Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 134/80
Datum
11.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergehens nach dem BtMG ein. Der Bundesgerichtshof bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurück. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht mögliche mildernde Umstände, insbesondere Vorstrafenlosigkeit, nicht hinreichend gewürdigt hat. In der Nachverhandlung sind auch Fragen der fortgesetzten Handlung und der Gesamtstrafe zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufhebung des Strafausspruchs ist geboten, wenn das Urteil bei der Strafzumessung einen wesentlichen, die Rechtsfolgen mitbestimmenden Umstand übersehen oder dessen Bedeutung verkannt hat.

2

Die bisherige Straflosigkeit des Beschuldigten ist bei der Strafzumessung als möglicher mildernder Umstand zu prüfen; ihre unbeachtete Übergehung rechtfertigt die Neufestsetzung der Strafe.

3

Werden mehrere Tathandlungen als Bestandteil einer fortgesetzten Handlung zu qualifizieren, ist hierfür grundsätzlich nur eine einheitliche Strafe zu verhängen.

4

Bei der Bemessung einer Gesamtstrafe ist der Nachteil zu berücksichtigen, der dem Verurteilten aus früheren, nicht mehr änderbaren Urteilen entsteht, soweit diese für die Strafhöhe relevant sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 134/80

in der Strafsache gegen ██ ██ den Arbeiter Mohamed Ali Abdallah in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ███ 1947 in ███ el ███ █████ ███, ███████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 1980 gem. § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen ausgeführt, Umstände zu Gunsten des Angeklagten habe es „nicht finden können“ (S. 18 UA). Diese Formulierung gibt zu dem Verdacht Anlass, dass die Strafkammer entweder die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten (bezogen auf den Zeitpunkt der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Straftat) übersehen oder die mögliche Bedeutung eines solchen Umstands für die Strafbemessung (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1969, 194) verkannt hat. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.

In der neuen Hauptverhandlung wird ferner zu beachten sein, dass bei einer gleichzeitigen Aburteilung des Vorfalls vom 27. August 1977 (S. 2 UA) und der Einzelakte des vorliegenden Verfahrens sicherlich auch jene Tat als Bestandteil der fortgesetzten Handlung angesehen und demgemäß nur eine Strafe, also keine Gesamtstrafe verhängt worden wäre. Da das Urteil vom 16. Februar 1978 nicht mehr geändert werden kann, ist der für den Angeklagten hierdurch entstehende Nachteil bei der Bemessung zumindest der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

SchumacherMeyerTheune
MüllerMaier
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