Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Fahrfehlverhalten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 134/52
- Datum
- 20.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge im Revisionsverfahren nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rüge keine den Mangel enthaltenden Tatsachenangaben zugrunde gelegt werden.
Revisionsangriffe, die sich auf die Tatsachenwürdigung der Strafkammer stützen, sind grundsätzlich unzulässig; tatsächliche Feststellungen sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
Die fahrlässige Missachtung der Pflicht, die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten, begründet bei Vorhersehbarkeit der Gefährdung den Tatbestand der fahrlässigen Tötung.
Bei der Strafzumessung kann die Fahruntüchtigkeit des Fahrers strafschärfend verwertet werden, auch wenn sie nicht als ursächliche Todesursache festgestellt wird; die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Opfers obliegt dem gerichtlichen Ermessen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 26. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Jakob ███████ aus ███████, geboren am ██ 1910 in ███████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Landgerichtsrat ██████████████, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. ███, Justizangestellter ████████████████ als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. September 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 22. Januar 1951 gegen 18.45 Uhr fuhr der Angeklagte mit einem Lastkraftwagen auf der Provinzialstraße Nr. 25 zwischen Klausen und Hetzerath bei Kilometer 22,2 mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h in die dort befindliche unübersichtliche, ein Gefälle von 5 bis 6 % aufweisende Rechtskurve, ohne die rechte Fahrbahnseite einzuhalten. Kurz hinter der Einmündung eines Feldweges stieß er in der Straßenmitte mit einem entgegenkommenden Personen- und Lieferkraftwagen zusammen. Durch den Zusammenstoß wurde der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs, ███, tödlich verletzt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Seine Revision behauptet Verfahrensmangel und Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den Mangel enthaltenden Tatsachen anführt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer kommt auf Grund der Spuren am Tatort, der Beschädigung der Fahrzeuge und des Gutachtens des Sachverständigen zum Ergebnis, dass die beiden Kraftwagen in der Mitte der Straße zusammengestoßen sind und der Angeklagte nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite eingehalten hat. Die Angriffe der Revision hiergegen bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und sind im Revisionsverfahren unzulässig.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine vorschriftswidrige Fahrweise die Vorsicht und Sorgfalt außer acht gelassen, die von ihm als langjährigem Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage erwartet werden konnte, begegnet keinen Bedenken. Sie stellt auch fest, dass die Voraussehbarkeit keinem Zweifel begegnet, demnach der Angeklagte die Gefährdung des Verkehrs und die Möglichkeit des Unfalls bei seinem unvorschriftsmäßigen Fahren voraussehen konnte. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist daher nicht zu beanstanden.
Ob das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite auf die hohe Geschwindigkeit oder den vorherigen Alkoholgenuss zurückzuführen war, durfte die Strafkammer dahingestellt lassen. Dass sie nicht geprüft hat, ob der Angeklagte nicht auch dadurch bereits den voraussehbaren Zusammenstoß schuldhaft verursachte, beschwert ihn nicht.
Bei der Strafzumessung konnte die Strafkammer strafschärfend verwerten, dass der Angeklagte den Wagen in fahruntüchtigem Zustand steuerte, auch wenn sie dies nicht als ursächlich für den Tod des ██████ angesehen haben sollte. Dass den Verunglückten ein Mitverschulden trifft, hat sie gewürdigt. In welchem Maße sie es bei der Strafzumessung berücksichtigen wollte, lag in ihrem Ermessen (BGHSt 2, 319). Einer Feststellung bedurfte es daher nicht, wie groß das Verschulden jedes der Beteiligten war. Worin sie das Mitverschulden sieht, hat sie im Urteil ausgesprochen.
Sauer Dr. Dotterweich Werner zugleich auch für Dr. Ortlieb, der im Urlaub und ortsabwesend und an der Unterschrift verhindert ist.
| Dr. Arndt | |