Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlender Erörterung des § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/98
- Datum
- 22.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erörtert das Tatgericht in den Urteilsfeststellungen Tatsachen, die die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nahelegen, muss es die Frage der Anordnung dieser Maßregel in den Urteilsgründen ausdrücklich behandeln.
Bleibt die gebotene Erörterung einer möglichen Unterbringung nach § 64 StGB aus, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anordnung der Maßregel eine geringere Strafe verhängt worden wäre.
Bei nachgewiesener langjähriger Drogenabhängigkeit und erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit ist die Prüfung der Voraussetzungen für § 64 StGB Teil der gebotenen Würdigung im Rechtsfolgenausspruch.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird; eine Sachrüge bleibt ohne Erfolg, wenn sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 23. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 132/98 vom 22. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 1998 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat, soweit es dem Schuldspruch gilt, keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat ohne Begründung davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB).
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte Drogenkonsument. Eigenen Angaben zufolge hat er bereits im Alter von 17 Jahren mit dem Rauchen von Haschisch begonnen, ein Jahr später Kokain genossen und im Alter von 20 Jahren erstmals Heroin probiert. Seitdem konsumiert er wiederum nach eigener Darstellung überwiegend Kokain und Heroin im Wege des Rauchens und Schnupfens, wobei er sich die täglich benötigte Dosis dadurch beschafft, dass er andere Drogenkonsumenten an ihm bekannte Dealer vermittelt und hierfür Provision in Form von Drogen erhält oder auch selbst mit Kleinmengen Handel treibt (UA S. 4 f.). Wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln ist gegen ihn 1996 eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden (UA S. 6).
Vor der nunmehr abgeurteilten Tat hat er zusammen mit einem anderen Drogenkonsumenten zwei Tage und zwei Nächte lang unentwegt Kokain aufgekocht und geraucht (UA S. 6). Zum Zeitpunkt der Tat, wie das Landgericht, dem entsprechenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen (UA S. 15) folgend, festgestellt hat, war er in seiner Steuerungsfähigkeit auf Grund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit und der zuvor in exzessivem Ausmaß genossenen Droge „Crack“ erheblich eingeschränkt (UA S. 9).
Bei solcher Sachlage muss das Tatgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erörtern (st. Rspr., BGHR StGB § 64 Anordnung 2; zuletzt BGH, Beschluss vom 18. März 1998 – 2 StR 64/98). Das ist nicht geschehen.
Der darin liegende Rechtsfehler führt nicht nur zur Aufhebung der Entscheidung über die Maßregel; vielmehr
ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben, da sich nicht ausschließen lässt, dass bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt worden wäre.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Rothfuß |