Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 134/62
- Datum
- 02.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die im Wesentlichen pauschal die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift, ohne konkrete Rechtsverletzungen darzulegen, enthält keine hinreichende Rechtsrüge und ist unbeachtlich.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist nicht verletzt, wenn ein sachkundiger Sachverständiger gehört wurde und keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden; die bloße Behauptung, ein anderer Fachmann sei geeigneter, rechtfertigt keine Verfahrensrüge.
Die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung können auf der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit beruhen, wenn die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten aus dem bisherigen Verhalten und der Unbeirrbarkeit gegenüber Strafen folgt.
Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie die gesetzlich genannten Grenzen (hier: drei Monate) übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 14. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsklempner Karl Otto Hermann ████████ aus ███, geboren ██████ 1921 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, ████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 14. November 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 15. November 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt sowie seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Die verfahrensrechtlichen Ausführungen der Revision, die eine Verletzung der §§ 244, 261, 338 Nr. 8, 267 StPO dartun sollen, erschöpfen sich wesentlich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und dehnen sich darüber hinaus, deren Beweiswürdigung durch ein eigenes Beweisergebnis zu ersetzen. Dieses Vorbringen der Revision enthält keine Rechtsrüge und ist daher unbeachtlich.
Im Übrigen macht die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht geltend, weil die Strafkammer darüber, ob Blutflecken in einem Mantel durch dessen Behandlung in der Reinigungsanstalt vollständig entfernt werden können, eine Biologin statt einen Chemiker als Sachverständige gehört habe. An der Sachkunde der in der Hauptverhandlung gehörten Gutachterin bestand jedoch kein Zweifel; weitere Beweisanträge wurden auch nicht gestellt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben könnte.
2.) Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Die Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten im Urteil trägt auch die Annahme der Strafkammer, dass er selbst nach Verbüßung der nunmehr gegen ihn erkannten Zuchthausstrafe von acht Jahren mit großer Wahrscheinlichkeit wieder Straftaten begehen wird, weil er bisher auch von harten Strafen nicht beeindruckt worden ist.
Scharpenseel Dotterweich Baldus Meyer lenges