Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung bei fehlender Feststellung erheblicher Schuldminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 133/76
- Datum
- 12.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben einer Freiheitsstrafe setzt eine bestimmte Feststellung erheblicher Schuldminderung im Sinne des § 21 StGB voraus.
Fehlt eine solche bestimmte Feststellung der Schuldminderung, ist die Nebenfolge der Unterbringung nicht mit dem Strafurteil zu verbinden und aufzuheben.
Für die Anwendung der Rückfallvorschrift des § 48 StGB kommt es nicht darauf an, dass der Täter seinen Kenntnisstand über frühere Verurteilungen bewusst ‚aktualisiert‘; es genügt, dass die früheren Verurteilungen dem Täter bekannt waren.
Die Nichterörterung, welcher Tatbestand des Raubes nach § 255 StGB einschlägig ist, ist unschädlich, sofern dadurch keine höhere Qualifikation und damit keine schwerere Strafe begründet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 24. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Joachim ████████ aus ███████, geboren ██████ ████ in ██████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 24. November 1975 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte betrat am Nachmittag des 17. Juli 1974 den Schalterraum einer Bank in ██████, richtete seinen Revolver auf zwei dort anwesende Kundinnen und veranlasste mit dieser Bedrohung die Kassiererin der Bank, ihm einen größeren Geldbetrag auszuhändigen, mit dem er sich entfernen konnte. Das Landgericht hat ihn des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) schuldig befunden und ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Da das Landgericht nicht näher geprüft hat, welcher Tatbestand des Raubes in Anwendung des § 255 StGB gegeben ist, und deshalb nicht gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat, kann den Angeklagten das nicht beschweren.
Zur Strafzumessung vermisst die Revision Feststellungen über die Frage, inwieweit angesichts der neurotisch eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei ihm die Rückfallvoraussetzungen auch in subjektiver Hinsicht gegeben waren. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil die Anwendung des § 48 StGB hier zu keiner höheren Mindeststrafe führen konnte und deshalb ohne sachliche Bedeutung war. Legt man die Strafdrohung des § 239a StGB mit der Mindeststrafe von drei Jahren und die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrunde, so ergibt sich bereits eine Mindeststrafe von sechs Monaten. Im Übrigen sah es das Landgericht ersichtlich als selbstverständlich an, dass dem Angeklagten die angeführten früheren Straftaten und ihre Ahndung bekannt waren, als er die neue Tat beging. Darauf, ob er das vorhandene Wissen aus Anlass der Tatbegehung bewusst aktualisierte, kann es für die Anwendung des § 48 StGB nicht ankommen. Wollte man einen in diesem Sinn konkretisierten Vorsatz fordern, so liefe das auf die Begünstigung völlig bedenkenloser, „abgebrühter“ Krimineller hinaus, die sich bei derartigen Erwägungen nicht aufhalten und von vornherein nicht geneigt sind, sich eine frühere Verurteilung zur Warnung dienen zu lassen.
Dagegen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Zwar übersieht die Revision mit ihrem Vorbringen, es sei nur die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt möglich gewesen, dass § 65 StGB wie auch die übrigen diese Maßregel betreffenden Vorschriften erst am 1. Januar 1978 in Kraft treten sollen (Art. 7 des Ges. vom 4. Juli 1969 – BGBl. I, 717 in der Fassung des 1. des Ges. vom 30. Juli 1973 – BGBl. I, 909).
Jedoch kam die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben der Strafe deshalb überhaupt nicht in Betracht, weil das Landgericht im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen eine erhebliche Schuldminderung des Angeklagten wegen seelischer Abartigkeit nach § 21 StGB nicht bestimmt festgestellt, sondern nur als möglich angesehen hat (RGSt 70, 127; 73, 45; BGH GA 65, 250). Da mit einer bestimmten Feststellung in dieser Richtung nicht zu rechnen ist, hat sich der Senat insofern mit der Aufhebung des Urteils begnügt und von einer Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung abgesehen.
| Schumacher | Baumgarten | Buddenberg | |||
| Willms | Meyer |