§ 31 BtMG: Strafmilderung bei Benennung von Lieferanten und Abnehmern – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 134/84
- Datum
- 11.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 31 BtMG kann Strafmilderung gewähren, wenn der Täter durch die Benennung von Lieferanten oder Abnehmern die Aufdeckung deren strafbarer Beteiligung wesentlich fördert.
Es ist keine Voraussetzung für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG, dass die benannten Personen selbst nicht strafbar sind; entscheidend ist der Beitrag zur Aufklärung weiterer Tathandlungen.
Unterstellt das Tatgericht eine Tatsachenbehauptung (z. B. Einleitung von Ermittlungen gegen Dritte) als wahr, ist diese Annahme bei der Prüfung der Strafmilderung und der Strafzumessung zu beachten.
Das Gericht darf bei der Strafzumessung nicht den Eindruck erwecken, das Fehlen von Strafmilderungsgründen werde zugleich strafschärfend gewertet.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 4. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 134/84 in der Strafsache gegen Thomas Maria ███ aus ███, geboren am 1949 in ███, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. November 1983 – soweit es ihn betrifft – im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das angefochtene Urteil enthält in der Begründung des Schuldspruchs keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler; hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht lehnt eine Strafmilderung nach § 31 BtMG mit der Begründung ab, sämtliche Angaben des Angeklagten hätten sich auf sein eigenes strafbares Verhalten bezogen; er habe (zwar) „auch den Namen des Lieferanten (von Rauschgift) in Holland, aber keinerlei Möglichkeit, diesen zu erreichen – und die Namen von Personen“ genannt, „die er selbst mit Heroin versorgte“. Dies liege „im Rahmen eines normalen Geständnisses“ und sei kein Fall des § 31 Nr. 1 BtMG.
Das ist fehlerhaft.
Ein Angeklagter kann den Vorteil des § 31 BtMG nicht nur erlangen, wenn er wesentlich dazu beiträgt, dass Teile der Tat aufgedeckt werden, an denen er selbst nicht in strafbarer Weise beteiligt war, sondern gerade auch dann, wenn er Mittäter oder Gehilfen (Lieferanten und Abnehmer) benennt und die Aufdeckung deren Tatbeteiligung ermöglicht.
Die Revision beanstandet weiter zu Recht, dass die Strafkammer die als wahr unterstellte Beweisbehauptung, gegen die Abnehmer des Rauschgiftes seien auf Grund der Angaben des Angeklagten bereits Ver-
fahren eingeleitet worden (UA S. 25), in diesem Zusammenhang nicht beachtet hat.
Der neu entscheidende Tatrichter sollte auch vermeiden, bei der Begründung der Strafzumessung den Eindruck zu erwecken, als habe er das Fehlen von Strafmilderungsgründen strafschärfend berücksichtigt (UA S. 20).
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