Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§140 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/63
- Datum
- 08.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist in Strafkammerverfahren des ersten Rechtszugs grundsätzlich erforderlich; nur in Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden.
Vorherige forensische Erfahrung oder frühere Verurteilungen rechtfertigen allein nicht die Unterbleibung der Beiordnung, wenn der Angeklagte mit dem hier verfolgten Vorwurf nicht hinreichend vertraut ist.
Die Beiordnung eines Verteidigers ist erforderlich, wenn die Verteidigung die Erfassung und kritische Auseinandersetzung mit einem komplexen Sachverständigengutachten sowie die Einflussnahme auf dessen Prüfung durch gezielte Fragen erfordert.
Das Unterlassen der Beiordnung eines Verteidigers stellt einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO dar, wenn dadurch das Verfahren zum Nachteil des Angeklagten beeinträchtigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 30. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Raupenfahrer Franz-Josef ███ aus ██, geboren am █████████ 1931 in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde – Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB – zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO geltend macht. Die Rüge greift durch.
Der Auffassung des Vorsitzenden der Strafkammer, die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO sei nicht erforderlich, weil der Angeklagte über forensische Erfahrung verfüge und nur mit Gefängnisstrafe zu rechnen sei, kann nicht beigetreten werden. Wie schon in BGHSt 6, 199 ausgesprochen worden ist, darf in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges, für die in der Strafprozeßordnung Tatsacheninstanz vorgesehen ist, lediglich in Ausnahmefällen von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte schon häufig
gerichtlich bestraft worden ist, und dass er insofern über eine gewisse „forensische Erfahrung“ verfügt. Den Verurteilungen lagen aber zumeist Straftaten gegen das Vermögen zugrunde, gelegentlich allerdings auch andere strafbare Handlungen, jedoch ausweislich der mit der Auskunft aus dem Strafregister übereinstimmenden Wiedergabe der Vorstrafen im Urteil keine Sittlichkeitsdelikte. Sonach muss davon ausgegangen werden, dass ein Schuldvorwurf der Art, wie er hier Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses ist, erstmalig gegen den Angeklagten erhoben wurde. Allein dieser Umstand mochte es schon nahelegen, ihm durch Bestellung eines Verteidigers die Möglichkeit einer sachgemäßen Verteidigung zu verschaffen.
Unumgänglich notwendig war indes die Mitwirkung eines Verteidigers im Hinblick darauf, dass die Feststellung von Schuld oder Nichtschuld des die Tat bestreitenden Angeklagten von der Aussage eines im Zeitpunkt der Vernehmung zehnjährigen Mädchens abhing, dessen Glaubwürdigkeit zu beurteilen sich die Strafkammer erst auf Grund der gutachtlichen Stellungnahme eines Sachverständigen in der Lage sah. Dessen Darlegungen zu folgen, dürfte schon das Auffassungsvermögen eines Mannes wie des Angeklagten überschritten haben. Sicherlich war er aber außerstande, sie geistig so zu erfassen und zu verarbeiten, dass er sachgerechte Fragen an den Sachverständigen richten und etwaige beachtliche Einwendungen gegen das Gutachten zu seiner Entlastung erheben konnte. Insofern war für ihn die Sachlage schwierig, so dass er zu einer sachgemäßen Verteidigung auf den Beistand eines Verteidigers angewiesen war. Aus diesem Grunde musste ihm daher ein solcher gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen bestellt werden.
Auf den Gesichtspunkt der Schwere der Tat, auf den der Vorsitzende der Strafkammer maßgeblich abgestellt hatte, wie sein Hinweis auf die zu erwartende Gefängnisstrafe zeigt, kam es somit hier nicht entscheidend an.
Demnach ist, da der gerügte Verfahrensverstoß einen sog. unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO bildet (BGHSt 15, 306), das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Scharpenseel | Mayr | Meyer | |||
| Baldus | Henning |