Revisionen: Aufhebung der Bußenzuerkennung, sonstige Rügen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 135/52
- Datum
- 27.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung einer an den Verletzten zu zahlenden Buße nach § 231 Abs. 1 StGB setzt ein entsprechendes Verlangen des Verletzten voraus; ohne Antrag ist eine solche Zuerkennung unzulässig.
Die Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme an einen im Ausland wohnhaften Ausländer bedarf der zuvor nach den einschlägigen besatzungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigung; fehlt diese, ist der Bußenausspruch rechtsfehlerhaft.
Ein hinterlistiger Überfall im Sinne des § 223a StGB liegt nur vor, wenn der Täter von vornherein die Absicht gehabt hat, anzugreifen; ein nachträgliches tätliches Werden in Erregung über eine Äußerung erfüllt diesen Tatbestand nicht.
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) kann auch dann bejaht werden, wenn theoretisch ein weiterer Ausgang vorhanden war, dessen Benutzung dem Opfer unter den konkreten Umständen (z. B. nächtliche Unbekleidetheit, schlafende Personen) nicht zumutbar war.
Für eine Aufrechnung nach § 233 StGB kommt nur eine strafbare, rechtswidrige und vorsätzlich begangene Beleidigung in Betracht; durch § 193 StGB gerechtfertigte Äußerungen sind von dieser Aufrechnung ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 18. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Spediteur Franz ███ █████████ (AC), geboren am █████ in ██, wegen Körperverletzung u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 18. September 1951 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Zuerkennung einer Buße wegfällt.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu 100 DM Geldstrafe, ersatzweise zu zehn Tagen Gefängnis, verurteilt. Ferner hat es für Recht erkannt: „Dem Angeklagten wird ausserdem eine an den Verletzten zu zahlende Buße von 50 DM auferlegt. Die weitergehenden Entschädigungsansprüche des Verletzten werden abgelehnt“.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Nebenkläger wie der Angeklagte Revision eingelegt. Der Nebenkläger, der beantragt hatte, den Angeklagten „gemäß § 403 StPO zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 DM und Ersatz der Arztkosten von 25 DM“ nebst Zinsen an ihn zu verurteilen, rügt, dass das Landgericht diese Ansprüche „abgelehnt“ und ihm stattdessen eine nicht verlangte Buße von 50 DM zuerkannt hat. Ausserdem macht er Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 223a StGB und fehlerhafte Bemessung der Strafe geltend. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts: das Landgericht habe zu Unrecht Freiheitsberaubung angenommen und fehlerhaft die Voraussetzungen des § 233 StGB verneint; auch habe es ihn zur Zahlung einer Geldbuße an den Nebenkläger, der Devisenausländer sei, nur mit Genehmigung der von der Militärregierung hierzu errichteten Stelle verurteilen dürfen.
Beide Revisionen sind insoweit begründet, als sie sich dagegen wenden, dass das Landgericht dem Angeklagten eine Buße zu Gunsten des Nebenklägers auferlegt hat.
Nach der Sitzungsniederschrift hat der Nebenkläger keinen Antrag auf Zuerkennung einer Buße gestellt. Ohne sein Verlangen durfte das Landgericht jedoch nicht auf eine an ihn zu erlegende Buße erkennen (§ 231 Abs. 1 StGB, vgl. auch § 406 Abs. 4 StPO). Durch die Zuerkennung der Buße ist der Nebenkläger auch beschwert. Denn nach § 231 Abs. 2 StGB schließt eine erkannte Buße die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. Der Ausspruch über die Zuerkennung einer Buße war jedoch auch auf die Revision des Angeklagten, die ausschließlich mit Verletzung des sachlichen Rechts begründet ist, hin aufzuheben. Wie sie mit Recht rügt, durfte ihn das Landgericht zur Zahlung einer Geldsumme an den Nebenkläger, der nach den Feststellungen luxemburgischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz ersichtlich in Luxemburg hat, nur verurteilen, wenn die nach dem Gesetz Nr. 53 Art. I in Verbindung mit Art. 1a der 3. DVO vom 31. Oktober 1950 (ABL AHK 1950 S. 663) hierzu erforderliche Genehmigung vorlag.
Die weitergehenden Revisionen beider Beschwerdeführer sind unbegründet.
1.) Die Revision des Nebenklägers
Sie meint, die Körperverletzung sei mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen, weil der Angeklagte den Nebenkläger „mit List, unter Verdeckung seiner wahren Absicht, in das Wohnzimmer gelockt, sodann hinter ihm die Tür zugeschlossen und ihn dann nach wenigen Worten mit Faustschlägen erheblich verletzt habe“. Die Rüge geht fehl. Ein hinterlistiger Überfall im Sinne des § 223a StGB könnte in dem Verhalten des Angeklagten nur gefunden werden, wenn er von vornherein beabsichtigt gehabt hätte, den Nebenkläger zu schlagen, und ihn zu diesem Zweck unter Vorspiegelung eines Anrufs aus Lissabon aus dem Schlaf geweckt und in das Wohnzimmer gelockt hätte. Nach den Feststellungen hat er jedoch zu der List mit dem angeblichen Anruf aus Lissabon nur gegriffen, um den Nebenkläger „zu einer Aussprache zu zwingen“, und ist gegen ihn alsdann in der Erregung über seine Äußerung: „Du willst mich wohl erpressen“ tätlich geworden. Damit scheidet ein hinterlistiger Überfall aus (vgl. RGSt 65, 65).
Auch sonst begegnet das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; insbesondere ist die Annahme eines tateinheitlichen (§ 73 StGB) Zusammentreffens zwischen der Körperverletzung (§ 223 StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) bei dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden. Ebensowenig sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts rechtlich fehlerhaft.
Nicht gehört werden kann der Nebenkläger endlich mit seinem Vorbringen, das Landgericht habe ohne Schwierigkeiten über seine Schadensersatzansprüche entscheiden können. Nach den Urteilsgründen (UA S. 9) hat das Landgericht von einer Entscheidung über sie gemäß § 405 StPO abgesehen. Diese Entscheidung ist der Anfechtung durch Rechtsmittel entzogen (§ 406a Abs. 1 StPO).
2.) Die Revision des Angeklagten
Sie meint, der äußere Tatbestand der Freiheitsberaubung liege nicht vor, weil das Wohnzimmer noch einen anderen unverschlossenen Ausgang in das eheliche Schlafzimmer des Angeklagten gehabt habe, durch den der Nebenkläger sich hätte entfernen können. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Nach seinen Feststellungen ist jedoch dem Nebenkläger die Benutzung dieses Ausgangs zur Nachtzeit nicht zuzumuten gewesen, weil er nicht angezogen war und die Ehefrau des Angeklagten im Schlafzimmer schlief. In dieser im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung tritt kein Rechtsirrtum zutage (vgl. RGSt 8, 210).
Schließlich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, dass in der Äußerung des Nebenklägers: „Du willst mich wohl erpressen“ eine strafbare Beleidigung gelegen sei, die der Angeklagte durch die Faustschläge auf der Stelle erwidert habe. Denn der Nebenkläger hat die Äußerung jedenfalls zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gemacht. Nach den Feststellungen hatte ihn der Angeklagte zu einer ungewöhnlichen Stunde aus dem Bett in das Wohnzimmer gelockt, die Tür verschlossen und ihn „zu einer Aussprache zwingen“ wollen. Der Angeklagte hatte an ihn dann die – ungerechtfertigte – Frage gerichtet: „Was hast Du mit meinem Kinde angefangen?“ und, als der Nebenkläger seinerseits fragte: „Was, was?“ die Frage mit den Worten wiederholt: „Du Schweinehund, was hast Du mit meinem Kinde angefangen?“ Wenn der Nebenkläger darauf erwiderte: „Du willst mich wohl erpressen“, so kommt ihm wegen dieser nicht leichtfertig getanen Äußerung der Schutz des § 193 StGB zu. Die Äußerung wäre deshalb nur dann strafbar gewesen, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus ihrer Form oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgegangen wäre. Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall; das Landgericht führt hierzu ausdrücklich an, dass dem Nebenkläger als Laien der Unterschied zwischen einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB und einer Erpressung im Sinne des § 253 StGB schwerlich bekannt gewesen ist. Hiernach entfällt aber die Anwendung des § 233 StGB. Denn für eine Aufrechnung nach dieser Vorschrift ist nur Raum, wenn eine strafbare, rechtswidrige und vorsätzlich begangene Beleidigung mit einer leichten Körperverletzung auf der Stelle erwidert wird. Eine an sich beleidigende, jedoch durch § 193 StGB gerechtfertigte Äußerung bildet keinen geeigneten Gegenstand zur Aufrechnung (vgl. RGSt 44, 143, 148).
Zu einer Ermäßigung der Rechtsmittelkosten nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO bestand kein Anlass.
| Henneka | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |