Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 134/87
Datum
08.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt ein Vergewaltigungsurteil des Landgerichts Wiesbaden auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Der BGH rügt eine mangelhafte Würdigung entlastender Indizien, unzureichende Darlegung von Widersprüchen und lückenhafte Begründung zu den Auswirkungen eingenommener Tabletten und Alkohol auf die Zeugenglaubhaftigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Vergewaltigung bedarf es der Feststellung, dass der Geschlechtsverkehr nicht freiwillig erfolgte und der Beschuldigte dies kannte oder erkennen musste.

2

Der Tatrichter hat bei der Beweiswürdigung sämtliche, auch entlastende Indizien zu erfassen und in ihrer Gesamtschau zu bewerten; einzelne zu einzelnen Indizien sprechende Umstände dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.

3

Widersprüchliche Zeugenaussagen sind als Indiz gegen deren Richtigkeit zu prüfen; benennt der Tatrichter eine Erklärung (z. B. Sprachprobleme), so sind Art und Umfang der Widersprüche und deren Bewertung in den Urteilsgründen darzulegen, damit eine Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.

4

Gutachterliche Aussagen über die Wirkung eingenommener Substanzen und Alkohol auf die geistig-seelische Verfassung sind in den Urteilsgründen mit den dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, wesentlichen Befundtatsachen und tragender fachlicher Begründung darzulegen; bloße pauschale Schlussfolgerungen reichen nicht (vgl. § 267 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 10. September 1986

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 134/87 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugelektriker Axel aus █████, dort geboren am ███████ 1962, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte eine Frau, die Zeugin ██████, die er in seinem Pkw mitgenommen hatte, durch verbale Drohungen zum Geschlechtsverkehr genötigt. Der Angeklagte bestreitet, den Geschlechtsverkehr erzwungen zu haben, und behauptet, die Frau sei dazu freiwillig bereit gewesen.

Die Strafkammer stützt ihre Entscheidung auf die Aussage der Zeugin ████, deren Richtigkeit durch folgende Indizien gestützt werde:

So lasse sich daraus, dass die Zeugin ██████████ – den Angaben eines anderen Zeugen zufolge – eine leicht hysteroide Persönlichkeit sei, keine Wahrscheinlichkeit dafür herleiten, dass sie den gesamten Vorgang erfunden habe.

Die Zeugin habe vor der Tat zwar 20 bis 30 Tabletten eines Beruhigungsmittels zu sich genommen, es sei jedoch auszuschließen, dass dadurch ihre Wahrnehmungsfähigkeit wesentlich getrübt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Mittel gehandelt habe, das – auch in Verbindung mit Alkohol – keinerlei Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem hatte; eine Urinuntersuchung durch das Landeskriminalamt habe einen Nachweis von Tablettenmissbrauch nicht erbracht. Danach sei auch ausgeschlossen, dass die Tabletten „Benzodiazepine, Barbiturate oder Amphetamine anderer Art“ enthielten.

Der Umstand, dass die Zeugin nach dem Geschehen wieder zum Angeklagten ins Auto stieg und er sie wunschgemäß zur Wohnung der Mutter ihres Freundes nach ███ fuhr, spreche ebenfalls nicht gegen die Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs. Die Zeugin sei vielmehr deswegen „in den Wagen (des Angeklagten) geflüchtet“, weil sie wegen der Tabletteneinnahme Todesangst gehabt habe und auf keinen Fall allein im Waldgebiet habe zurückbleiben wollen.

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer würdigt wesentliche, für den Angeklagten sprechende Indizien nicht oder nur unzureichend.

Die Zeugin vergaß nach dem Geschlechtsverkehr im Wald dort einen Stiefel. Sie war, als sie bei der Mutter ihres Freundes eintraf, in einem „psychisch völlig desolaten, eingeschüchterten Zustand“, weinte heftig und wies „ernsthafte Schockanzeichen“ auf.

Die Zeugin war nach Überzeugung der Strafkammer in der Hauptverhandlung auch um Detailgenauigkeit und Offenheit bemüht. Sie hat es vermieden, „die Situation durch übertriebene Schilderungen und Vergröberungen entstellend darzustellen“. Obwohl ihr eine deutliche Erregtheit und psychische Belastung bei der Schilderung der damaligen Vorgänge noch anzumerken war, war sie bemüht, sachlich zu bleiben.

Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht nach Ansicht des Landgerichts auch die hohe Konstanz ihrer Bekundungen und deren Übereinstimmung mit den Aussagen anderer Zeugen. Einzelne Widersprüche, Details betreffend, hatten sich in der Hauptverhandlung mehrfach nur als sprachliche Missverständnisse erwiesen, die darauf zurückzuführen seien, dass die Zeugin aus Ungarn stamme und der deutschen Sprache noch nicht so mächtig sei, um aufkommende Missverständnisse sofort aufklären zu können.

Die Strafkammer erörtert auch einzelne Umstände, die einer Verurteilung des Angeklagten entgegenstehen können, hält diese aber nicht für beachtlich:

und berücksichtigt nicht, dass Umstände, die – jeder für sich genommen – so gedeutet werden können, dass sie der Aussage der Zeugin nicht widersprechen, dennoch mehr oder weniger für die gegenteilige Einlassung des Angeklagten günstige Indizien bleiben, die in ihrer Gesamtbewertung zu ernsthaften Zweifeln an der Schuld des Angeklagten führen können (vgl. BGHR, StPO § 261 Indizien 1). Auch ist die Darstellung der für die Beweiswürdigung wesentlichen Tatsachen in einzelnen Punkten unvollständig und ermöglicht dem Senat keine rechtliche Überprüfung.

Eine Verurteilung des Angeklagten setzt hier voraus, dass die Zeugin den Geschlechtsverkehr nicht freiwillig durchführte und der Angeklagte dies auch erkannte. Aus diesem Grunde kommt es nicht nur darauf an, ob die Zeugin in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war. Entscheidend ist vielmehr, ob sie sich in einer seelischen Verfassung befand, in der sie dem Ansinnen des Angeklagten, sich auf einen sexuellen Kontakt mit ihm, einem ihr unbekannten Mann, einzulassen, erkennbaren Widerstand entgegensetzen wollte und konnte.

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Zeugin sich nach einer achtstündigen Familienfeier, bei der sie Alkohol in nicht unerheblicher Menge zu sich genommen hatte, um 4.00 Uhr morgens mit ihrem Freund (erneut) gestritten und dieser sie daraufhin verlassen hatte. In einer „Kurzschlussreaktion“ hatte sie dann 20 bis 30 Tabletten eines angeblichen Beruhigungsmittels unbekannter Art eingenommen und sich von ihrer Wohnung in Wehen aus zu Fuß auf den Weg nach Wiesbaden gemacht, auf dem sie bei Dunkelheit ein Waldgebiet durchqueren musste. Sie tat dies in der Hoffnung, ihr Freund werde (mit seinem Pkw) zurückkehren. Sie entschloss sich dann, zur Mutter ihres Freundes nach ████ zu laufen, und war – als der Angeklagte sie im Wald in seinen Pkw aufnahm – bereits eine Stunde lang unterwegs gewesen.

Nach diesen Feststellungen hat sich die Zeugin auf demonstrative Weise in mehrfacher Hinsicht besonderen Gefahren ausgesetzt, wobei es naheliegt, dass sie damit – bewusst oder unbewusst – an die Gefühle ihres Freundes appellieren wollte. Unter diesen Umständen spricht – entgegen der Ansicht des Landgerichts – eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die als leicht hysteroid beschriebene Zeugin sich ohne erkennbaren Widerstand zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereitgefunden haben könnte und diesen nachträglich als Vergewaltigung darstellte.

Dass die Zeugin nach dem Geschlechtsverkehr wieder zum Angeklagten in den Pkw stieg und er sie zur Wohnung der Mutter ihres Freundes brachte, würdigt die Strafkammer ebenfalls nur unzureichend. Abgesehen davon, dass seit der Tabletteneinnahme inzwischen mehr als eine Stunde vergangen war, ohne dass die Zeugin Anzeichen einer Todesgefahr bemerkt hatte, lässt das Landgericht außer Acht, dass vor allem das Verhalten des Angeklagten ein wesentliches für seine Einlassung sprechendes Indiz ist.

Hatte der Angeklagte die Zeugin vergewaltigt, dann musste er ein Interesse daran haben, sich so zu verhalten, dass er später nicht als Täter überführt werden konnte. Jedenfalls lag es nahe, dass er alles unterließ, was der Zeugin die Möglichkeit bot, Hinweise auf seine Identität zu erlangen. Hätte der Angeklagte die Zeugin im Wald zurückgelassen und wäre er dabei weggefahren, ohne die Lichter an seinem Pkw wieder einzuschalten, dann hätte man das Kennzeichen seines Fahrzeugs bei Dunkelheit nicht oder nur schwer ablesen können. Dass er die Zeugin in seinem Pkw nach ██ █ mitnahm und vor dem Haus der Mutter ihres Freundes absetzte, bot ihr eine gute Möglichkeit, das Kennzeichen seines Personenkraftwagens zu sehen und dieses in der Wohnung zu notieren. Ein solches Verhalten spricht deutlich für die Einlassung des Angeklagten.

Zu beanstanden ist auch, dass die Strafkammer einzelne Widersprüche in der Darstellung der Zeugin als unbeachtlich bezeichnet, ohne diese – von einer Ausnahme abgesehen – in den Urteilsgründen mitzuteilen. Nähere Ausführungen zu unterschiedlichen Angaben der Zeugin waren im vorliegenden Falle besonders geboten. Die Entscheidung über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten hängt davon ab, ob die Angaben der Zeugin zutreffen, der Angeklagte habe sie durch verbale Drohungen zum Geschlechtsverkehr genötigt.

Das Landgericht hat die Widersprüche in der Aussage der Zeugin damit erklärt, dass sie aus Ungarn stamme und die deutsche Sprache noch nicht richtig beherrscht habe. Ohne Kenntnis von Art und Umfang der auf Sprachschwierigkeiten zurückgeführten Widersprüche kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter die genannte Wertung rechtsfehlerfrei getroffen hat und sie sich insbesondere mit dem Ergebnis der tatrichterlichen Bewertung der Angaben der Zeugin zum Kerngeschehen vereinbaren lässt. Unabhängig davon sind widersprüchliche Angaben eines Zeugen auch dann ein gewisses Indiz gegen die Richtigkeit seiner Darstellung, wenn der Tatrichter für die Entstehung solcher Widersprüche eine mögliche Erklärung findet.

Unzureichend sind die Urteilsgründe schließlich, soweit sich das Landgericht mit den Auswirkungen der Tabletten (in Verbindung mit dem Alkohol) auf die geistig-seelische Verfassung der Zeugin auseinandersetzt. Abgesehen davon, dass nur auf die Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin abgestellt wird, fehlt eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 1980 – 2 StR 193/80; BGHR, StPO § 267 S. 2 Beweisergebnis 1). Warum „davon ausgegangen werden muss“, dass die Tabletten in Verbindung mit dem Alkohol keinerlei Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem (der Zeugin) hatten, wird nicht deutlich. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, welche Blutalkoholkonzentration die Zeugin zur Tatzeit hatte, wann die Urinprobe entnommen und auf welche Stoffe (außer Benzodiazepine, Barbiturate und Amphetamine) sie untersucht wurde.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

TheuneHerdegenNiemöller
MillerGollwitzer
Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Vergewaltigung — Themis