Betrug durch Verschweigen drohender Zwangsversteigerung; Bankrott: Zahlungseinstellung und Beiseiteschaffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 133/71
- Datum
- 24.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrags mit erheblicher Mietvorauszahlung besteht eine Offenbarungspflicht über eine konkret angedrohte Zwangsversteigerung des Mietgrundstücks, wenn diese den Bestand der Mieterposition wesentlich gefährden kann.
Ein Vermögensschaden beim Betrug kann bereits in einer schadensgleichen Gefährdung liegen, wenn der Getäuschte nicht die vertraglich erstrebte gesicherte Rechtsposition erlangt und diese Position durch gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten im Zwangsversteigerungsfall erheblich bedroht ist.
Eine gegenüber dem Ersteher wirksame Mietvorauszahlung nach § 574 BGB setzt voraus, dass der Mietzins für die gesamte Mietzeit als Einheitsbetrag und nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist; eine bloß abgezinst berechnete Vorauszahlung periodischer Mieten genügt nicht.
Für die Beurteilung der Zahlungseinstellung sind auch nach dem vom Tatgericht herangezogenen Stichtag liegende Zeiträume zu prüfen; zudem kann Zahlungseinstellung auch bei bloßer Zahlungsunwilligkeit hinsichtlich einer fälligen, anerkannten Schuld vorliegen.
Das Verbringen von Grundschuldbriefen ins Ausland, wodurch der Zugriff von Gläubigern in der Zwangsvollstreckung faktisch vereitelt oder wesentlich erschwert wird, kann ein Beiseiteschaffen im Sinne der Konkursdelikte darstellen, auch ohne rechtsgeschäftliche Übertragung der Grundschulden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Eric ███, geboren am ████ 1927 in ████, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Willms, Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Meise, als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. April 1970, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Betruges (II der Urteilsgründe) und des betrügerischen Bankrotts (III und IV der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
II. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Vorwurf des betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen sowie des Betruges und des Diebstahls oder der Hehlerei ist der Angeklagte freigesprochen worden. Gegen die Freisprechung vom Vorwurf des betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen und des Betruges wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. Der Angeklagte rügt mit seiner gleichfalls auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch.
I.
Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg hat.
1. Der Angeklagte verlangte und erhielt von der Mieterin seines Betriebsgrundstücks, der Firma ███████ ████████ GmbH (BGE), eine Mietvorauszahlung für fünf Jahre in Höhe von 475.000,-- DM. Er wird beschuldigt, dabei arglistig verschwiegen zu haben, dass die ███ Hypothekenbank wegen einer Forderung von 120.000,-- DM bereits die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks angedroht hatte. Das Landgericht hat den Angeklagten vom deswegen erhobenen Vorwurf des Betruges freigesprochen. Die den Freispruch tragenden Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten nicht für verpflichtet gehalten, der BGE die bevorstehende Zwangsversteigerung zu offenbaren. Dagegen bestehen Bedenken.
Es kann dahinstehen, ob hier eine Täuschung durch aktives Tun oder durch Unterlassen anzunehmen ist. Auf jeden Fall musste der Angeklagte der BGE vor Abschluss des Mietvertrages die Androhung der Vollstreckungsmaßnahme mitteilen. Eine solche Verpflichtung ist schon wegen der langen Vertragsdauer von fünf Jahren zu bejahen, bei der das Interesse des Mieters, alle den Bestand der vertraglichen Ansprüche möglicherweise gefährdenden Umstände zu erfahren und bei seiner Entscheidung berücksichtigen zu können, besonders groß und die Mietvorauszahlung besonders risikoreich war. Eine Offenbarungspflicht traf den Angeklagten umso mehr, als er schon vor Vertragsabschluss langjährige vertragliche Beziehungen als Vermieter zur BGE unterhalten hatte und diese Firma – wie er wusste – im Vertrauen auf die Fortdauer des Mietverhältnisses erhebliche Investitionen gemacht hatte und noch beabsichtigte.
Unerheblich ist, ob es der Angeklagte beim Verlangen und bei der Annahme der Mietvorauszahlung zur Zwangsversteigerung des Grundstücks kommen lassen wollte oder nicht. Dass es sich bei der angedrohten Vollstreckungsmaßnahme um eine Nebensächlichkeit gehandelt hat, die der Vertragspartner ohne weiteres in Kauf genommen hätte, ist ausgeschlossen. Der Angeklagte musste deshalb der BGE hiervon Kenntnis geben, auch wenn er die Zwangsversteigerung abwenden wollte.
b) Auch der Auffassung, dass vollendeter Betrug deshalb ausscheide, weil die BGE keinen Vermögensschaden erlitten habe, kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht verneint den Schaden deshalb, weil im Falle einer Zwangsversteigerung der Ersteher die Mietvorauszahlung gegen sich gelten lassen müsse. Dabei übersieht es, dass der Schaden nicht im Verlust der 475.000,-- DM, sondern darin liegt, dass die BGE nicht die gesicherte Position als Mieterin erhalten hat, die sie durch den Vertrag erlangen wollte. Ihr Anspruch aus dem Mietvertrag war in einer einem Vermögensschaden gleichzusetzenden Weise gefährdet, weil im Falle der Zwangsversteigerung der Ersteher das Mietverhältnis vor Ablauf der Mietzeit kündigen konnte (§ 57a ZVG).
Unrichtig ist überdies die Auffassung der Strafkammer, dass sich die BGE gegenüber dem Ersteher auf die an den Angeklagten gezahlte Mietvorauszahlung mit Erfolg berufen könne. Eine nach § 574 BGB dem Ersteher gegenüber wirksame Mietvorauszahlung läge nur vor, wenn der Mietzins für die gesamte Mietzeit auf einen einzigen Betrag, also nicht nach periodischen Zeitabschnitten, bemessen wäre (BGHZ 37, 346; NJW 1967, 555). Das ist hier nicht der Fall. In Nr. 4 des die Verlängerung des Mietverhältnisses regelnden „Nachtrags“ vom 28. Juni 1968 haben der Angeklagte und die BGE die im Voraus zu entrichtende Miete „unter Berücksichtigung der Abzinsung“ berechnet. Demnach handelt es sich um die Vorauszahlung eines – wie bisher – nach Zeitabschnitten bemessenen Mietzinses.
c) Zu Unrecht hat die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten mit der Begründung verneint, dieser habe angenommen, dass die BGE durch eine ihr zur Sicherung der Mietvorauszahlung bestellte Grundschuld hinreichend gesichert gewesen sei. Eine dahingehende Vorstellung des Angeklagten kann nicht mit dem Fehlen des Vorsatzes gleichgestellt werden. Denn der Vermögensschaden liegt, wie schon hervorgehoben ist, darin, dass die BGE die erstrebte gesicherte Position als Mieterin nicht erhalten hat. Dieser Schaden konnte durch die nachträgliche Bestellung der Grundschuld nicht ungeschehen gemacht werden. Auch wenn die BGE mit dem Grundpfandrecht in der Zwangsvollstreckung nicht ausgefallen wäre, hätte sie nur eine Wiedergutmachung für die Mietvorauszahlung erhalten, ohne im Übrigen ihre vertragliche Stellung als Mieterin behaupten zu können.
2. Dem Angeklagten wird ferner zur Last gelegt (III der Urteilsgründe), als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der „█████ EuC Albert ██ KG“ (ANKG), die ihre Zahlungen eingestellt habe, zum Nachteil von Firmengläubigern Vermögensstücke der Gesellschaft beiseitegeschafft zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen, weil keine Zahlungseinstellung der ANKG vorgelegen habe. Auch insoweit kann das Urteil keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat sich eine Überzeugung zum Vorliegen einer Zahlungseinstellung nur für die Zeit bis spätestens Ende Juni 1968 gebildet (S. 50, 52 UA). Auf dieses Datum stellt sie auch bei ihren tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der monatlichen Einnahme der ANKG und bei einzelnen gegenüber dieser Firma bestehenden Forderungen ab. Dies reicht für die Verneinung einer Zahlungseinstellung nicht aus. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob die Gesellschaft ihre Zahlungen nach dem 30. Juni 1968 eingestellt hat. Denn betrügerischer Bankrott kann auch dann vorliegen, wenn die Zahlungseinstellung der Bankrotthandlung nachfolgt (vgl. BGHSt 1, 191).
Durchgreifende Bedenken bestehen auch dagegen, dass die Strafkammer bei der Erörterung der Zahlungseinstellung die Zins- und Tilgungsforderung der ███████████ Hypothekenbank von 120.000,-- DM (auf S. 51 UA irrtümlich mit „rund 130.000,-- DM“ angegeben) unberücksichtigt gelassen hat. Diese Forderung, von der feststeht, dass ihre Erfüllung unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verlangt worden ist, machte der Höhe nach den Hauptteil der im Urteil festgestellten fälligen Verbindlichkeiten der ANKG aus. Schon wegen der Nichtzahlung dieser Schuld konnte eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 239 KO gegeben sein. Die Erwägung der Strafkammer, dass es auf die Nichtzahlung dieser Forderung nicht ankomme, weil der Angeklagte diese Forderung bewusst nicht erfüllt habe und es aus Gründen der Steuerersparnis zur Durchführung der Zwangsversteigerung habe kommen lassen wollen, geht fehl. Auf das Motiv der Nichtzahlung einer an sich anerkannten fälligen Schuld kommt es nicht an. Auch wenn der Schuldner nur zahlungsunwillig ist, kann Zahlungseinstellung gegeben sein (BGH Urt. vom 22. Januar 1952 – 2 StR 475/51 bei Herlan GA 53, 73).
3. Dem Angeklagten wird weiter vorgeworfen (IV der Urteilsgründe), als Schuldner, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, Gegenstände seines Vermögens in der Absicht beiseitegeschafft zu haben, seine Privatgläubiger zu benachteiligen. Das Landgericht hat ihn von diesem Vorwurf mit der Begründung freigesprochen, dass er weder die Zahlungen eingestellt noch Bankrotthandlungen begangen habe. Auch dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Eine Zahlungseinstellung verneint die Strafkammer deshalb, weil es überhaupt an fälligen Verbindlichkeiten des Angeklagten fehle, aus deren Nichtzahlung auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden könne. Diese Auffassung ist nicht hinreichend begründet.
Nach den Feststellungen verlangt das Finanzamt vom Angeklagten die Zahlung rückständiger Steuern und Abgaben. Gegen ihn sind Einkommensteuerbescheide über 708.365,-- DM und 941.637,-- DM und ein Haftungsbescheid nach § 61 LAG über 533.022,-- DM ergangen. Der Angeklagte hat diese Bescheide angefochten; eine Entscheidung der Finanzbehörden und -gerichte steht noch aus. Überdies hat ein Steuerberater namens ██████ den Angeklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen und gegen ihn ein Urteil auf Zahlung von 80.000,-- DM erwirkt. Der Angeklagte hat gegen die Verurteilung Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Das Landgericht hat sich dazu, ob die Abgabenschuld und der Bürgschaftsanspruch wirklich bestehen, keine Überzeugung gebildet. Es hat ausgeführt, dass es den zur Entscheidung hierüber berufenen Finanzbehörden und Gerichten nicht durch eine eigene Beurteilung schwieriger Sach- und Rechtsfragen vorgreifen und divergierende Entscheidungen vermeiden wolle. Diese Erwägungen reichen hier nicht aus, um eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 239 KO auszuschließen.
Allerdings braucht der Tatrichter in Fällen der vorliegenden Art nicht stets zu entscheiden, ob eine gegen den Schuldner erhobene Forderung wirklich besteht. Er darf eine Zahlungseinstellung schon dann verneinen, wenn der Schuldner eine Zahlung mit vernünftiger Begründung verweigert; denn in diesem Fall ist die Nichtzahlung kein Indiz für eine Zahlungseinstellung. So liegt es auch dann, wenn es der Schuldner zu einem Prozess kommen lässt, weil er sich sachlichen Erfolg verspricht. Will aber der Tatrichter eine Zahlungseinstellung allein mit der Begründung ausschließen, dass eine gegen den Schuldner geltend gemachte Forderung überhaupt nicht bestehe, so muss er das abschließend sachlich prüfen. Das hat das Landgericht übersehen. Es hat die Gründe für die Nichtzahlung der Abgaben und der Bürgschaftssumme nicht festgestellt und nicht erörtert, ob sich der Angeklagte dem Zahlungsverlangen des Finanzamts und des Steuerberaters █████ aus sachlichen und aus seiner Sicht erfolgversprechenden Erwägungen widersetzt hat.
b) Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte keine Bankrotthandlungen begangen habe.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte Inhaber von Eigentümergrundschuldbriefen in Höhe von 815.000,-- DM, die auf seinem Grundstück in ██████ lasteten. Er gab diese Grundschuldbriefe samt Blankoabtretungserklärungen, in einem Paket verschnürt, einer Angestellten des Liechtensteinischen Rechtsanwalts und Verwaltungsrats der GWF zur Aufbewahrung. Das Landgericht hat eine Bankrotthandlung gleichwohl verneint, weil die Grundschulden nicht an die GWF übertragen worden sind. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es indessen nicht an. Wie die Strafkammer selbst zutreffend ausführt, hat der Angeklagte den Zugriff von Gläubigern auf die Grundschulden erschwert, weil für eine Pfändung der Grundschulden die Übergabe der Briefe an die Gläubiger erforderlich ist. Damit liegt der Sache nach ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 239 KO vor. Denn gerade die räumliche Verbringung der Briefe ins Ausland mit der Folge, dass der bei einer Zwangsvollstreckung erforderliche Zugriff der Gläubiger auf diese Urkunden vereitelt wird, macht das Beiseiteschaffen aus.
Da die Freisprechung schon aus diesem Grunde keinen Bestand hat, braucht nicht auf mögliche weitere Bankrotthandlungen zum Nachteil von Privatgläubigern eingegangen zu werden. Jedoch wird auf folgendes hingewiesen:
Der Verkauf der Möbeleinrichtung der Häuser in █████ und ██████ wird in der kommenden Hauptverhandlung auch unter dem Gesichtspunkt der Unterschlagung zu prüfen sein.
Soweit dem Angeklagten die Bestellung einer Grundpfandverschreibung über 50.000,-- sfr. an dem Grundstück in ██████ für die Firma ████████ vorgeworfen wird, geht das angefochtene Urteil davon aus, dass keine Verbindlichkeit gegenüber ███████ bestanden habe (S. 64 UA). Dieser tatsächliche Ausgangspunkt ist unhaltbar, denn nach der Feststellung bestand eine solche Verbindlichkeit (S. 18 und 61 UA). Deshalb wird auch zu prüfen sein, ob die Bestellung des Grundpfandrechts ein Vergehen gegen § 241 KO darstellt.
II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung ist unter anderem die Fälschung derjenigen 29 Blankoakzepte, die der Angeklagte zur Einziehung an Rechtsanwalt ██████ weitergegeben hat (S. 74 UA). Die Akzepte sind von 28 verschiedenen Akzeptanten unterschrieben worden. Die Revision behauptet, dass von den 29 Einzelakten nur diejenigen Fälle angeklagt worden seien, in denen die Zeugen ████, ████ Bar und ███ geschädigt worden seien. Die Strafkammer habe die Fälschung von 25 weiteren Akzepten in das Urteil einbezogen, ohne den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass eine Verurteilung auch wegen der Fälschung dieser Akzepte in Betracht komme. Hierin sieht die Revision einen Verfahrensverstoß nach § 265 Abs. 1 und 4 StPO, ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Die Rüge greift nicht durch.
Die zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten vor, dass „er sich in 28 Fällen persönlich als Aussteller bezeichnet (habe) und diese Wechsel durch den Anwalt“ ... präsentieren ließ. In den Angaben zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ist ausgeführt, dass der Angeklagte bei diesen Wechseln ein Rechtsgeschäft zwischen sich und den Akzeptanten, so „u.a.“ den Zeugen ██████, ███████ Bar und █████ vorgetäuscht habe. Hiernach war die Fälschung aller in die Verurteilung einbezogenen Akzepte schon Gegenstand der Anklage. Die genannten vier Zeugen waren aus der Gesamtzahl der Fälle nur als Beispiel herausgegriffen. Beide Verfahrensrügen sind schon deswegen unbegründet.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einzelangriffe der Revision richten sich zum überwiegenden Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Hervorhebung bedarf nur folgendes:
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1969 (NJW 1969, 2050) lässt sich keine Berechtigung des Angeklagten zur Vervollständigung der Blankoakzepte herleiten. In der Entscheidung ist zwar ausgesprochen, dass bei einem Blankoakzept eine Vermutung dafür spricht, dass der Nehmer berechtigt sein soll, den Wechsel selbst zu vervollständigen. Damit wird jedoch lediglich der Blankowechsel von einem formnichtigen Wechsel abgegrenzt, bei dem eine solche Ermächtigung nicht vorliegt. Über die sachlichen Voraussetzungen, unter denen der Nehmer den Wechsel vervollständigen darf, besagt die genannte Entscheidung nichts und kann sie auch nichts besagen; denn diese Voraussetzungen richten sich nach den zwischen dem Akzeptanten und dem Blankettnehmer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen. Vorliegend hat das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen, dass die sachlichen Voraussetzungen, unter denen die Blankette vervollständigt werden durften, nicht vorgelegen haben und dass der Angeklagte dies wusste. Soweit er in der Verhandlung vor dem Senat in dieser Richtung Gegenteiliges vorgetragen hat, widerspricht dies den Feststellungen, die für das Revisionsgericht allein maßgeblich sein können.
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