Treffer
BGH Urteil

Revision bestätigt Besetzungsfehler – Aufhebung und Zurückverweisung in Notzuchtverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 133/60
Datum
06.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen wegen versuchter Notzucht ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die zur Entscheidung berufene Große Strafkammer nicht entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan zuständig war. In der Sache verwies der Senat zur neuen Verhandlung zurück und erläuterte grundsätzliche Grundsätze zur Abgrenzung von § 177 und § 176 StGB. Sachliche Rügen bedurften keiner weiteren Erörterung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtbeachtung des Geschäftsverteilungsplans und damit die fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts begründet eine revisionsrechtliche Rüge und führt zur Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 1 StPO.

2

Die Anwendung körperlicher Gewalt gehört zum Tatbestand des § 177 StGB, soweit sie darauf abzielt, das Opfer zum Aufgeben des Widerstands gegen außerehelichen Geschlechtsverkehr zu veranlassen.

3

Zwischen versuchter Notzucht und der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen besteht grundsätzlich Gesetzeseinheit, wenn die unzüchtige Handlung lediglich die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll.

4

Eine tateinheitliche Verurteilung wegen eines Straftatbestands nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 neben versuchter Notzucht ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt hinreichend deutlich macht, dass einzelne Handlungen eigenständig diesen Tatbestand erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann █████ aus ███, dort geboren ████ ███████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. April 1960 in der Sitzung vom 7. April 1960, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit (§ 73 StGB) mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem 16-jährigen Mädchen (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177, 43, 51 Abs. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrechtlich macht er geltend, die erste Große Strafkammer des Landgerichts, die in seiner Sache entschieden habe, sei zu Unrecht mit ihr befaßt worden; sie sei nicht zuständig gewesen, weil nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts die Jugendschutzsachen der zweiten Großen Strafkammer zugewiesen seien.

Dieser Vorwurf der Revision dringt durch. Denn nach der Geschäftsverteilung hatte in der vorliegenden Sache die zweite Große Strafkammer des Landgerichts entscheiden müssen. Dieser sind im Geschäftsverteilungsplan die Jugendschutzsachen ausdrücklich zugewiesen worden. Da somit der Geschäftsverteilungsplan nicht beachtet wurde, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Die Rüge der Revision ist nach § 338 Nr. 1 StPO begründet.

II. Die einzelnen Darlegungen der Revision zu den von ihr erhobenen sachlichrechtlichen Einwänden bedürfen nach Lage der Sache keiner Erörterung.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist gegenüber den Ausführungen im angefochtenen Urteil darauf hinzuweisen, daß die Anwendung körperlicher Gewalt zum Tatbestand des § 177 StGB gehört, soweit sie nur darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluß zu bringen, seinen Widerstand gegen den beabsichtigten außerehelichen Geschlechtsverkehr aufzugeben (vgl. BGH NJW 1953, 1070 Nr. 16). Daher besteht zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen grundsätzlich Gesetzeseinheit, wenn die unzüchtige Handlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll (vgl. BGHSt 1, 172). Daß es sich bei dem Vorgehen des Angeklagten zum Teil um Einzelbetätigungen gehandelt haben könnte, die nur den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllten, ist nach dem bisherigen Sachverhalt nicht hinreichend erkennbar, so daß die tateinheitliche Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB neben der Verurteilung wegen versuchter Notzucht rechtlichen Bedenken begegnen muß.

Dr. DotterweichBaldusMenges
SchalschaDr. Kirchhof
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