Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung nach § 154 StPO beim Verkauf von Methaqualon

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 134/91
Datum
30.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH stellte das Verfahren insoweit ein, dass der Verkauf des Methaqualonbestandes als selbständige Tat (nicht als Teilakt einer fortgesetzten gemeinsamen Handlung) zu bewerten ist und daher nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen war. Daraufhin hob der Senat den Strafausspruch insoweit auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO statt nach § 154a Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn die strittige Tat als selbständige Tat und nicht als Teilakt einer gemeinsamen fortgesetzten Handlung zu beurteilen ist.

2

Eine teilweise Einstellung des Verfahrens kann zu einer erheblichen Verringerung des ursprünglich festgestellten Schuldumfangs führen und erfordert in diesem Fall die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

3

Im Umfang einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs kann geboten sein, obwohl der verbleibende Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, wenn die Einstellung den Schuldumfang wesentlich vermindert.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 134/91 PIF. TF

in der Strafsache gegen

██ ██ aus KJ, geboren am ██ ██, Gernot Klaus, 1942 in AC, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1991 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird

1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen des Verkaufs des Methaqualonbestandes der Firma ███ verurteilt wurde. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

2. das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten ██████████ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren teilweise eingestellt. Die Einstellung hatte nach § 154 Abs. 2 StPO und nicht nach § 154a Abs. 2 StPO zu erfolgen, da der Verkauf des Methaqualonbestandes der Firma ███ im Verhältnis zur späteren Herstellung von Methaqualon – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht als Teilakt einer gemeinsamen fortgesetzten Handlung zu bewerten war, sondern als selbständige Tat.

Nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens weist das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Der Strafausspruch ist im Hinblick auf die durch die Einstellung bewirkte erhebliche Verringerung des ursprünglichen Schuldumfangs der dem Angeklagten angelasteten Tat aufzuheben.

Niemöller Theune

RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.

TheuneGollwitzer
Detter
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