Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Blutalkohol bei schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 134/63
Datum
22.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilung wegen schweren Raubes ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, weil die Feststellungen zum Blutalkoholgehalt unvereinbar mit den angegebenen Trinkmengen sind. Dadurch sind die Feststellungen zur inneren Tatseite beeinflussbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des Blutalkoholgehalts muss auf nachvollziehbaren und ausreichenden tatsächlichen Grundlagen beruhen; erhebliche Widersprüche zu den behaupteten Trinkmengen erschüttern die Verlässlichkeit der Feststellung.

2

Bei medizinisch-statistischen Näherungsberechnungen sind die zugrunde gelegten Parameter (z. B. Körpergewicht, Alkoholgehalt der Getränke, Trink- und Messzeitpunkte) im Urteil anzugeben oder aus den Feststellungen ersichtlich zu machen.

3

Erhebliche Zweifel an für die inneren Tatbestandsmerkmale bedeutsamen Tatsachenfeststellungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und Bewertung des Beweisergebnisses.

4

Fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Feststellungen, die geeignet sind, die Gesamtwürdigung des Tatgeschehens zu beeinflussen, machen eine erneute Verhandlung erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 22. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Kraftfahrer Heinz Peter Paul ██ ███████, geboren am ████ in ██, aus Saale, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2.) den Melder Klaus Willi [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], wegen schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ███ Staatsanwalt als Justizangestellter, ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt, und zwar Valentin zu drei Jahren Gefängnis, Heidkamp zu einem Jahr sechs Monaten Jugendstrafe.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden brauchen nicht erörtert zu werden, da die Sachrügen durchgreifen.

Das Landgericht geht davon aus, dass der Blutalkoholgehalt bei den Angeklagten zur Tatzeit höchstens 1,2 ‰ betragen habe. Die hierfür gegebene Begründung könnte an sich nicht beanstandet werden, wenn nicht auch festgestellt wäre, dass die Angeklagten die von ihnen angegebenen Alkoholmengen, nämlich bis zu 15 Glas Altbier und außerdem bis zu 15 Schnäpse, tatsächlich getrunken hatten. Diese Trinkmenge ist nach medizinischer Erfahrung nicht mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt vereinbar. Aus dem Urteil ergibt sich nichts über das Körpergewicht der Angeklagten, die Größe der Gläser und den Alkoholgehalt der Getränke. Wird ein Körpergewicht von 75 kg sowie ein Alkoholgehalt von 7 g für ein kleines Glas Bier und 6 g für ein Glas Schnaps zugrunde gelegt (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 249), so könnte nach der Formel von Ponsold (aaO S. 247, 248) bei einem stündlichen Abbau von 0,15 bis 0,20 ‰ während einer Zeit von zehn Stunden, von dem das Landgericht ausgeht, ein Blutalkoholgehalt von 2,27 bis 2,57 ‰ erreicht worden sein. Diese überschlägige Berechnung kann allerdings keinen Anspruch auf Genauigkeit erheben; sie ergibt aber immerhin Annäherungswerte. Ihr Ergebnis weicht hier so erheblich von dem festgestellten Blutalkoholgehalt ab, dass beide auch bei Berücksichtigung einer größeren Fehlerquelle nicht mehr miteinander in Einklang zu bringen sind. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Ermittlung des Blutalkoholgehalts von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Zwar besteht bisher kein Anhalt dafür, dass die Angeklagten sich infolge des Alkoholgenusses in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befunden haben. Bei den Besonderheiten und Auffälligkeiten des Sachverhalts (Persönlichkeit der bisher unbescholtenen Angeklagten, nichtiger Anlass zur Tat, Niederschlagen einer offenbar armlich gekleideten Frau, Verhalten des Angeklagten ████████ nach der Tat usw.), die das Landgericht mit Recht zu einer ausführlichen Erörterung des Beweisergebnisses veranlasst haben, können jedoch die Feststellungen zur inneren Tatseite durch den Fehler beeinflusst sein.

Durch die Zurückverweisung erhalten die Angeklagten und ihre Verteidiger Gelegenheit, auf die nach ihrer Ansicht sonst noch gegen die bisherigen Feststellungen bestehenden Bedenken hinzuweisen und die ihnen erforderlich erscheinenden Anträge zu stellen.

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

DotterweichBaldusHenning
KirchhofMeyer
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