Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlender Feststellung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/78
- Datum
- 17.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Pflichtverteidiger erklärte Beschränkung der Revision ist nur wirksam, wenn eine besondere Ermächtigung hierzu nach § 302 Abs. 2 StPO vorliegt.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass verminderte Schuldfähigkeit festgestellt ist; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
Maßregelausspruch und Strafausspruch können nicht getrennt bestehen bleiben, wenn die Feststellungen zur Maßregel für die Strafzumessung von Bedeutung sind; die Aufhebung des Maßregelausspruchs kann deshalb die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erfordern.
Bei der Strafzumessung darf die vom Gesetz der Tat bereits zugestandene Gefährlichkeit nicht als zusätzliches strafschärfendes Gewicht in unzulässiger Weise berücksichtigt werden; die maßgeblichen Höchststrafen sind zutreffend zu ermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 6. Oktober 1977
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Landschaftsgärtner Paul AC, ████ festen Wohnsitz, geboren am ████ 1931 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Oktober 1977 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Jedoch werden in die Liste der angewandten Strafvorschriften die §§ 22, 23 StGB eingefügt.
Gründe
1. Die vom Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 26. April 1978 erklärte Beschränkung der Revision ist unwirksam, da hierfür keine Ermächtigung des Verteidigers vorliegt (§ 302 Abs. 2 StPO). Im Übrigen kann hier, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, über Maßregelausspruch und Strafausspruch nicht getrennt entschieden werden (vgl. BGHSt 19, 46, 48).
2. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen nicht bestehen bleiben.
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nur angeordnet werden, wenn der Täter mindestens im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat (§ 63 Abs. 1 StGB). Dabei muss die verminderte Schuldfähigkeit feststehen. Es genügt nicht, dass sie nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHSt 14, 68, 71).
An dieser positiven Feststellung fehlt es hier. Die Strafkammer geht lediglich von der Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit aus (UA S. 10, 11). Die Anordnung der Unterbringung kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.
b) Ob die Voraussetzungen des § 21 StGB nur nicht ausgeschlossen werden können oder der Angeklagte tatsächlich im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, kann von Bedeutung auch für die Bemessung der Strafe sein. Schon aus diesem Grund führt hier die Aufhebung des Maßregelausspruchs auch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Hinzu kommt, dass die Strafkammer bei der Anwendung der §§ 21, 49 StGB von unzutreffenden Höchststrafen ausgegangen ist (UA S. 12; § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Auch begegnet die Erwägung, dass im Fall der versuchten schweren Brandstiftung „strafschärfend die Gefahrlichkeit der Tat ins Gewicht“ falle (UA S. 12), im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB Bedenken.
Die der Brandstiftung als solcher innewohnende Gefahrlichkeit ist bereits bei der gesetzlichen Strafdrohung berücksichtigt.
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