Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Anwendung des milderen §146 StGB n.F.

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 131/98
Datum
15.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Geldfälschung in der Revision. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das durch das 6. StrRG neu gefasste §146 StGB eine geringere Mindeststrafe vorsieht und damit das mildere Recht ist. Nach §354a StPO ist dieses zugunsten des Verurteilten zu berücksichtigen. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Gesetzesänderung ist das mildere Recht zugunsten des Verurteilten nach §354a StPO zu berücksichtigen; das Revisionsgericht hat dies zu prüfen und gegebenenfalls den Strafausspruch aufzuheben.

2

Führt die Gesetzesänderung zu einer Milderung des Regelstrafrahmens (z. B. niedrigere Mindeststrafe), rechtfertigt die Unmöglichkeit auszuschließen, dass das Tatrichtergericht bei Anwendung des neuen Rechts eine niedrigere Strafe verhängt hätte, die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung.

3

Feststellungen zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat werden durch eine nachträgliche Änderung des Strafrahmens grundsätzlich nicht berührt und können inhaltlich bestehen bleiben.

4

Eine Aufhebung des Urteils wegen Revisionsgründen erstreckt sich nicht auf Mitverurteilte, die keine Revision eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 12. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 131/98 vom 15. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Geldfälschung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 1998 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 1997 im Strafausspruch gegen ihn aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Hingegen kann der zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils noch rechtsfehlerfreie Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Der durch das inzwischen in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) neu gefasste § 146 StGB sieht für den Regelfall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren statt – wie bisher – von zwei bis 15 Jahren vor.

Da das Landgericht einerseits einen minder schweren Fall verneint hat, andererseits aber auch die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 StGB n.F. nicht vorliegen, ist § 146 StGB n.F. bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise das mildere Gesetz, dessen Rückwirkung nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3; BGH, Beschl. vom 23. Oktober 1997 – 4 StR 485/97 – StV 1998, 76).

Das Landgericht hat sich bei der Zumessung der Strafe an der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens orientiert (UA S. 30).

Auch wenn das Landgericht bei der Bewertung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat sowie der Bemessung der Strafe nicht durch diese Mindeststrafe begrenzt war, sondern einen minder schweren Fall und damit eine wesentlich niedrigere Mindeststrafe hätte zugrunde legen können, wenn es dies für angemessen gehalten hätte, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Anwendung des § 146 StGB n.F. eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können bestehen bleiben.

Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Nichtrevidenten kommt nicht in Betracht (BGHSt 20, 78).

JahnkeBodeOtten
TheuneAthing
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