Revisionen gegen Strafaussprüche wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 134/85
- Datum
- 30.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn der Urteilstenor und die Urteilsgründe hinsichtlich der verhängten Strafe voneinander abweichen und damit die Bestimmbarkeit der Strafe fehlt.
Bei der Strafzumessung sind alle wesentlichen Umstände zu würdigen; insbesondere sind verfahrensbedingte Verzögerungen und daraus resultierende unverschuldete Belastungen der Angeklagten zu berücksichtigen.
Führt eine vorherige unzureichende Feststellungslage zu einer Verzögerung des Verfahrens, so ist diese Verzögerung bei der Strafzumessung und bei der Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs kann sich auf die Strafzumessung beschränken, ohne dass die Feststellungen zur Schuld insgesamt aufgehoben werden müssen, wenn nur die Strafhöhe oder die Strafzumessung fehlerhaft sind.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 30. November 1984
Rubrum
vom BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 134/85 in der Strafsache gegen
den Mechaniker Uwe aus ███████, geboren am ████ 1959 in ████,
den Monteur Michael Klaus geboren am ██████ 1959 in ████ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. November 1984 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das angefochtene Urteil weist in den Schuldsprüchen keine die Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf; hingegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben.
Nach dem Urteilstenor wurde der Angeklagte FC) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, der Angeklagte RC) zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe. In den Urteilsgründen heißt es dann aber, hinsichtlich des Angeklagten FC) halte die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für geboten; die gegen den Angeklagten RC) verhängte Strafe wird nicht mehr genannt. Dies führt bereits zur Aufhebung des den Angeklagten FC) betreffenden Strafausspruchs. Ob davon auch der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten RC) betroffen ist, kann offenbleiben, denn beide Strafaussprüche weisen einen weiteren Rechtsfehler auf. Das Landgericht lässt für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte außer acht. Die Tat ist im Jahre 1982 begangen, und die Angeklagten sind deswegen zum ersten Mal bereits am 13. Mai 1983 zu einem Jahr und neun Monaten ████ bzw. zu einem Jahr und sechs Monaten (RC)) Freiheitsstrafe verurteilt worden. In den Urteilsgründen war dabei für ████ – abweichend vom Urteilstenor – nur eine Strafe von einem Jahr und drei Monaten bestimmt worden. Mit Urteil vom 16. Mai 1984 hat der Senat diese Entscheidung aufgehoben, weil sie keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang enthielt. Diese wurden in dem jetzt angefochtenen Urteil vom 30. November 1984 getroffen und haben ergeben, dass die Angeklagten insgesamt 2,825 g Heroinbase und 1,923 g Kokainhydrochlorid einführten. Wegen der zunächst unzureichenden Feststellungen des Landgerichts wurde der Abschluss des Verfahrens insgesamt verzögert, und die im Arbeitsleben stehenden und sozial integrierten Angeklagten sind ohne ihr Verschulden der Belastung einer weiteren Hauptverhandlung ausgesetzt worden. Das hätte bei der Strafzumessung und vor allem auch bei der Erörterung einer Strafaussetzung zur Bewährung beachtet werden müssen.
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