Revision: Tateinheit von Urkundenfälschung und Verkehrsunfallflucht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 134/74
- Datum
- 19.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn eine einheitliche Handlung gleichzeitig die Tatbestandsmerkmale mehrerer Straftatbestände verwirklicht; in diesem Fall sind die Taten nicht als Tatmehrheit zu behandeln.
Das Führen eines Fahrzeugs mit unrechtmäßig umgewechselten Kennzeichen im Zusammenhang mit der Flucht kann sowohl Verkehrsunfallflucht als auch Urkundenfälschung verwirklichen und damit Tateinheit begründen.
Besteht Tateinheit statt Tatmehrheit, sind die auf dieser fehlerhaften Annahme beruhenden Festsetzungen von Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und etwaiger Sperren aufzuheben und neu zu entscheiden.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch rechtlich ändern und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung und Entscheidung, insbesondere über Strafzumessung und Sperranordnungen, an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 134/74 in der Strafsache gegen den Anstreicher Karl-Heinz ███ aus KC, geboren am ██ 1936 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. Mai 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Urkundenfälschung und die Verkehrsunfallflucht nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit (§ 73 StGB) zueinander stehen, im Ausspruch über die gegen ihn wegen 2. Urkundenfälschung und Verkehrsunfallflucht festgesetzten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe, einschließlich der Anordnung der Sperre nach § 42m StGB, mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls oder Hehlerei in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung, Verkehrsunfallflucht und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren gegen ihn rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Ferner hat die Strafkammer gemäß § 42m StGB eine lebenslange Sperre festgesetzt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelt es sich bei der Urkundenfälschung und der Verkehrsunfallflucht nicht um eine Mehrheit von Taten. Vielmehr stehen sie im Verhältnis der Tateinheit zueinander.
Denn mit der Flucht in dem von ihm gefahrenen Citroën DS 21 nach dem Unfall erfüllte der Angeklagte zugleich den Tatbestand der Urkundenfälschung, da diese nicht nur in dem Umwechseln der gültigen Autokennzeichen von dem Citroën ID 19 auf das erwähnte Fahrzeug, sondern auch in dessen Benutzung mit diesen Kennzeichen bestand (vgl. BGHSt 18, 66, 70 f).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies bedingt die Aufhebung der für die Urkundenfälschung und die Verkehrsunfallflucht festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Über sie wird wie auch über die Anordnung der Sperre nach § 42m StGB neu zu entscheiden sein.
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