Wiedereinsetzung bei verspätetem Zugang der Revisionsbegründung trotz rechtzeitiger Postaufgabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/60
- Datum
- 10.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtzeitig zur Post gegebene Revisionsbegründung kann trotz verspäteten Zugangs beim angefochtenen Gericht Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn die Versäumung auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO zurückgeht.
Die Nichteinhaltung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann durch ein Verschulden des Büropersonals des Verteidigers als unabwendbarer Zufall entschuldigt werden.
Für die Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist ist der Zugang der Hauptschriften beim Gericht maßgeblich; ergänzende Nachschriften sind als Teil der Hauptschrift zu beurteilen, wenn sie lediglich ergänzenden Charakter haben.
Eine innerhalb der Frist eingereichte selbständige Verfahrensrüge begründet nicht stets einen eigenen Zugang, der die Verspätung der Hauptbegründung ausgleicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 28. September 1959
Rubrum
In der Strafsache
gegen
die 2. Zt. berufslose Anna Katharina B. ███, geschiedene ███, geboren am ██ in ████, Kreis ████,
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1960
Leitsatz
StPO §§ 44, 345
Geht eine rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist zur Post gegebene Revisionsrechtfertigungsschrift nicht innerhalb der Frist dem Gericht zu, dessen Urteil angefochten wird, so kann gegen deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, auch wenn eine weitere, in einem späteren Schriftsatz zur Ergänzung der Revisionsrechtfertigung erhobene Verfahrensrüge fristgerecht bei dem Gericht angebracht worden ist.
2 StR 132/60
Beschluss vom 10. Juni 1960 – BGH
Tenor
Die Angeklagte wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. September 1959 und wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat die Angeklagte zu tragen.
Gründe
Gegen das vorbezeichnete Urteil, durch das die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist, hat sie form- und fristgerecht Revision eingelegt. Daraufhin wurde das Urteil ihren zu dessen Anfechtung ermächtigten Verteidigern, Rechtsanwalt ███ in ███ und Rechtsanwalt ███ in ███, am 5. November 1959 zugestellt. Mit Vollmachtsurkunde vom selben Tag bestellte die Angeklagte als weiteren Verteidiger Rechtsanwalt ██ in ████████. Dieser gab von ihm unter dem 17. November 1959 gefertigte Schriftsätze, Revisionsanträge und deren auf die Verletzung mehrerer Verfahrensvorschriften sowie auf unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Begründung am 17. November 1959 um 23.50 Uhr als Einschreiben mit Rückschein zur Post. Das Schreiben ging erst am 20. November 1959, also einen Tag nach Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO für die Anbringung einer Revisionsbegründung vorgeschriebenen Frist, bei dem Landgericht ein. Das auf dem Rückschein vermerkte Eingangsdatum wurde im Büro des Rechtsanwalts ███ in ██ nicht beachtet. Inzwischen hatte Rechtsanwalt ███ auf eine fernmündliche Durchsage des Rechtsanwalts ██ in Ergänzung der von diesem abgesandten Rechtfertigungsschriften die Revision noch auf eine weitere selbständige Verfahrensrüge gestützt, die er mit Schriftsatz vom 19. November 1959 an demselben Tage, und damit innerhalb der Begründungsfrist, bei dem Landgericht anbrachte.
Nachdem Rechtsanwalt ██ am 29. März 1960 durch den Vorsitzenden des Senats auf den verspäteten Eingang der Schriftsätze vom 17. November 1959 aufmerksam gemacht worden war, hat er unter dem 30. März 1960 beantragt, der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Begründung der Revision und zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs zu gewähren.
Beiden Anträgen ist zu entsprechen.
1.) Was die Versäumung der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages in § 45 StPO bestimmten Frist angeht, so ist deren Nichteinhaltung einem Versehen des Büropersonals des Verteidigers zuzuschreiben, das, wie glaubhaft vorgetragen ist, das Eingangsdatum auf dem Rückschein des Einschreibebriefes nicht geprüft hat. Dieses Versehen bildet für die Angeklagte einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO.
Ein solcher Zufall liegt auch der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zugrunde. Rechtsanwalt ██ hat die Schriftsätze mit den Revisionsanträgen und deren Begründung dem Landgericht über den Weg der Einlieferungsscheine noch am Abend des 17. November 1959 zur Post gegeben. Er durfte angesichts der nicht allzu großen Entfernung zwischen ███ und ███ damit rechnen, dass die Sendung am 19. November 1959 dem Landgericht zugeht. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der 18. November 1959 ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) war. Wenn sie aber im Hinblick hierauf die Beförderung nicht rechtzeitig geschehen ansah, so würde dies ein Verhalten des Verteidigers darstellen, das als schuldhaftes Verhalten der Angeklagten zuzurechnen wäre, das sie nicht abzuwenden in der Lage war. Dem Wiedereinsetzungsantrag könnte daher, worauf auch der vorlegende Verteidiger hingewiesen hat, nur entgegenstehen, dass der Schriftsatz des Rechtsanwalts ██ vom 19. November 1959 innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht einging. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, ist, sofern die Revisionsrechtfertigungsfrist gewahrt ist, gegen die angefochtene Entscheidung und nur einzelne Angriffe erhoben werden sollen, für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Regel jedenfalls dann kein Raum, wenn der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger in der tatsächlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 1, 44). Hieran ist grundsätzlich festzuhalten.
Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist indessen wesentlich verschieden von demjenigen, der hier gegeben ist. Hier ist eine abgeschlossene Revisionsbegründung nach Ablauf der Frist eingereicht worden, die für einzelne Verfahrensrügen nachgeholt werden sollte.
Nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 19. November 1959 wurde davon ausgegangen, dass die Hauptschriften bereits dem Landgericht vorlagen. Was der Fall war. Die Nachschrift ist somit die Frist für die Revisionsbegründung formell gewahrt worden. Die Begründung der Revision enthielt eine selbständige Verfahrensrüge, die mit ihr erhobene einzelne Rüge fristgerecht einzubringen, innerhalb der Begründungsfrist beim Landgericht eingehen. Denn sie war, wie der Hinweis auf ihre „ergänzende“ Bedeutung erkennen lässt, nicht dazu bestimmt, für sich allein ohne jede Beziehung zu der übrigen Revisionsbegründung den Inhalt der Begründungsfrist zu erfüllen. Diese sollte vielmehr durch den rechtzeitigen Eingang der Hauptschriften vom 17. November 1959 gewahrt werden, was daraus erhellt, dass sie vor Ablauf der Frist zur Post gegeben wurden. Bei einer solchen Sachlage durfte der Nachschrift hinsichtlich der in ihr enthaltenen Verfahrensrügen im ganzen keine selbständige Bedeutung beigemessen werden. Sie muss insoweit als Teil der Hauptschrift beurteilt werden mit dem Ergebnis, dass deren Zugang beim Landgericht als der für die Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist maßgebende Zeitpunkt anzusehen ist. Die Notwendigkeit einer solchen Beurteilung ergibt sich unmittelbar aus folgender Erwägung: Hätte Rechtsanwalt ██ am Abend des 19. November 1959 die Schriftsätze des Rechtsanwalts ██████████ noch nicht eingereicht, so würde er bei abweichender Auffassung nur entweder auf seine vielleicht beabsichtigte Wiedereinsetzung verzichten oder aber seine Verfahrensrügen offen halten, oder aber seine Verfahrensrügen vielleicht unter Einbeziehung der allgemeinen Sachrüge
solche Ergebnisse können nicht rechtens sein.
Infolgedessen muss hier der Zeitpunkt des Zugangs der Hauptschriften beim Landgericht dafür entscheidend sein, ob die Revisionsbegründungsfrist eingehalten worden ist oder nicht. Dieser Zeitpunkt lag aber nicht mehr innerhalb der Frist, so dass diese – unabhängig davon, dass die Eingabe vom 19. November 1959 an demselben Tage bei dem Landgericht eingereicht worden ist – versäumt worden ist. Da die Nichteinhaltung, wie dargelegt, nur einem für die Angeklagte unabwendbaren Zufall beruht, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
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