Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 135/51
- Datum
- 27.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert begründet und die Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht angibt.
Mittäterschaft setzt voraus, dass jeder Beteiligte den tatbestandlichen Erfolg aufgrund eines gemeinschaftlichen Entschlusses mit vereinten Kräften als eigenen Erfolg herbeiführen will; körperliche Mitwirkung jedes Beteiligten ist hierfür nicht erforderlich.
Der Beitrag eines Mittäters kann in einer unterstützenden Handlung bestehen, die über bloße Verabredung oder Vorbereitung hinausgeht und die Tatförderung fördert.
Ein Überfall ist nur dann hinterlistig im Sinne des § 223a StGB, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht; liegt eine vorherige Warnung der Opfer vor, die ihnen Verteidigungs- oder Vorbereitungsmöglichkeiten verschafft, fehlt die Hinterlistigkeit.
Ist nicht ausgeschlossen, dass der Strafausspruch durch eine rechtsfehlerhafte Annahme wesentlicher Tatbestandsmerkmale beeinflusst worden ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Januar 1951
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Januar 1951 im Strafaussprach mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten begaben sich am 5. September 1950 abends gegen 21 Uhr in [REDACTED] zu dem [REDACTED]-Jugendheim, um sich mit den Angehörigen der FDJ, die in dem Heim ihren Gruppenabend hielten, wegen drohender Äußerungen von Hit-[REDACTED] auseinanderzusetzen. Sie stellten sich teils in der Nähe des Ausgangs, teils hinter einer an den Weg zur Straße liegenden Hecke, einige Meter vom Ausgang entfernt, auf, wobei sich mehrere der Angeklagten Masken oder Gesichtstücher vorbanden. Als drei Personen, die nicht Angehörige der FDJ waren, das Gebäude verließen, ergriffen die Angeklagten diese.
Im Anschluss daran kam es zwischen den Angeklagten und den aus dem Gebäude nachkommenden Angehörigen der FDJ zu einer Schlägerei, die nur wenige Minuten dauerte. Die Angeklagten [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED] u. a. teilten selbst Faustschläge aus; der Angeklagte [REDACTED] gab drei Schüsse aus einer Schreckpistole ab. Ob die anderen Angeklagten ebenfalls zugeschlagen haben, ist nicht festgestellt.
Das Landgericht in Hamburg hat die Angeklagten mit Urteil vom 9. Januar 1951 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar [REDACTED] und [REDACTED] zu je 3 Monaten, [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] zu je 2 Monaten, [REDACTED], Ernst [REDACTED] und [REDACTED] zu je 6 Wochen Gefängnis.
Mit der Revision rügen die Angeklagten Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Revisionsführer haben die Verfahrensrüge nicht begründet und die Tatsachen nicht angegeben, die den Mangel enthalten sollen. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Angeklagten die Tat gemeinschaftlich begangen haben. Zu einer Mittäterschaft nach §§ 47, 223a StGB ist notwendig, aber auch ausreichend, dass jeder Beteiligte den Erfolg einer Tat auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses und mit vereinten Kräften als eigenen Erfolg verursachen will. Es ist dabei nicht notwendig, dass jeder Mittäter bei der Straftat an der eigentlichen Ausführung körperlich mitwirkt; vielmehr kann der Beitrag des einzelnen Mittäters auch in einer Handlung bestehen, die äußerlich sich als eine bloße Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung darstellt, allerdings über die bloße Beteiligung an der Verabredung hinausgehen muss (RGSt 66, 240; 71, 24).
Nach den Feststellungen im Urteil haben die Angeklagten gemeinschaftlich verabredet, die Angehörigen der FDJ zu reizen und sich mit ihnen zu prügeln. Sie haben sich sämtlich an das Gebäude begeben, um den Angriff und die Schlägerei durchzuführen. Soweit sie nicht selbst zum Schlagen gekommen sind, haben sie die Tätigkeit der anderen gewollt und durch ihr bereitstehendes Unterstützen gefördert. Die Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen Handelns sind daher gegeben. Das Vorbringen der Revision, dass die Angeklagten, die keine Schläge ausgeteilt haben, nicht Mittäter seien, da von einer vorherigen Planung oder Verabredung keine Rede sein könne, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen. Im Übrigen greifen die Ausführungen der Revisionsführer unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts an, die weder Widersprüche aufweist noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
Dagegen tragen die Feststellungen des Urteils nicht die Annahme eines hinterlistigen Überfalls. Ein Überfall im Sinne des § 223a StGB ist gegeben, wenn der Täter den Verletzten unversehens angreift, so dass dieser sich nicht darauf vorbereiten kann. Hinterlistig ist der Überfall, sobald der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise, also mit List, vorgeht, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren oder unmöglich zu machen (RG 65, 66).
Nach den Feststellungen versteckten sich die Angeklagten in Ausführung ihres Planes teils in der Nähe des Ausgangs des Jugendheimes, teils in einer an den Weg zur Straße liegenden Hecke, wenige Meter vom Ausgang entfernt, wobei sich einige von ihnen ihr Gesicht maskierten. Sodann überfielen sie überraschend drei aus dem Gebäude kommende Personen, die jeweils nicht der FDJ angehörten. Von diesen Personen eilte die Zeugin [REDACTED] zurück und rief um Hilfe. Dadurch trat bei den FDJ-Angehörigen, die das Gebäude verlassen wollten, eine Unruhe und eine Stockung ein.
Demnach waren aber die FDJ-Angehörigen, als sie aus dem Gebäude traten, bereits durch die Hilferufe der [REDACTED] gewarnt. Auf Grund dieser Warnung konnten sie sich auf den kommenden Angriff vorbereiten. Die Angeklagten haben zwar einen Überfall auf die FDJ-Angehörigen geplant, einen hinterlistigen Überfall aber nicht durchführen können.
Das Urteil hat die Misshandlung der drei zuerst angegriffenen Personen nicht erfasst, sondern nur die an den Angehörigen der FDJ begangenen Körperverletzungen. Es entfällt somit das Tatbestandsmerkmal der Begehung gefährlicher Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls. Trotzdem ist die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB aufrechtzuerhalten, da die Angeklagten die Tat gemeinschaftlich begangen haben.
Dagegen konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Es ist die Möglichkeit gegeben, dass er von der rechtsirrigen Auffassung des Landgerichts über das Vorliegen eines hinterlistigen Überfalls beeinflusst worden ist, zumal das Urteil u. a. als Grund angibt, es müsse den Angeklagten klar gemacht werden, dass solche Überfälle sehr ernste Folgen nach sich ziehen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Werner |