Revision: Anwendung von §157 StGB bei selbstverschuldetem Eidesnotstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 13/55
- Datum
- 24.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergünstigung des §157 StGB kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung, die zum Eidesnotstand führt, durch sein eigenes Vorverhalten geschaffen hat; eine Selbsterzeugung der Gefahr schließt die Anwendung nicht generell aus.
Der Ausschluss der Anwendung des §157 StGB ist nicht in allgemeiner Weise aus früheren Entscheidungen abzuleiten, wenn die uneidliche frühere Aussage in einem anderen Verfahren oder ein von einem Dritten begangenes Delikt betroffen ist.
Ein Nötigungsnotstand nach §52 StGB greift nur ein, wenn keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestanden; die Kenntnis und Nutzbarkeit solcher Schutzwege durch die Angeklagte schließen den Notstand aus.
Eine Bekanntmachungsbefugnis über Verurteilungen darf sich nur auf die Verurteilung wegen der konkret bezeichneten Tat (hier: wissentlich falsche Anschuldigung) und auf die hierfür verhängte Einzelstrafe erstrecken; Beginn der Bekanntmachungsfrist kann mit Zustellung an den Verletzten verknüpft werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 2. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Barbara ███ geborene ██ aus ██, Kreis Bic, dort geboren am ██████████ 1924, wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter W.
Leitsatz
Strafermäßigung nach § 157 StGB wird nicht allgemein dadurch ausgeschlossen, dass der Täter den Eidesnotstand selbst verschuldet hat (Ergänzung zu BGHSt 5, 169).
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 2. November 1954 gegen sie und den früheren Mitangeklagten Peter ████
1) hinsichtlich der Bekanntmachungsbefugnis dahin abgeändert, dass der Arbeiter Günther ██ ██████ ist, binnen einem Monat nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils an ihn in der Allgemeinen Zeitung, Ausgabe für █████, einmal auf Kosten der beiden Angeklagten bekannt zu machen, der wegen wissentlich falscher Anschuldigung gegen Peter ████ eine Gefängnisstrafe von einem Jahr, gegen Barbara ███ eine Gefängnisstrafe von drei Monaten verhängt ist,
2) hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids im Strafausspruch, auch bezüglich der Nebenstrafen, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Um eine von dem Ehemann Peter ████ begangene Unterschlagung zu verdecken, haben die Eheleute ████ den Arbeiter ██ wider besseres Wissen bei der Polizei des Betruges bezichtigt und als Zeugen im Strafverfahren gegen ███ die Wahrheit ihrer unrichtigen Angaben beschworen. Peter ████, der mit der Angeklagten in Doppelehe lebt, ist wegen Bigamie, Unterschlagung, wissentlich falscher Anschuldigung und Meineids zu drei Jahren Zuchthaus, Barbara ███ wegen der falschen Anschuldigung und des Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesfähigkeit aberkannt worden. Dem Verletzten, ██, ist Bekanntmachungsbefugnis bezüglich der Verurteilung beider Angeklagten zuerkannt worden.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der angeklagten Ehefrau führt teilweise zum Erfolg.
1. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass das Landgericht die Schuld der Angeklagten nicht wegen Nötigungsnotstandes nach § 52 StGB verneint hat. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Angeklagte mit Gefahr für Leib und Leben bedroht war und dass eine Dauergefahr für sie bestand. Nach den Feststellungen des Urteils standen ihr aber zumutbare Wege zur Abwendung der Gefahr zur Verfügung, deren sie sich bewusst war. Es ist nicht richtig, dass die Anzeige des Ehemannes wegen seiner Straftaten das einzige Mittel war; sie hat bei anderen Gelegenheiten sich durch Anrufung von Nachbarn, des Arbeitgebers ihres Ehemannes und durch Flucht zu ihren Eltern zu schützen verstanden.
Die Angeklagte hat sich auch nicht, wie die Revision glaubt, im Putativnotstand oder Rechtsirrtum befunden, da das Landgericht ausdrücklich feststellt, dass ihr andere Ausweichmöglichkeiten bekannt waren.
Gegen den Schuldspruch bestehen hiernach keine Bedenken.
2. Hingegen muss der Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben werden, weil die Strafkammer zu Unrecht den § 157 StGB für unanwendbar angesehen hat: Die Angeklagte hatte schon durch ihre Aussage vor der Polizei den Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung des ████ vollendet. Wenn sie bei ihrer gerichtlichen Vernehmung eidlich wahrheitsgemäß ausgesagt hätte, wäre ihre frühere falsche Aussage zutage getreten. Ihre falsche eidliche Aussage kann aber durch die Furcht, sich und ihren Ehemann der Bestrafung auszusetzen, veranlasst worden sein. Die Erwägung, dass sie sich selbst durch ihr Verhalten in die Gefahr gebracht hat, entweder sich selbst belasten oder falsch schwören zu müssen, steht der Anwendung des § 157 StGB nicht im Wege. Auch dem Ehebrecher, der aus Furcht vor Bestrafung den Ehebruch abschwört und dem in ständiger Rechtsprechung die Vergünstigung des § 157 StGB zugebilligt wird, hat durch sein eigenes Verhalten die Gefahr, der er sich bei seiner Vernehmung als Zeuge aussetzt, geschaffen.
Der in BGHSt 5, 269, 271 aufgestellte Grundsatz trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu; er ist in dieser Entscheidung nur für den Fall, dass die uneidliche Aussage in demselben Verfahren wie der Eid abgegeben und da nur im Hinblick auf die Strafbestimmungen der §§ 153, 154 StGB zueinander, ausgesprochen. Jene Entscheidung beruht demnach auf dem besonderen Verhältnis der Strafbestimmungen der §§ 153, 154 StGB zueinander. Hier jedoch handelt es sich bei beiden Angeklagten nicht um eine uneidliche Aussage in demselben Verfahren, sondern um ein außerhalb des damals anhängigen Verfahrens begangenes Vergehen nach § 164 StGB, außerdem um eine vom Ehemann begangene Unterschlagung, die bei wahrheitsgemäßer Aussage zutage treten musste. Würde man in einem solchen Falle die Anwendungsmöglichkeit des § 157 StGB von vornherein ausschließen, würde die Bestimmung fast gegenstandslos; denn in aller Regel hat derjenige, der sich durch wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, selbst durch sein schuldhaftes Handeln die Gefahrenlage geschaffen.
Da trotz Nichtanwendung des § 157 StGB die Strafkammer nicht weit über die Mindeststrafe des § 154 Abs. 2 StGB hinausgegangen ist, ist nicht auszuschließen, dass sie bei richtiger Gesetzesanwendung eine geringere Strafe verhängt hätte. Deshalb muss der Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben werden, zumal die ausgesprochenen Nebenstrafen nunmehr teils unzulässig, teils nicht zwingend vorgeschrieben sind.
3. Die Bekanntmachungsbefugnis darf nur hinsichtlich der Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung ausgesprochen werden; dabei darf nur die deswegen verhängte Einzelstrafe veröffentlicht werden (RG JW 1937, 3301). Es ist zweckmäßig, die Frist erst mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den Verletzten beginnen zu lassen; insoweit kann das Revisionsgericht selbst berichtigen (BGH LM StGB § 200 – (2)).
Die Abänderung und Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Peter ████ zu erstrecken.
| Dr. Arndt | Dr. Werner | Dr. Menges | |||
| Dotterweich | Schalscha |