrecht zugebilligt, nicht aber für die letzten Handlungen, und hierfür bedingten Tötungsvorsatz festgestellt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil dafür keine näheren Tatsachen vorgetragen sind (§ 344 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte meint, die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sowie die Verneinung der Notwehr, einer vermeintlichen Notwehr und einer Notwehrüberschreitung seien fehlerhaft.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Wegen Totschlags wird nach § 212 StGB bestraft, wer einen Menschen widerrechtlich und vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein. Diese Voraussetzungen sind vom Schwurgericht fehlerfrei bejaht.
Der Angeklagte hat seinen Vater getötet, denn die ihm zugefügten Verletzungen haben den Tod verursacht.
Die Tat war auch rechtswidrig: Das Schwurgericht hat mit rechtlich einwandfreier Begründung für die tödlichen Verletzungen ein Notwehrrecht des Angeklagten verneint. Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, noch andauernden oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Bei Prüfung dieser Voraussetzungen geht das Schwurgericht für den letzten Teil der Schlägerei von folgendem Hergang aus:
Mit dem Sturz des am Kopf mehrfach schwer getroffenen Vaters war dessen Angriffshandlung beendet (S. 42). Er biss zwar seinem Sohn noch in die Hand und griff nach dessen Stiefel, doch waren das Abwehrhandlungen (S. 39). Der Vater bildete in diesem Zustand keine Gefahr mehr (S. 32). Der Angeklagte hatte beide Hände frei und trat nun mit seinem Körpergewicht mehrmals mit dem Stiefel seinem Vater zwischen Brust und Hals (S. 24). Er tat das so lange, bis dessen Widerstand gänzlich aufhörte. Der Vater hatte zwar vor seinem Sturz in die Tasche gegriffen, doch glaubte der Angeklagte nicht, dass sein Vater eine Schusswaffe bei sich führe (S. 32). Der Angeklagte fürchtete keine weiteren Angriffe mehr, da er erkannt hatte, dass sein Vater nach dem Fall keine irgendwie gefährdende Kraft mehr besaß (S. 42).
Das alles sind tatsächliche Feststellungen, die für das Revisionsgericht bindend sind. Das Schwurgericht hat aus ihnen die Folgerung gezogen, dass der Angeklagte sich nicht mehr gegen einen noch andauernden oder unmittelbar bevorstehenden Angriff verteidigte, sondern durch die Tritte eine eigene Angriffshandlung auf seinen Vater begann. Diese Folgerung ist rechtlich fehlerfrei und enthält keine Verkennung des Notwehrbegriffes. Es heißt zwar (S. 24), worauf die Revision hinweist, dass der Angeklagte seinen Fuß auf den Oberkörper setzte, „um seinen Vater niederzuhalten und kampfunfähig zu machen“, und dass er ihn niederhielt, „bis dessen Widerstand gänzlich aufhörte“. Zur Verteidigung gegen einen Angriff ist es nicht nötig, den Gegner „kampfunfähig“ zu machen, so dass sein „Widerstand gänzlich aufhört“. Der Angeklagte hat seinen Vater nicht nur niedergehalten, sondern ihm schwere und gefährliche Tritte versetzt, durch die unter anderem drei Rippen und der Kehlkopf zertrümmert wurden. Diese Tritte des Angeklagten sind deshalb mit Recht als rechtswidrige Angriffshandlung gewertet.
Das alles hat sich zwar bei einer einheitlichen Schlägerei zugetragen; es ist aber kein Verstoß gegen die Denkgesetze oder ein Rechtsfehler, wenn das Schwurgericht bei der Schlägerei zwischen der Verteidigung des Angeklagten und einem sich anschließenden neuen Angriff oder einer Vergeltung trennte. Auch das ist eine dem Tatrichter obliegende tatsächliche Würdigung.
Der bedingte Tötungsvorsatz ist fehlerfrei festgestellt.
Das Schwurgericht erörtert zunächst, dass der Angeklagte zu Beginn der Auseinandersetzung keinen Tötungsvorsatz hatte, und lehnt auch für die spätere Zeit einen unbedingten Tötungsvorsatz ab. Dabei führt das Schwurgericht folgendes aus (S. 39): Die Tritte bewiesen, dass der Angeklagte seinen Vater noch weiter schwächen und die Widerstandskraft brechen wollte. Er habe sein Handeln erst und dann sofort eingestellt, als der Vater sich nicht mehr wehrte. Er machte auch anschließende Wiederbelebungsversuche. Das zeige, dass sein Wille nicht dahin ging, zu töten. Damit ist der unbedingte Tötungsvorsatz abgelehnt. Dann fährt das Urteil fort:
Der Angeklagte habe die schwere Wirkung seiner Würfe, das Aufschlagen seines Vaters mit dem Hinterkopf auf das Eisengestänge und den Fall des schweren Körpers auf den Steinboden bemerkt. Er habe erkennen müssen, dass weitere starke Gewalteinwirkungen, insbesondere an empfindlichen Körperstellen, möglicherweise den Tod herbeiführen könnten. Er habe darauf keine Rücksicht genommen, da sich ihm die Erkenntnis aufgedrängt habe, dass im Fall des Überlebens seines Vaters ein gemeinsames Leben mit diesem nicht mehr möglich sei. Ihm müsse daher jeder mögliche Grad einer Kampfunfähigkeit des Vaters recht gewesen sein. Daran wird vom Schwurgericht unter Berücksichtigung der seelischen Verfassung des Angeklagten und der Stärke seines Vorgehens die abschließende Feststellung geknüpft, dass der Angeklagte die Möglichkeit der Todesfolge vorausgesehen und gebilligt habe. Auch das ist eine tatsächliche Feststellung, die bei dem festgestellten Sachverhalt denkgesetzlich möglich war. Sie steht zu den vorhergehenden Ausführungen über das Fehlen eines unbedingten Tötungsvorsatzes nicht in Widerspruch. Es ist auch kein Widerspruch, dass die Wiederbelebungsversuche gegen die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes verwendet, aber hier beim bedingten Tötungsvorsatz nicht erörtert werden, da sie ihn nicht ausschließen.
Der Tötungsvorsatz ist damit rechtlich fehlerfrei und für das Revisionsgericht bindend festgestellt.
Das Schwurgericht spricht zwar davon (S. 40), dass der Angeklagte zuletzt seine Selbstbeherrschung weitgehend verloren habe und vielleicht ohne klare Überlegungsfähigkeit gewesen sei. Damit ist nicht ein Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit festgestellt, denn das Fehlen der „klaren“ Überlegungsfähigkeit reicht dafür nicht aus. Das Schwurgericht hat an anderer Stelle deutlich dargelegt (S. 36), dass die Einlassung des Angeklagten widerlegt sei, er habe in Todesangst nicht mehr gewusst, was er im einzelnen tue. Das Landgericht hat auch den raschen Ablauf der Geschehnisse nicht übersehen. Aus dem Tatablauf, dem Gesamtverhalten des Angeklagten in den einzelnen Phasen der Auseinandersetzung und einer Würdigung seiner Persönlichkeit folgert das Schwurgericht vielmehr, dass der Angeklagte zwar in großer Erregung und Angst gewesen sei, aber genau gewusst habe, was er tat.
Das Schwurgericht hat auch verneint, dass der Angeklagte irrigweise an eine Notwehrlage geglaubt habe. Er habe erkannt, dass sein Vater nach dem Sturz und dem Niederhalten keine Gefahr mehr für ihn bedeutete und dass er selbst sich in Sicherheit habe bringen können (S. 42). Der Angeklagte habe weder die Stärke des Angriffs überschätzt noch an einen fortdauernden oder bevorstehenden neuen Angriff geglaubt, sondern genau erkannt, dass sein Vater ungefährlich geworden sei. Bei diesen Feststellungen enthält die Ablehnung eines Irrtums über das Vorliegen einer Notwehrlage keinen Rechtsfehler.
Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs. 3 StGB) ist vom Schwurgericht verneint mit der Begründung, die Notwehrlage sei beendet gewesen und der Angeklagte habe das erkannt. Diese Feststellung schließt die Anwendung des § 53 Abs. 3 aus.
Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Revision muss daher verworfen werden.
| Werner | Dr. Koeniger | Menges | |||
| Dotterweich | Dr. Arndt |