Aufhebung der Zuhälterei-Verurteilung wegen unterbliebener Belehrung nach §140 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/59
- Datum
- 22.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung darüber zu belehren, dass er die Bestellung eines Verteidigers beantragen kann, wenn er bis zur Hauptverhandlung länger als drei Monate in Untersuchungshaft war.
Ein bloßer handschriftlicher Vermerk in der Aktenverfügung ersetzt keine hinreichende Belehrung des Angeklagten über die nach § 140 Abs.1 Nr.2 und Nr.5 StPO zustehenden Rechte.
Das Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung stellt einen Verfahrensfehler dar, der das Urteil aufheben kann, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass die Mitwirkung eines Verteidigers zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Ist der Belehrungsmangel nicht als unschädlich feststellbar, ist die Aufhebung der Verurteilung und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Oktober 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen ██████, geboren am █████ 1930 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, Arbeiter, wegen Zuhälterei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Zuhälterei verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Zuhälterei und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, die sein zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigter Verteidiger auf die Verurteilung wegen Zuhälterei beschränkt hat.
Die Revision macht verfahrensrechtliche Verstöße sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.
Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO greift durch. Mit Recht beanstandet die Revision, dass der Angeklagte nicht auf das ihm in dieser Vorschrift eingeräumte Recht hingewiesen worden ist, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, weil er bis zur Hauptverhandlung länger als drei Monate in Haft gewesen sei. Ausweislich der Akten ist er am 13. Mai 1958 in Untersuchungshaft genommen worden und hat sich seitdem darin befunden. Die Untersuchungshaft hatte sonach bis zur Hauptverhandlung länger als drei Monate gedauert. Damit wurde gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn der Angeklagte einen entsprechenden Antrag stellte.
Dass er hierüber in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise belehrt worden ist, ergibt weder die gerichtliche Niederschrift über die Hauptverhandlung einen Anhaltspunkt noch ist ein solcher sonstwie ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft meint zwar, wie sie in ihrer Gegenerklärung geltend macht, die Möglichkeit, die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen, ergebe sich aus der Verfügung, mit der am 12. August 1958 die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten durch den Vorsitzenden der Strafkammer angeordnet worden ist. Darin befindet sich jedoch nur ein handschriftlicher Zusatz des Vorsitzenden: „Pflichtverteidiger: ja“.
Daraus ist nicht zu ersehen, ob der Vermerk die ihm von der Staatsanwaltschaft beigelegte Bedeutung hat. Er konnte auch dahin aufgefasst werden, dass der Vorsitzende, weil sämtliche dem Angeklagten zur Last gelegte Taten Verbrechen waren, die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen gemäß § 140 Abs. 2 StPO für geboten erachtet und vorgesehen hat. Das wäre nach Lage der Sache wohl auch nicht unangebracht gewesen. Jedenfalls geht aus dem Vermerk nicht hervor, dass der Angeklagte in ausreichender Weise über die ihm nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO zustehenden Rechte belehrt worden ist, insbesondere darüber, dass er nicht nur, weil Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildeten, nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Möglichkeit habe, auf Bestellung eines Verteidigers anzutragen, sondern dass eine solche auch gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gegeben sei, wenn er sich bis zur Hauptverhandlung länger als drei Monate in Haft befinde. Für die Unterlassung dieses Hinweises spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorgesehene Frist an dem Tage, an dem die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde, noch nicht abgelaufen war.
Da sonach ein dem Gesetz entsprechender Hinweis des Angeklagten auf die ihm in § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO eingeräumte Befugnis nicht festzustellen ist, muss er als unterblieben angesehen werden. Darin liegt ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil auch beruhen kann; denn es ist nicht auszuschließen, dass im Falle der Mitwirkung eines Verteidigers die Verhandlung zu einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Aus diesem Grunde muss das Urteil, soweit der Angeklagte der Zuhälterei schuldig befunden worden ist, aufgehoben werden, was auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge hat.
Die weiteren Einwendungen der Revision bedürfen keiner Erörterung. Der Angeklagte und sein Verteidiger werden in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auf die angeblich bisher unterbliebene Klärung der „finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zu der Zeugin Steffenhagen“ hinzuwirken.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |