Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Wahrunterstellung bei Hilfsbeweisantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/82
- Datum
- 24.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Gericht einen Beweisantrag mit der Begründung ab, die zugrunde liegende Behauptung könne als wahr unterstellt werden, muss diese Wahrunterstellung die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne Einschränkung wiedergeben.
Bei der Ablehnung durch Wahrunterstellung darf das Gericht nicht auf im Beweisbegehren nicht genannte Möglichkeiten abstellen, durch die dem Beweisantrag seine Bedeutung entzogen wird.
Die Auslegung des Beweisantrags bei Wahrunterstellung richtet sich nach dem erkennbaren Sinn des Antrags; die Wahrunterstellung erledigt einen Antrag nur, wenn sie diesem Sinn voll gerecht wird.
Kann ein Verfahrensfehler in der Ablehnung eines Beweisantrags die Bewertung der Glaubwürdigkeit einer entscheidenden Zeugin beeinflussen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 2. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 132/82 in der Strafsache gegen ST aus MI, Wolfgang Emil, geboren am █████ in FO ████, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf eine weitere Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte den Hilfsbeweisantrag gestellt, Frau █ als Zeugin darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte vom 13. bis 15. März 1979 in Eggenfelden/Niederbayern gewesen sei. Die Kammer, nach deren Feststellungen der Angeklagte eine der Betrugshandlungen am Vormittag des 13. März 1979 in Hanau begangen hat, ist diesem Antrag nicht gefolgt; sie hat ihn vielmehr in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Behauptung könne als wahr unterstellt werden: denn sie schließe nicht aus, dass der Angeklagte am Vormittag des 13. März 1979 die geschädigte Zeugin ██ in Hanau getroffen und von ihr 7.000 DM erhalten habe, um sodann mit seinem Opel-Monza nach Eggenfelden/Niederbayern zu fahren, wo er ohne weiteres noch am selben Tage eingetroffen sein könne.
Diese Ablehnung des Hilfsbeweisantrags ist – wie die Revision mit Recht rügt – fehlerhaft. Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, weil es die ihm zugrunde liegende Behauptung als wahr unterstellt, so muss die Wahrunterstellung die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einschränkung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Das Gericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird.
Der Beweisantrag ist auch im Rahmen der Wahrunterstellung auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidet; durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 – 2 StR 135/80, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 986, 987).
Dies hat die Kammer verkannt. Gegenstand des Hilfsbeweisantrags war die Behauptung, der Angeklagte sei auch den gesamten 13. März 1979 über in Eggenfelden/Niederbayern gewesen. Ob sich dies bereits aus dem Wortlaut des Antrags ergibt, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls war dies sein erkennbarer Sinn. Der Antrag sollte dem Nachweis eines Alibis dienen, das die Annahme, der Angeklagte habe am selben Tage in Hanau eine Betrugstat begangen, widerlegt hätte. Die Kammer hat diese Beweisbehauptung nicht ihrem vollen Inhalt nach als wahr unterstellt. Sie geht zwar davon aus, dass der Angeklagte am 15. März 1979 in Eggenfelden/Niederbayern gewesen sei, meint aber, dies schließe nicht aus, dass er sich zuvor am selben Tage noch in Hanau aufgehalten habe. Darin liegt eine unzulässige Verengung der unter Beweis gestellten Behauptung.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Die Kammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten maßgeblich auf die für glaubhaft befundene Aussage der Zeugin ██ gestützt. Dies gilt sowohl für die Verurteilung wegen Betruges als auch für diejenige wegen falscher Verdächtigung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kammer die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin anders beurteilt hätte, wenn dem zu Unrecht abgelehnten Beweisbegehren des Angeklagten entsprochen worden wäre.
| Meyer | Niemöller | ||
| Maier | Gollwitzer |