Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides beim Offenbarungseid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 134/58
- Datum
- 07.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße frühere Mitwirkung desselben Richters in einer früheren Verhandlung über denselben Sachverhalt begründet nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit.
Für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügt die Ergänzung der Kammer durch den nach Geschäftsverteilungsplan berufenen Stellvertreter; ein zusätzliches Mitwirken des ordentlichen Vorsitzenden oder seines regelmäßigen Vertreters ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Beim Offenbarungseid ist der Schuldner verpflichtet, auch künftige Rechte anzugeben, insbesondere solche, deren Begründung bereits durch bindende Vereinbarung feststeht und deren Entstehung unmittelbar bevorsteht (vgl. § 873 Abs. 2 BGB).
Das Verschweigen einer bereits vereinbarten, aber noch nicht ins Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek in einem Vermögensverzeichnis kann bei unterlassener gebotener Sorgfalt den Tatbestand des fahrlässigen Falscheides erfüllen.
Hat der Schuldner Zweifel über die Bedeutung einer Frage im Vermögensverzeichnis, ist er gehalten, den Richter um Aufklärung zu bitten; unterlässt er dies, kann dies als fahrlässiges Verhalten gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 17. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kohlenhändler He █, geboren am ██ in ███, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 17. Oktober 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides, geleistet als Offenbarungseid nach § 807 ZPO, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen.
1. Das Gericht war entgegen der Ansicht der Revision mit Landgerichtsrat Sch██████ als Vorsitzenden ordnungsgemäß besetzt.
Der erkennenden Strafkammer gehörten nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Zeit der Hauptverhandlung Landgerichtsdirektor Sch███████ als Vorsitzender und die Landgerichtsräte H████████ und █████████ als beisitzende Richter an. Landgerichtsrat ██████████ war zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Nach seiner dienstlichen Äußerung hatte der Landgerichtspräsident den Landgerichtsdirektor Sch███████████ für die Zeit vom 17. bis zum 19. Oktober 1957 zur Abfassung und Durchsicht des außergewöhnlich umfangreichen Urteils in einer anderen Strafsache von seinen sonstigen Dienstgeschäften gemäß Nr. 123 Abs. 2 RiStV freigestellt. Danach war der ordentliche Vorsitzende verhindert, den Vorsitz in der Hauptverhandlung in dieser Sache, die auf den 17. Oktober 1957 anberaumt war, zu führen. An seiner Stelle hätte nach § 66 Abs. 1 GVG Landgerichtsrat H████████████ den Vorsitz führen müssen. Er war daran verhindert, weil er dienstunfähig erkrankt war. Nach § 66 Abs. 1 GVG hatte deshalb an seiner Stelle das dienstälteste Mitglied der Strafkammer den Vorsitz zu führen. Das war Landgerichtsrat █████████████.
2. Die Strafkammer hat das Gesuch um Ablehnung des Landgerichtsrats Sch██████████████ wegen Besorgnis der Befangenheit zu Recht verworfen.
Die Revision macht zunächst geltend, bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hätte, da Landgerichtsrat Sch███████████████ auch in seiner Eigenschaft als Vorsitzender abgelehnt worden sei, der Vorsitzende der Strafkammer oder dessen regelmäßiger Vertreter mitwirken müssen. Diese Ansicht entbehrt jeder Stütze im Gesetz. Da der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an der Mitwirkung in der Hauptverhandlung verhindert waren, musste die Strafkammer zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Stellvertreter ergänzt werden. Nach dem Geschäftsverteilungsplan hatte Landgerichtsrat ████████████████ als Stellvertreter einzutreten. Das ist geschehen.
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Verteidiger hatte es damit begründet, Landgerichtsrat Sch█████████████████ habe in der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache, in der der Angeklagte wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, bereits den Vorsitz geführt; außerdem habe er damals den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt; diese Umstände könnten den Ausgang der nunmehrigen Hauptverhandlung beeinflussen. Die Strafkammer hat das Gesuch verworfen, weil die Besorgnis der Befangenheit nicht schon ohne weiteres dadurch begründet werde, dass der abgelehnte Richter in der früheren Hauptverhandlung veranlasst gewesen sei, sich über denselben Sachverhalt ein Urteil zu bilden. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung, auf die die Strafkammer sich beruft, und die auch in der vom Verteidiger angezogenen Entscheidung RGSt 59, 409 vertreten wird. Der Umstand, dass Landgerichtsrat Sch██████████████████ vor jener ersten Hauptverhandlung die beantragte Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt hatte, ist nach Ansicht der Strafkammer auch vom Standpunkt des Angeklagten aus kein vernünftiger Grund zur Besorgnis der Befangenheit, weil die Beiordnung nur wegen Ablaufs der Frist des § 140 Abs. 3 StPO, also aus einem formalen Grunde, abgelehnt worden sei. Landgerichtsrat Sch███████████████████ hat jedoch den Antrag auf Beiordnung, wie seine Verfügung vom 24. August 1956 (Bl. 22 Ra.A.) ergibt, auch unter dem Gesichtspunkt des § 140 Abs. 2 StPO, also auch materiell, geprüft, nämlich daraufhin, ob die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lasse, und diese Frage verneint. Bei vernünftiger Würdigung kann dieser Umstand indessen die Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht begründen.
II. Die Sachrüge.
Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides wird durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen.
Der Angeklagte hat nicht nur insofern einen objektiv falschen Eid geleistet, als er in dem Vermögensverzeichnis seinen zu notariellem Protokoll an seine Tochter veräußerten und aufgelassenen Grundbesitz verschwieg, obwohl das Eigentum mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht auf die Tochter übergegangen war. Der Offenbarungseid war auch insoweit objektiv falsch, als der Angeklagte unter der Rubrik „Rechte an Grundstücken“ nicht angab, dass ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks eine Sicherungshypothek bestellt worden war. Zwar war dieses Recht zur Zeit der Eidesleistung noch nicht entstanden, weil es ebensowenig wie der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen war. Die Beteiligten waren jedoch an die Einigung, da sie notariell beurkundet und überdies in der Urkunde die Eintragung von ihnen bewilligt und beantragt war, gemäß § 873 Abs. 2 BGB gebunden.
Der Schuldner, der den Offenbarungseid zu leisten hat, ist, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RGSt 71, 300), verpflichtet, auch künftige Rechte im Vermögensverzeichnis anzugeben. Darunter fallen in erster Linie Rechte, deren Begründung bereits mit bindender Wirkung vereinbart ist und deren Entstehung unmittelbar bevorsteht. Der Angeklagte war demnach, ob er nun, wie er unwiderlegt vorbringt, die im notariellen Vertrag vereinbarten Rechtsänderungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für eingetreten hielt oder nicht, auf jeden Fall verpflichtet, die Bestellung der Sicherungshypothek mitzuteilen. Es ist also nicht so, dass der Angeklagte, indem er die Bestellung der Hypothek verschwieg, nur bei Zugrundelegung seiner irrigen Rechtsauffassung, nicht aber objektiv etwas Falsches beschworen hätte.
Der Angeklagte ist sich nach den tatrichterlichen Feststellungen bei der Anfertigung des Vermögensverzeichnisses bewusst gewesen, dass ihm in dem notariellen Vertrag eine Sicherungshypothek an dem veräußerten Grundstück eingeräumt worden war. Im Vordruck des Vermögensverzeichnisses war ausdrücklich nach Rechten an Grundstücken gefragt. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass er die unter diesen Umständen ihm obliegende und auch zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat, indem er gleichwohl es versäumte, die Sicherungshypothek anzugeben oder den Richter um Aufklärung zu bitten, ob er die Sicherungshypothek angeben müsse. Zutreffend ist ferner die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, er habe nicht gewusst, was mit „Rechten an Grundstücken“ gemeint sei; denn in diesem Falle wäre er verpflichtet gewesen, sich hierüber durch Befragung des Richters Aufklärung zu verschaffen, und hätte fahrlässig gehandelt, indem er die Frage verneinte, ohne dies zu tun.
Da der Angeklagte sich bereits durch Verschweigen der Bestellung der Sicherungshypothek im beschworenen Vermögensverzeichnis des fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht hat, braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob er auch den der Pfändung nicht unterliegenden Nießbrauch hätte angeben müssen, der ihm mit Vorrang vor der Sicherungshypothek an dem veräußerten Grundstück eingeräumt worden war.
| Baldus | Scharpenseel | ||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |