Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen zum Eigentumserwerb

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 13/54
Datum
29.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Meineids auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Verfahrensrügen des Angeklagten bleiben ohne Erfolg, die sachliche Prüfung zeigt jedoch Lücken in den Feststellungen zum Eigentum an Bekleidungs- und persönlichen Gegenständen. Das Gericht betont, dass rechtliche Erwägungen die erforderliche Feststellung des Einigungswillens nach § 929 BGB nicht ersetzen. Weiteres Beweisergebnis und Prüfung von Sicherungsübereignung bzw. Scheingeschäft sind nachzuholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Meineids bedarf es festgestellter Umstände, die die Falschheit des Eidstatements belegen; rechtliche Ausführungen ersetzen keine tatrichterlichen Feststellungen.

2

Ein Eigentumserwerb nach § 929 BGB setzt eine Willenseinigung über den Eigentumsübergang voraus; das Fehlen eines solchen Einigungswillens muss vom Gericht festgestellt werden.

3

Bei behaupteter Sicherungsübereignung (§ 930 BGB) sind die besonderen Voraussetzungen, insbesondere ein vereinbartes Besitzmittlungsverhältnis und die Bestimmbarkeit der Gegenstände, nachzuprüfen.

4

Ein Scheingeschäft liegt nicht bereits vor, weil der erklärte Zweck vom tatsächlichen Zweck abweicht; Nichtigkeit nach § 117 Abs. 1 BGB setzt das ernstliche Nichtwollen der Erklärung voraus.

5

Das Leugnen einer Tat durch den Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht ohne weiteres als strafschärfender Umstand verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 10. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ██████ aus ████████, geboren am ███ 1895 in ████████, wegen Meineids hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ ██ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ █████████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 10. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.

1.) Unbegründet sind die Verfahrensrügen. Eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO ist nicht ersichtlich. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) legt nicht dar, welche weiteren Beweismittel das Gericht von Amts wegen hätte heranziehen müssen (BGHSt 2, 168).

2.) Dagegen hält das Urteil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in einem Zwangsvollstreckungsverfahren den Offenbarungseid dahin geleistet, er sei nicht Eigentümer irgendwelcher Vermögensgegenstände. Die Strafkammer hält diesen Eid für falsch, weil der Angeklagte Eigentümer seiner „Bekleidungs- und sonstigen persönlichen Gegenstände“ gewesen sei. Die insoweit hinsichtlich des Eigentums angestellten bürgerlich-rechtlichen Überlegungen sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.

Die Einlassung des Angeklagten ging dahin, er habe mit seiner Ehefrau vereinbart gehabt, dass alle ihre Anschaffungen – auch die seiner Bekleidungsstücke und sonstigen Gegenstände seines persönlichen Bedarfs – ihr Eigentum werden und in ihrem Eigentum verbleiben sollten (§ 3 u. 5 der Urteilsabschrift). Die Strafkammer hat es dahingestellt sein lassen, ob eine solche Vereinbarung tatsächlich getroffen worden ist. Sie meint, diese Vereinbarung sei aus Rechtsgründen jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil es zur Zeit der Vereinbarung an einer genügenden Bestimmbarkeit für einen Eigentumserwerb der Ehefrau gefehlt habe. Zudem sei die Vereinbarung als Scheingeschäft nichtig, weil der wahre Zweck nicht dahin gegangen sei, der Ehefrau des Angeklagten eine Sicherheit für ihre Darlehenshingabe zu verschaffen, sondern dahin, Zugriffe der Gläubiger des Ehemannes abzuwehren. Beide Überlegungen vermögen die Folgerungen der Strafkammer nicht zu tragen.

Lässt man es mit dem Landgericht dahingestellt sein, ob zunächst die Ehefrau das Eigentum an den für den persönichen Bedarf des Ehemannes angeschafften Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen erworben hat, so bedurfte es für den Nachweis des Meineides der Feststellung, dass die Eheleute bei der späteren Aushändigung jener Gegenstände an den Angeklagten den Einigungswillen im Sinne des § 929 BGB gehabt haben. Diese Feststellung kann nicht ersetzt werden durch die Rechtsausführungen des Landgerichts darüber, dass der vom Angeklagten behauptete „Eigentumsvorbehalt“ seiner Ehefrau mangels Bestimmbarkeit der von ihm betroffenen Gegenstände unwirksam oder als Scheingeschäft nichtig sei. Die Aushändigung des gesamten baren Einkommens des Angeklagten an seine Ehefrau mag gegen die guten Sitten verstoßen haben oder wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar gewesen sein. Sobald aber von dieser Aushändigung ausgegangen wird, liegt die Möglichkeit nahe, dass die Ehefrau zunächst einmal Eigentümerin der mit diesen Mitteln von ihr erworbenen Gegenstände geworden ist und dass sie – um ihren Ehemann unpfändbar bleiben zu lassen – dieses Eigentum für sich behalten und ihrem Ehemann nur den Besitz an den für ihn angeschafften Gegenständen übertragen hat. Diese Möglichkeit ist durch die Feststellung des Landgerichts nicht ausgeschlossen worden.

Für die erneute Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Sofern nicht die Umstände der Anschaffung für alle in Betracht kommenden Gegenstände völlig gleich liegen, wird es sich nicht vermeiden lassen, genau zu klären, auf welche Weise, mit welchen Mitteln und durch wen jeder einzelne Gegenstand angeschafft wurde. Die wesentliche Frage, ob zunächst der Angeklagte oder dessen Ehefrau von den Verkäufern Eigentum erworben hat, lässt sich voraussichtlich nur dann zutreffend beantworten, wenn dabei zu bedenken ist, dass bei den Geschäften des täglichen Lebens der Veräußerer in der Regel an denjenigen übereignen will, „den es angeht“. Der Inhalt der nach § 929 BGB erforderlichen Willenseinigung bestimmt sich in diesen Fällen wesentlich nach dem Willen des tatsächlichen Käufers der Ware.

Sollte das Landgericht hiernach feststellen, dass die Ehefrau des Angeklagten bei dem Kauf der Gegenstände das Eigentum erworben hatte, so enthielt die vom Angeklagten behauptete „Vereinbarung“ insoweit nur den vorsorglichen Ausschluss der Einigung über den Eigentumsübergang für alle zukünftigen Fälle der Besitzeinräumung. Nach den bisherigen Feststellungen sind hiergegen aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben.

Sollte die Strafkammer dagegen zu dem Ergebnis kommen, dass zunächst der Angeklagte das Eigentum von den Veräußerern erworben hatte – sei es, dass er persönlich und mit dem Willen, selbst Eigentümer zu werden, gekauft, sei es, dass seine Ehefrau für ihn das Eigentum erworben hat –, so könnte eine weitere Eigentumsübertragung von dem Angeklagten auf die Ehefrau der Sachlage nach nur im Wege der Sicherungsübereignung in Betracht kommen (§ 930 BGB). In diesem Falle wird zu prüfen sein, ob die besonderen Anforderungen einer solchen Übereignung erfüllt waren, insbesondere ob ein bestimmtes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart worden ist. Andererseits würde eine rechtswirksame Sicherungsübereignung nicht schon deshalb entfallen, weil die Gegenstände erst angeschafft werden sollten (RGZ 147, 326). Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird auch davon auszugehen sein, dass die Gegenstände hinreichend bestimmt waren („alle Bekleidungs- und sonstigen persönlichen Gegenstände“). Ob die Sicherungsübereignung als Scheingeschäft nichtig wäre (§ 117 Abs. 1 BGB), hängt von den näher zu klärenden Umständen des Einzelfalles ab. Ein Scheingeschäft liegt nicht schon deshalb vor, weil der behauptete Zweck des Geschaftes mit dem wirklichen Zweck der Vertragschließenden nicht übereinstimmt. Das Geschäft selbst – hier die Übereignung – müsste ernstlich nicht gewollt sein.

Sollte das Landgericht nach alledem zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte Eigentümer seiner Bekleidungsgegenstände war, so wird die innere Tatseite bei der gegebenen Sachlage einer besonders sorgfältigen Prüfung bedürfen.

3.) Für die Strafzumessungserwägungen ist darauf hinzuweisen, dass das Leugnen des Angeklagten nicht um seiner selbst willen als Strafschärfungsgrund verwertet werden darf (BGHSt 1, 103).

KoenigerDr. DotterweichHoepner
BuschMartin
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