Revision wegen fehlerhafter Einbeziehung von Geldstrafen in Gesamtfreiheitsstrafe — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/71
- Datum
- 28.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung des Gesamtstrafenbildes dürfen verhängte Geldstrafen nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden; stattdessen ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.
Erweist sich bei der Strafzumessung ein Verstoß gegen diese Regel, kann das den Gesamtstrafausspruch rechtsfehlerhaft machen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Die Revision nach allgemeiner Sachrüge führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs, wenn bei der Verbindung von Einzelstrafen materielle Fehler in der Strafberechnung vorliegen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 30. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schiffssteward Andreas Jan S ███████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1945 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. November 1970 mit den Feststellungen im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
Bei Bildung der Einzelstrafen hat die Strafkammer in jedem der beiden Untreuefälle gemäß § 266 StGB auf eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe erkannt. Sie hätte die beiden Geldstrafen nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen dürfen, sondern eine Gesamtgeldstrafe aussprechen müssen (BGHSt 23, 260). Der Fehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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