BGH: Schuldspruchänderung – Fortgesetzter Betrug durch Gesamtvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 134/83
- Datum
- 22.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gleichzeitigkeit und einheitlichem betrügerischem Vorgehen gegen mehrere Geschädigte kann ein einheitlicher Gesamtvorsatz vorliegen, der die einzelnen Handlungen zu einer einzigen, fortgesetzten Betrugstat verbindet.
Die Qualifikation mehrerer gleichgerichteter Betrugshandlungen als fortgesetzte Tat hängt von den Feststellungen zum Gesamtvorsatz und zur Einheitlichkeit des Handelns ab.
Folgt aus der Feststellung eines Gesamtvorsatzes, dass die bisherigen Einzelstrafen bzw. der Gesamtstrafenausspruch nicht mehr zutreffen, sind die hiervon betroffenen Strafzumessungen und Feststellungen aufzuheben.
Kann das Revisionsgericht die Sachlage aus den getroffenen Feststellungen sicher beurteilen und steht § 265 StPO dem nicht entgegen, ist es befugt, den Schuldspruch selbst zu ändern; berührt die Änderung jedoch die Strafzumessung, kann die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 16. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 134/83 in der Strafsache gegen Luis Alejandro ███ aus ███, geboren am ██████████████ 1957 in ███ (Chile), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. November 1982
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und eines versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist,
2. in den Strafaussprüchen zu II 1 und 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe zweier selbständiger Betrugstaten schuldig gesprochen. Das ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Februar und März 1980 in Mainz, Lissabon und Andorra-La Vella 37 ungedeckte Euro-Schecks der ███████ Volksbank und im selben Zeitraum in Lissabon 37 ungedeckte Euro-Schecks der ████████ Bank eingelöst. Aus der Gleichzeitigkeit seines betrügerischen Vorgehens, mit dem er zwei Kreditinstitute schädigte, ergibt sich, dass seinem Handeln ein Gesamtvorsatz zugrunde lag, der die zum Nachteil beider Banken begangenen Betrugsakte umfasste und sie damit zu einer einzigen, fortgesetzten Betrugstat verband.
Der Senat hat, da die getroffenen Feststellungen dies gestatten und § 265 StPO nicht entgegensteht, selbst den Schuldspruch entsprechend geändert. Diese Schuldspruchänderung bedingt den Wegfall der in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe; dagegen bleiben die in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen bestehen.
Die weitergehende Revision, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Meß | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |