Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch bei nicht festgestellten Taten trotz Annahme von Fortsetzungshandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 134/56
Datum
20.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Diebstahls- und Unterschlagungsanklagen ein. Der BGH bemängelt, dass das Gericht Taten, deren Schuld es nicht festgestellt hat, trotz gesonderter Eröffnungsbeschlüsse nicht freigesprochen hat. Das Urteil wird dahin ergänzt, dass in diesen Fällen Freispruch und Staatskostentragung erfolgen; insoweit ist die Revision stattgegeben, insgesamt sonst verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Legen Eröffnungsbeschlüsse dem Angeklagten selbständige Taten zur Last, hat das Gericht die Schuld für jede dieser Taten gesondert festzustellen; sind einzelne Taten nicht erwiesen, ist freizusprechen.

2

Nimmt das Gericht statt selbständiger Taten eine Fortsetzungshandlung an und verurteilt nur wegen eines Teils, entbindet dies nicht von der Pflicht, für die übrigen, nicht erwiesenen Taten Freisprüche zu erteilen.

3

Unterlässt das Urteil die Feststellung des Freispruchs für nicht erwiesene Anklagepunkte, liegt hierin ein Rechtsfehler, der der Revision zugänglich ist.

4

Das Revisionsgericht ist befugt, den Urteilssausspruch eigenständig zu ergänzen, um Freisprüche und die hierauf bezogene Kostenverteilung zu bestimmen.

5

Die Untersuchungshaft ist auf die konkrete Strafe anzurechnen, soweit sie drei Monate übersteigt; bei Freispruch sind die Verfahrenskosten insoweit der Staatskasse aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 20. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Max ███ geboren am ████ 1910 in ██ (Ostpr.), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 20. Dezember 1955 dahin ergänzt, dass der Angeklagte in den Fällen, in denen die Strafkammer seine Schuld nicht für erwiesen hält, freigesprochen wird und dass insoweit die Kosten die Staatskasse treffen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 21. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hatte gegen den Angeklagten mit Beschlüssen vom 19. September 1955 und 9. November 1955 das Hauptverfahren eröffnet wegen vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in 27 Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung jeweils in einem Fall. Nachdem in der Hauptverhandlung in zwei Fällen (Nr. 4 und 11 Eröffnungsbeschluss vom 19. September 1955) das Verfahren abgetrennt worden war, hielt die Strafkammer den Angeklagten der Unterschlagung und in zehn Fällen des schweren Diebstahls überführt, nahm jedoch entgegen den Eröffnungsbeschlüssen bei den Diebstählen keine selbständige Handlung, sondern eine Fortsetzungstat an und verurteilte ihn wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung. In den übrigen Fällen hat sie eine Schuld des Angeklagten nicht festgestellt, ihn hierwegen aber nicht freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist im Wesentlichen unbegründet.

Soweit der Angeklagte verurteilt ist, ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten. Dass die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, beschwert ihn nicht. Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtlich fehlerhaft hat die Strafkammer es jedoch unterlassen, den Angeklagten in den Fällen, in denen sie seine Schuld nicht festgestellt hat, freizusprechen. Da die Eröffnungsbeschlüsse dem Angeklagten selbständige Taten zur Last legten, die Strafkammer ihn jedoch nur wegen eines Teiles hiervon unter Annahme einer Fortsetzungshandlung verurteilt hat, musste sie ihn wegen der nicht erwiesenen Taten freisprechen (RGSt 52, 432 Nr. 29).

Insoweit hat die Kosten des Verfahrens auch die Staatskasse zu tragen. Das Revisionsgericht konnte den Urteilsausspruch selbst ergänzen.

BaldusDr. DotterweichDr. Schalscha
WernerMenges
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