Treffer
BGH Urteil

Revision: Anforderungen an „Verführung“ (§ 175a Nr. 3 StGB) und § 20a StGB/Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 133/59
Datum
29.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind sowie wegen Verführung männlicher Jugendlicher zur Unzucht verurteilt und in Sicherungsverwahrung genommen. Auf seine Revision hob der BGH die Verurteilungen in zwei Fällen sowie den gesamten Strafausspruch mit Feststellungen auf. Es fehlten ausreichende Feststellungen zur „Verführung“ i.S.d. § 175a Nr. 3 StGB, insbesondere zur vorherigen Bereitschaft und Haltung der Jugendlichen sowie zum Vorsatz des Angeklagten. Zudem waren die Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit bei erheblichem Alkoholkonsum und zur Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) bzw. zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht tragfähig; im Übrigen wurde die Revision verworfen und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Verführung“ i.S.d. § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Jugendliche nicht bereits von sich aus zur unzüchtigen Handlung bereit ist und erst durch eine vom Täter ausgehende Einwirkung dazu bestimmt wird.

2

Für die Vollendung der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Jugendliche infolge der Einwirkung tatsächlich eine unzüchtige Handlung vornimmt; hierzu bedarf es tatrichterlicher Feststellungen zur Haltung, Einstellung und ggf. Vorerfahrung des Jugendlichen.

3

Ist nach den Umständen naheliegend, dass das Opfer bereits zur Tatzeit einverstanden oder schon „bereit“ war, muss das Tatgericht dies durch konkrete Feststellungen klären; andernfalls ist der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB nicht ausreichend belegt, während § 175 StGB als Auffangtatbestand in Betracht kommen kann.

4

Bei erheblichem Alkoholgenuss genügt die bloße Feststellung, ein „forensisch relevanter“ Rausch habe nicht vorgelegen, nicht zum Ausschluss von § 51 Abs. 1 und 2 StGB; es ist ausdrücklich auch die Fähigkeit zu erörtern, nach der Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit).

5

Die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (§ 20a StGB) und die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordern eine erschöpfende Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Vorstrafen- und Deliktsentwicklung; dabei sind auch straflose Zwischenzeiten, mögliche Schuldminderung und die Erforderlichkeit der Maßnahme für die Zeit nach Strafverbüßung festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 15. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Verwalter Wilhelm Prang aus W█████, Kreis ████, geboren am ███ 1903 in ████, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 15. Januar 1959 in den Fällen ██████ sowie im gesamten Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines männlichen Jugendlichen zur Unzucht Fall J(_) (§§ 176 Abs. 1 Nr. 5, 175a Nr. 3, 73 StGB), wegen eines weiteren Verbrechens der Verführung eines männlichen Jugendlichen zur Unzucht Fall ██████ (§ 175a Nr. 3 StGB), ferner wegen Unzucht zwischen Männern Fall ██████████ (§ 175 StGB) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden; Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat überwiegend Erfolg.

Soweit die Revision zugleich die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Gegenstand der Revision können nur Rechtsfragen sein (§ 337 StPO).

Die verfahrensrechtlichen Einwendungen der Revision finden mit der Sache ihre Erledigung.

1.) Die Rüge, dass in Fall ██ der Tatbestand der Verführung (§ 175a Nr. 3 StGB) unzureichend festgestellt sei, ist begründet.

Verführung ist dann gegeben, wenn der Täter das Opfer erst durch seine Aufforderung und die weitere von ihm ausgehende Einwirkung zu den unzüchtigen Handlungen bereit gemacht hat, dessen geringe Widerstandskraft dabei ausnutzend (vgl. RGSt 70, 199; 71, 47). Daraus ergibt sich einmal, dass nur der von sich aus noch nicht bereite Jugendliche verführt werden kann; zum anderen gehört zur Vollendung der Tat, dass der Jugendliche daraufhin auch wirklich eine unzüchtige Handlung vornimmt.

An einem Nachmittag im Dezember 1957 befand sich der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen mit dem am 25. September 1944 geborenen Herbert ████ im Schweinestall, entblößte sich und onanierte vor dem Singen, während er diesen dabei aufforderte, solche „Manipulationen“ auch bei sich vorzunehmen. Dem weiteren Verlangen des Angeklagten, sein (des Angeklagten) Glied in die Hand zu nehmen, kam der Junge nach. Auch fasste der Angeklagte an den Geschlechtsteil des Jungen.

Bei diesem Sachverhalt hat der Angeklagte dem Jungen gegenüber jedenfalls das Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB verwirklicht. Dagegen erhebt die Revision auch keinen Einwand. Ein Rechtsfehler des Urteils ist insoweit nicht erkennbar; insbesondere ist festgestellt, dass der Angeklagte das Alter des Jungen gekannt hat.

Dessen Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB ergeben die Feststellungen indessen nicht. Bei den weiteren Vorfällen mit dem Jungen, von denen die Strafkammer sagt, „dass es in der Folgezeit noch etwa viermal zu solchen Handlungen kam“, fehlt der Nachweis einer Verführung des Jungen überhaupt. Aber auch schon bei dem ersten Vorfall mit Herbert █████ ergibt das Urteil vollendete Verführung durch den Angeklagten nicht. Dazu fehlen insbesondere alle Feststellungen zur Haltung und Einstellung des Jungen. Der Hinweis, dass er bei den Vorfällen „offenbar“ Abscheu empfunden habe, ist keine solche Feststellung. Dazu wäre erforderlich gewesen, den Vorleben des Jugendlichen nachzugehen, insbesondere zu ermitteln, ob er bei sonstigen Gelegenheiten schon auf dem Gebiete der gleichgeschlechtlichen Unzucht irgendwie in Erscheinung getreten war.

Eine Klärung hierüber kann aber auch für den Vorsatz des Angeklagten von Bedeutung sein; dieser wäre hinsichtlich des § 175a Nr. 3 StGB nicht dargetan, wenn der Angeklagte der Meinung gewesen sein sollte und hierzu begründeter Anlass für ihn bestand, dass der Jugendliche schon von sich aus zur Unzucht bereit sei.

Ein Vergehen nach § 175 StGB wäre allerdings auf jeden Fall zu bejahen, auch wenn der Angeklagte den Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB nicht erfüllt hat.

Alle Fälle der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Herbert ███, die sich in der Folgezeit noch mehrfach ereigneten, fasst die Strafkammer als eine fortgesetzte Tat des Angeklagten nach § 175a Nr. 3 StGB zusammen, ohne die Frage zu erörtern, ob es nach der erstmaligen Verführung, sofern diese einwandfrei festzustellen ist, bei dem Jugendlichen jeweils noch einer erneuten Verführung bedurfte (vgl. dazu RGSt 71, 111; RG HRR 1940 Nr. 185). Dies war jedoch zur Klarstellung des Schuldumfanges erforderlich, mag auch bei der Zusammenfassung sämtlicher Handlungen des Angeklagten gegen J█ in eine Fortsetzungstat die Bezeichnung des Schuldspruchs gleich bleiben.

Die vorbezeichneten Mängel in den Feststellungen des Urteils führen zu seiner Aufhebung im Fall ████.

2.) Die Einwendung der Revision, dass auch im Fall ███ der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB verkannt sei, ist aus den vorstehenden Erwägungen gleichfalls begründet.

Hier traf der Angeklagte an einem Dienstagnachmittag ein, trank vier bis fünf Glas Cognac und bei seinen weiteren Verweilen in der Gastwirtschaft bis gegen 4 Uhr morgens noch etwa 18 bis 20 Glas Bier. Dann ging er nach Hause, um den 19 Jahre alten landwirtschaftlichen Arbeiter Jürgen ██ ██ zu wecken, wie dies üblich war. Er begab sich in dessen unverschlossenes Zimmer über dem Stall, riss dem jungen Mann die Bettdecke weg und griff an dessen Glied. Dabei war er geschlechtlich erregt. Er nahm den Geschlechtsteil des ███████, der sinnlich völlig verschlafen war, „denn er wach wurde und sich nicht wehrte“, in den Mund und lutschte daran.

██████ ließ sich nach diesem Vorfall Geld von dem Angeklagten geben. Er erhielt auch 20 DM von ihm. Später bekam der Angeklagte dann laufend Briefe von ███████, in denen dieser ihn bat, doch bei ihm █████████ vorbeizukommen, er habe kein Geld mehr. Im Laufe der Zeit zahlte der Angeklagte etwa 40 DM an ████████.

Auch hier fehlen alle Feststellungen über das Vorleben des ████████ und insbesondere darüber, ob er bei früheren Gelegenheiten schon auf dem Gebiete der gleichgeschlechtlichen Unzucht irgendwie in Erscheinung getreten war. Die Tatsache, dass der Angeklagte einige Zeit vor der Tat dem ███████ schon eine Anzahl pornographischer Photographien gezeigt hatte, weist zwar für sich allein nicht eindeutig in diese Richtung. Hinzu kommt aber, dass nach den bisherigen Feststellungen aus dem Verhalten des ███████ bei dem Vorfall auf sein Einverständnis mit dem Vorgehen des Angeklagten geschlossen werden könnte. Jedenfalls finden sich ausdrückliche gegenteilige Feststellungen im Urteil nicht. Vielmehr kommt in ihm vorbehaltlos zum Ausdruck, dass ███████ sich auch nach seinem völligen Erwachen nicht wehrte und sich bereit fand, sich wenigstens passiv an dem Treiben des Angeklagten teilzunehmen.

Hiernach ist der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB auch im Fall ███████ nicht ausreichend dargetan, so dass diese Verurteilung ebenfalls nicht bestehen bleiben kann.

Trotz des erheblichen Alkoholgenusses hat die Strafkammer im Fall ███ den Angeklagten für voll zurechnungsfähig gehalten. Die Stellungnahme des Urteils, dass kein Rauschzustand in einem „forensisch relevanten Umfang“ vorgelegen habe, genügt unter den gegebenen Umständen jedoch nicht, um die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 und 2 StGB rechtlich einwandfrei auszuschließen. Denn es ist in einem solchen Falle nicht ausreichend, dass Feststellungen getroffen sind, nach denen die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zu bejahen sein mag, sondern es wäre ausdrücklich auch zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte zur Tatzeit fähig gewesen ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Die bisherigen Feststellungen über die Schuld des Angeklagten sind deshalb unzureichend (vgl. BGHSt 1, 384; BGH GA 1955, 269).

3.) Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 175 StGB im Fall ██████████ lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit hat die Revision auch keine Bedenken vorgebracht.

Jedoch kann im Hinblick auf die Aufhebung des Urteils im Übrigen auch in diesem Fall der Strafaussprach nicht bestehen bleiben, weil sich nicht ausschließen lässt, dass er durch die Verurteilung wegen der beiden Verbrechen, die zur Aufhebung kommt, beeinflusst ist.

4.) Gegen den Strafaussprach des angefochtenen Urteils bestehen aber schon ohnedies deshalb durchgreifende Bedenken, weil die Voraussetzungen der Verurteilung nach § 20a StGB nicht einwandfrei dargetan sind.

Als für die Gefahrlichkeit des Angeklagten symptomatisch kommen die Verurteilungen am 24.8.1951 zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis – die als eine Verurteilung gilt – und die am 7.1.1956 zu der Strafe des Schöffengerichts in Betracht. Bei der Gesamtwürdigung der Taten und des Angeklagten (vgl. hierzu RGSt 68, 149, 153; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; MDR 1957, 562) kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte in der Zeit vom 24. Mai 1940 bis 30. April 1951 sich keine einschlägigen strafbaren Handlungen hat zuschulden kommen lassen. Auch kann eine geminderte Schuldfähigkeit Beachtung bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten verdienen, dies insbesondere dann, wenn die weitere Untersuchung ergeben sollte, dass er nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen zu früh aus der Unterbringung in einer Anstalt, die angeordnet war, entlassen worden ist. Jedenfalls ist es nicht zutreffend, wenn unter diesen Umständen das Urteil ausspricht, bei dem Angeklagten sei seit dem Jahre 1935 eine dauernde Straffälligkeit durch Verstöße gegen die Sittlichkeit gegeben. Nur bei erschöpfender Darlegung im Urteil kann das Revisionsgericht zuverlässig beurteilen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, dass sich aus der Persönlichkeit des Täters, seinen Vorstrafen und seinen neuen Taten bei ihm ein Hang zum Verbrechen zeigt, der ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet. Allerdings kann der Angeklagte nach dem Ergebnis dieser Gesamtwürdigung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch dann anzusehen sein, wenn er zu seinen Taten zum Teil nur unter dem Einfluss von Alkohol gekommen ist, vorausgesetzt, dass letzten Endes doch bei ihm der innere Hang zum Verbrechen entscheidend war (vgl. dazu RGSt 73, 44, 46; 74, 217, 218).

Unter der Voraussetzung, dass hiernach auch auf Grund der neuen Hauptverhandlung die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bejaht wird, ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn zu beachten, dass diese nur zulässig ist, wenn die öffentliche Sicherheit die Maßnahme für die Zeit nach der Strafverbüßung erfordert. Dies muss nach den Regeln des Strafverfahrens festgestellt werden, wobei eine besonders sorgfältige Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Falles erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kann auch Bedeutung gewinnen, welche Zeit der Angeklagte zunächst in der Strafhaft zu verbringen hat, welcher Art der Strafvollzug dabei sein wird und in welchem Lebensalter der Angeklagte im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft stehen wird (vgl. BGHSt 1, 94, 99; BGH NJW 1953, 1559 Nr. 25).

Da gegebenenfalls bei dem Angeklagten zugleich die Voraussetzungen seiner Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt vorliegen könnten, wird auf die grundsätzliche Entscheidung in BGHSt 5, 392 hingewiesen.

Baldus Scharpenseel Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Menges ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Baldus v. v.

Justizangestellter C_____
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