Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Einbeziehung von Geldstrafen in Gesamtfreiheitsstrafe — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 132/71
Datum
28.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bremen ein. Der BGH hob den Gesamtstrafausspruch auf, weil die Strafkammer bei zwei Untreuefällen jeweils Geld- und Freiheitsstrafe verhängt und die Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat, statt eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (BGHSt 23, 260). Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung des Gesamtstrafenbildes dürfen verhängte Geldstrafen nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden; stattdessen ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.

2

Erweist sich bei der Strafzumessung ein Verstoß gegen diese Regel, kann das den Gesamtstrafausspruch rechtsfehlerhaft machen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

3

Die Revision nach allgemeiner Sachrüge führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs, wenn bei der Verbindung von Einzelstrafen materielle Fehler in der Strafberechnung vorliegen.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 30. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Schiffssteward Andreas Jan S ███████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1945 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. November 1970 mit den Feststellungen im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Bei Bildung der Einzelstrafen hat die Strafkammer in jedem der beiden Untreuefälle gemäß § 266 StGB auf eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe erkannt. Sie hätte die beiden Geldstrafen nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen dürfen, sondern eine Gesamtgeldstrafe aussprechen müssen (BGHSt 23, 260). Der Fehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

KirchhofBaldusMeyer
MüllerBaumgarten
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