Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Begründung zum minder schweren Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 133/86
Datum
09.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit gegen den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Anlass ist die unzureichende Würdigung und Begründung der Frage eines minder schweren Falls und der Strafzumessung. Der neue Tatrichter wird auf die Berücksichtigung der Vorstrafen hingewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit in erheblichem Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweicht, sodass der Ausnahmestrafrahmen geboten erscheint.

2

Bei der Prüfung des minder schweren Falls sind alle für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommenden Umstände heranzuziehen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

3

Die Begründung der Strafkammer muss eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände enthalten; eine Beschränkung der Begründung auf das äußere Tatgeschehen und die Schuldfähigkeit genügt nicht.

4

Erweist sich ein Begründungsmangel als möglich ursächlich für die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 7. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █████████, geboren am [REDACTED], Hans Walter K., (1950 in [REDACTED]), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. November 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer hat in beiden Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 178 Abs. 2 und § 177 Abs. 2 StGB verneint, weil schon die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen ein Abweichen vom Regelstrafrahmen verbieten; die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtfertige keine andere Beurteilung (UA S. 14/15, 16/17).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein minder schwerer Fall dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände; denn nur dadurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich ist (vgl. BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil vom 16. November 1978 – 4 StR 373/78 – jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen ist das Landgericht mit der oben wiedergegebenen, nur auf das Tatgeschehen und die Schuldfähigkeit eingehenden Begründung nicht gerecht geworden. Ein Sachverhalt, in dem die Annahme eines minder schweren Falles so fern liegt, dass auf eine

eingehendere Begründung verzichtet werden könnte, ist nicht gegeben. Denn die Strafkammer hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne eine Vielzahl strafmildernder Gesichtspunkte berücksichtigt.

Das Landgericht hat maßvolle Strafen verhängt. Der Senat vermag gleichwohl nicht auszuschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Entscheidung zur Frage minder schwerer Fälle und die Bemessung der Strafen ausgewirkt hat. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat daher keinen Bestand.

Im Hinblick auf die festgestellten Vorstrafen (UA S. 3 und 4) wird der neu entscheidende Tatrichter auf § 51 i. V. m. § 46 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BZRG hingewiesen.

MeyerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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