Revision: Verwertung früherer Aussage einer zeugnisverweigernden Zeugin unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 133/79
- Datum
- 10.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die frühere Vernehmung eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Recht zur Aussageverweigerung nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch macht, ist grundsätzlich nicht verwertbar.
Verwertbar ist nur das, was der vernehmende Richter aus eigener Erinnerung über die vor ihm abgegebenen Erklärungen bekundet; das Vorhalten des Protokolls ist nur zulässig, soweit es Erinnerungen tatsächlich hervorruft.
Es genügt nicht, wenn der vernehmende Richter nur erklärt, er habe die Aussage richtig aufgenommen; eine bloße Bestätigung des Protokolls ersetzt keine eigene Erinnerung.
Eine Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts muss auf zulässigen Beweismitteln beruhen, aus denen das für die Tat erforderliche Element der Gewaltanwendung eindeutig hervorgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 133/79 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Erich Christian S █████ aus ████, geboren am ████████ 1934 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen und hat lediglich in seinem Schlusswort erklärt, dass er die ihm zur Last gelegte Tat, die Vergewaltigung seiner Stieftochter Angela ████, nicht begangen habe. Angela hat in der Hauptverhandlung von ihrem Recht, als Stieftochter des Angeklagten die Aussage zu verweigern (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO), Gebrauch gemacht. Die Strafkammer stützt die Verurteilung allein auf die durch die Vernehmung des Richters ██████ eingeführte Aussage Angelas ███████ vom 7. Mai 1977 vor diesem Richter. Hierdurch sind die §§ 52, 252 StPO verletzt.
Frühere Vernehmungen eines die Aussage gemäß § 52 StPO verweigernden Zeugen dürfen nicht verwertet werden (BGHSt 2, 99); vielmehr darf nur das herangezogen werden, was der vernehmende Richter über die vor ihm abgegebenen Erklärungen des über sein Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrten Zeugen aus seiner Erinnerung bekundet. Hierbei darf dem Richter zwar sein Vernehmungsprotokoll vorgehalten werden, verwertbar ist jedoch nur das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des Richters zurückkehrt, und es genügt nicht, wenn er nur erklärt, er habe die Aussage richtig aufgenommen (BGHSt 21, 149, 150; 11, 338, 341).
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob – was die Revision bezweifelt – Angela ordnungsgemäß über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde und ob sie von der Bedeutung dieses Rechts eine hinreichende Vorstellung hatte. Denn jedenfalls ist erwiesen, dass der Richter, der die Vernehmung vom 7. Mai 1977 durchgeführt hatte, in der Hauptverhandlung keine hinreichende Erinnerung an diese Vernehmung hatte.
Nach dem Sitzungsprotokoll hat Richter ██████ bei seiner Vernehmung erklärt, er könne sich – nachdem ihm die Aussage der Zeugin ███████████ der Polizei vorgehalten wurde – „wieder an die polizeiliche Vernehmung ... erinnern“; auf die Frage eines Beisitzers, ob er sich an das Vorgeschehen erinnere, insbesondere, „ob Gewalt oder andere Mittel angewendet worden sind“, erklärte er: „Da muss ich mich auf meine Vernehmung beziehen. Das kann ich nach so langer Zeit nicht mehr sagen. Ich habe ihr das Protokoll abschnittsweise wörtlich vorgelesen. Sie hat zwischendurch und am Ende bestätigt, dass dieses niedergelegte Geschehnis richtig sei“ (Bl. 207 d. A.).
Schon aus diesem Hergang der Vernehmung des Richters ergibt sich, dass sich dieser nicht auf eigene Erinnerung berief, sondern nur erklären konnte, Angela habe bei der Vernehmung vom 7. Mai 1977 bestätigt, dass ihre Aussage vor der Polizei richtig gewesen sei. Durfte schon hiernach die frühere Aussage Angelas nicht über die Vernehmung des Richters ██████ in das Verfahren eingeführt werden, so kommt hier noch hinzu, dass das angefochtene Urteil als vermeintliche Erinnerung des Richters nur mitteilt, Angela habe geschildert, „dass der Angeklagte mit ihr über ihre 'Unschuld' gesprochen habe und dass er mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe“ (UA S. 10). Diese Schilderung enthält aber gerade nicht das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB, das die Strafkammer für erwiesen ansieht.
Nach allem konnte die Vernehmung des Richters [REDACTED] keine Grundlage dafür bilden, die Angaben in der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung Angelas █████ nahezu wörtlich als Urteilsfeststellungen zu übernehmen (UA S. 7, 8; Bl. d. A.).
Dass das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruhen kann, bedarf keiner weiteren Darlegung.
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