Schändung (§176 StGB): Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Kenntnis der Willenlosigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 133/62
- Datum
- 09.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Schändung (§176 Abs.1 Nr.2 StGB) ist erforderlich, dass das Gericht die Kenntnis der Täter von der Willenlosigkeit des Opfers feststellt und diese Feststellungen nachvollziehbar begründet.
Stützt das Urteil die Überzeugungsbildung auf mehrere Erwägungen, muss das Gericht aufzeigen, welche Erwägung jeweils für sich ausreichend ist; sind einzelne Erwägungen rechtlich fehlerhaft, kann die Verurteilung nicht allein deshalb Bestand haben.
Die Verwertung von im Vorverfahren gemachten Erklärungen der Angeklagten zur Begründung der Kenntnis setzt voraus, dass das Gericht die zugrundeliegenden Tatsachen nicht zugleich als unrichtig verwirft; andernfalls sind alternative tragfähige Gründe anzugeben.
Willenlosigkeit liegt vor, wenn eine Person aus körperlichen oder seelischen Gründen keinen Willen hat oder ihn nicht äußern kann; eine bloße Störung des Verstandes ist nicht automatisch mit Willenlosigkeit gleichzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 25. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den technischen Arbeiter Gustav Wilhelm ███ aus ███████, Kreis ██, geboren am ██████ 1928 in ██████, Kreis Eger/Sudetenland, 2.) den Schreiner Otto ███ aus ██████████████, dort geboren am ████████████ 1933,
wegen Schändung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Dotterweich, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ ██, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 25. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Schändung (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB) verurteilt, und zwar ██████ zu einem Jahr sechs Monaten und █████████ zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend machen.
Die Rechtsmittel sind begründet.
Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen allerdings nicht durch.
I.
1.) Der Vorwurf, zwei Hilfsanträge der Verteidigung seien nicht beschieden worden, scheitert schon daran, daß die Beschwerdeführer es an der ausreichenden Angabe von Tatsachen fehlen lassen, wie sie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt.
Ihr Vorbringen erschöpft sich in Ausführungen darüber, welche verfahrensrechtlichen Folgerungen nach ihrer Ansicht das Landgericht aus den Anträgen hätte ableiten müssen, läßt aber nicht erkennen, was durch die Hilfsanträge im einzelnen hätte bewiesen werden sollen. Die allgemeine Bemerkung, sie hätten sich auf die Frage der Willenlosigkeit der Zeugin █████ bezogen, wird den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht (vgl. BGHSt 3, 213).
2.) Die Meinung, der Zeuge MC habe darüber belehrt werden müssen, daß er als früherer Verlobter und jetziger Ehemann der Verletzten die Aussage nach § 52 Abs. 1 StPO hätte verweigern dürfen, trifft nicht zu. In dieser Vorschrift ist ein Aussageverweigerungsrecht nur dem Verlobten, dem Ehegatten und sonstigen näher bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten eingeräumt.
3.) Darauf, daß eine Belehrung der Zeugen ██ und █████ nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben ist, kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen (BGHSt 11, 213).
4.) Die Tatsache, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift die Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen der Angeklagten vom 19. Dezember 1958 in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden, besagt nicht, daß deren damalige Angaben nicht auf andere Weise Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind. Sie können den Angeklagten vorgehalten und daraufhin von diesen bestätigt worden sein. Derartige Vorhalte und Erklärungen brauchen nicht in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufgenommen zu werden. Daher läßt dessen Schweigen nicht den Schluß zu, daß keine Vorhalte gemacht worden seien, auf welche sich die Angeklagten entsprechend geäußert hätten. Die von dem Verteidiger des Angeklagten N[REDACTED] in der Verhandlung vor dem Senat angeführte Entscheidung BGHSt 11, 159 (= NJW 1958, 559) bezieht sich nur auf Verfahren, in denen die Verlesung von Schriftstücken im Wege des Urkundenbeweises möglich ist. An dieser Möglichkeit fehlte es aber hier, wie der Verteidiger eingeräumt hat.
5.) Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht hätte durch Befragen der Zeugin ████████ der Angeklagten klären müssen, ob diese zur Tatzeit Uniform getragen hätten. Auf die Behauptung, an Angeklagte oder an Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen wurden, seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
II. Die Sachbeschwerden haben Erfolg.
1.) Den Revisionen kann zwar insoweit nicht beigetreten werden, als sie geltend machen, die Willenlosigkeit der Verletzten sei im Urteil nicht zureichend dargetan. Wie dort festgestellt ist, hat sich die Zeugin ███████ ihren bis dahin unbekannten Angeklagten nur deshalb ohne weiteres hingegeben, weil sie als Taubstumme in ihrem durch dieses Gebrechen beschränkten Gesichtskreis die Beschwerdeführer als Autoritätspersonen ansah, deren mit einem gewissen Nachdruck erteilten Anordnungen sie sich widerstandslos zu fügen habe. Die Zeugin ist somit nicht, wie die Revisionen meinen, auf Grund einer irrigen Vorstellung zu einer fehlerhaften Willensbildung gelangt, sondern war von vornherein außerstande, den von ihr als Respektspersonen betrachteten Angeklagten einen auf freier Willensbestimmung beruhenden Widerstand entgegenzusetzen. Daß eine Frau, die aus körperlichen oder seelischen Gründen keinen Willen hat oder ihn nicht zu äußern vermag, willenlos ist, hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Meinung des Reichsgerichts schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BGH Urt. vom 18. September 1957 – 2 StR 311/57 –, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1958, 13; Urteil vom 24. August 1960 – 2 StR 299/60 –, teilweise, jedoch nicht in dem hier maßgebenden Abschnitt, abgedruckt in BGHSt 15, 152).
2.) Hingegen unterliegt, wie den Revisionen zuzugeben ist, die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten die Willenlosigkeit der Verletzten erkannt, durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht stützt seine Auffassung auf insgesamt drei Erwägungen. Zunächst befaßt es sich mit der Einlassung der Angeklagten, die Zeugin ███ sei während des Zusammenseins mit ihnen stumm gewesen, und sieht die Einlassung als widerlegt an, weil die Zeugin sonst auf Fragen oder Aufforderungen, die an sie gerichtet werden, mit, wenn auch krächzenden, Lauten reagiere. Welche Bedeutung aber nach der Ansicht des Landgerichts dieser Tatsache für eine etwaige Kenntnis der Angeklagten von der Willenlosigkeit der Zeugin zukommen soll, bleibt unklar. Das ist weder in den Urteilsgründen erörtert noch etwa aus deren Zusammenhang zu entnehmen. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, daß jemand, dem der willenlose Zustand unbekannt ist, ihn als solchen leichter soll erkennen können, wenn er auf Fragen oder Aufforderungen nur mit Lauten geäußerte Antworten erhält, als wenn die angesprochene Person keine Antwort gibt, sich gegenüber dem, was um sie herum vorgeht, teilnahmslos verhält und vor sich „hingrinst“. Zudem hat das Landgericht es unterlassen darzutun, welcher Art denn die Antworten der Zeugin ███████ auf Fragen und Aufforderungen der Angeklagten gewesen sind, ob diese sie verstanden haben, und, wenn ja, ob sie daraus schließen mußten, daß die Zeugin dem Verlangen nach Geschlechtsverkehr aus freier Willensentschließung nicht zu begegnen vermochte.
Lediglich in einer Hilfserwägung, der die Strafkammer die als widerlegt erachtete Einlassung der Angeklagten zugrunde legt und in der sie einleitend bemerkt, das Ergebnis sei kein anderes, bringt sie abschließend zum Ausdruck, als einzige Erklärung bleibe, daß der Verstand des Mädchens gestört sein müsse. Abgesehen davon, daß diese Hilfserwägung an sich unbeachtlich ist, weil sie von tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, die nach der Annahme des Tatrichters nicht gegeben sind, würde die Feststellung, das Mädchen sei nicht voll bei Verstand, nicht besagen, daß die Angeklagten das Fehlen der Willensfähigkeit erkannt hätten. Eine Störung des Verstandes ist nicht ohne weiteres mit Willenlosigkeit gleichzusetzen; wer nicht im Besitze der vollen Verstandeskräfte ist, kann dennoch imstande sein, seinen Willen zu äußern und zu betätigen.
Schon aus diesem Grunde ist auch die weitere Erwägung der Strafkammer, in der sie die Erklärungen der Angeklagten im Vorverfahren über ihre Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Zeugin ██ ███████████ nicht geeignet, die Auffassung, die Angeklagten hätten in Kenntnis der Willenlosigkeit der Zeugin gehandelt, entscheidend zu stützen.
Im übrigen stand der Verwertung der im Vorverfahren abgegebenen Erklärungen der Angeklagten entgegen, daß diesen nach ihren im Urteil angeführten Äußerungen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit allein deshalb gekommen waren, weil das Mädchen – so der Angeklagte GC – keine Antwort gegeben oder – so der Angeklagte ████████ – überhaupt nichts gesagt und nur „gegrinst“ habe. Gerade diese Hinlassungen hält die Strafkammer jedoch für unrichtig. Damit war es ihr aber verwehrt, die hierauf gegründeten Folgerungen der Angeklagten ohne weiteres als zutreffend zu behandeln. Vielmehr hatte sie dartun müssen, von welchen anderen Voraussetzungen aus die Angeklagten trotzdem zu dem von ihnen behaupteten Schluß gekommen seien.
Lediglich die letzte Erwägung, daß die Zeugin MC sich schon wenige Minuten nach der Begegnung mit den ihr völlig unbekannten Angeklagten jedem von ihnen jeweils in Gegenwart des anderen hingegeben habe, könnte an sich die Bejahung der Kenntnis der Angeklagten von der Willenlosigkeit des Mädchens rechtfertigen. Indessen ist es zweifelhaft, ob sie allein ausgereicht hätte, dem Landgericht insoweit die volle Überzeugung zu vermitteln. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Strafkammer die beiden zuvor erörterten Erwägungen vorangestellt und daß sie die einzelnen Erwägungen jeweils durch die Wendung: „Es kommt aber noch hinzu“ verbunden hat. Sonach ist zumindest nicht auszuschließen, daß nicht jede einzelne Erwägung für sich, sondern daß nur alle drei Erwägungen in ihrer Gesamtheit zu der Überzeugungsbildung der Strafkammer geführt haben. Unter diesen Umständen können, da zwei der Erwägungen auf rechtlich nicht bedenkenfreien Überlegungen beruhen, die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht als ausreichend angesehen werden, die Verurteilung der Angeklagten zu tragen.
3.) Da dieser Mangel zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führt, braucht weder zu den übrigen Darlegungen des Urteils noch zu den weiteren Einwendungen der Revisionen Stellung genommen zu werden.
Bemerkt sei nur, daß nach der Sachverhaltsschilderung auf Bl. 3 unten UA die Zeugin MZ dem Angeklagten NC schon anormal erschienen ist, bevor er den Omnibus verließ und das Mädchen zum Einsteigen aufforderte. Welche Tatsachen ihm die Erkenntnis, es mit einem – zumindest möglicherweise – anormalen Mädchen zu tun zu haben, bereits vor dem Verlassen des Omnibusses und vor der Aufforderung an das Mädchen, den Omnibus zu besteigen, verschafft haben, ist weder an dieser noch an einer anderen Stelle der Urteilsgründe gesagt.
Im übrigen sei für den Fall, daß das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB wiederum als erfüllt ansieht, hinsichtlich der Frage, ob die angeklagten Mittäter sein können, auf die Entscheidung BGHSt 15, 152 hingewiesen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |