Revision: Vorläufige Einstellung des Verfahrens zu Anklagepunkt II 8 (§ 154 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/86
- Datum
- 23.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anklagevorwurf ist nicht erschöpfend behandelt, wenn das Tatgericht über ihn weder verurteilt noch anderweitig ausdrücklich entschieden hat; in diesem Fall kann das Revisionsgericht das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen.
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO berührt den Strafausspruch nicht, sofern sich der im Urteil festgestellte Schuldumfang hierdurch nicht verringert.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, bleibt der angefochtene Teil des Urteils bestehen und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Bei einer vorläufigen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO fallen die Kosten des betreffenden Verfahrensabschnitts sowie dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen der Staatskasse zur Last.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 27. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 132/86
in der Strafsache gegen
Yahia ███ aus St. ███, geboren am ███ 1964 in ███ (Marokko), wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1986
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. März 1985 wird das Verfahren gegen ihn im Falle II 8 der Anklage 70 Js 794/83 (Hadhnchen Passage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von der Auferlegung der verbleibenden gerichtlichen Kosten und Auslagen für das Rechtsmittel wird abgesehen, jedoch hat der Angeklagte insoweit seine eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der in II 8 der Anklage 70 Js 794/83 geschilderten Tat nicht verurteilt, über diesen Anklagevorwurf aber auch nicht ausdrücklich auf andere Weise entschieden. Damit ist der Anklagevorwurf nicht erschöpfend behandelt worden. Der Senat stellt das Verfahren insoweit mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Durch diese Einstellung wird der Strafausspruch nicht berührt, denn der im angefochtenen Urteil festgestellte Schuldumfang verringert sich hierdurch nicht.
2. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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