Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Doppeltverwertung von Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 134/72
- Datum
- 04.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels versäumt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nicht doppelt verwertet werden; dieselben Vorstrafen dürfen nicht sowohl die Einzelstrafen beeinflussen als auch nochmals strafschärfend bei der Gesamtstrafenbemessung herangezogen werden.
Beruht der Ausspruch über die Gesamtstrafe auf unzutreffenden oder widersprüchlichen Feststellungen zu einschlägigen Vorstrafen, ist dieser Ausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 30. August 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 134/72
in der Strafsache gegen
1. den Stahlbaumonteur Gustav ███, dort geboren am ██████ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, ██
2. den Hilfsarbeiter Anton ████, geboren am ██████ ███ 1944 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 4. Mai 1972
Tenor
1. Dem Angeklagten GC wird auf das Gesuch vom 9. Februar 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. August 1971 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ sowie die Revision des Angeklagten GC werden verworfen.
Der Angeklagte GC trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten GC ist offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für das Rechtsmittel des Angeklagten ████, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. Lediglich bezüglich des Ausspruchs über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe hat seine Revision Erfolg. Bei der Bemessung dieser Gesamtstrafe ist vom Landgericht u. a. strafschärfend berücksichtigt worden, dass auch der Angeklagte ████████ in zahlreichen Fällen einschlägig vorbestraft sei (Bl. 26 UA). Diese Feststellung widerspricht den Angaben auf Bl. 4 UA, nach denen er lediglich zweimal einschlägig vorbestraft ist. Zudem wäre die erneute Verwertung dieser Strafen, nachdem sie bereits die Anwendung des § 17 StGB bei den Einzelstrafen begründet haben, mit dem Verbot der Doppeltverwertung von Strafzumessungstatsachen nicht vereinbar.
| Kirchhof | Schumacher | Müller | |||
| Willms | Meyer |