Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsantrag gegen versäumte Revisionsbegründung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 131/76
Datum
11.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt. Die Strafkammer hatte die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht fristgerecht einging. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als nicht fristgerecht nach § 45 StPO; selbst bei anderer Auslegung wäre er wegen Mitverschuldens unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der in § 45 StPO vorgesehenen Frist gestellt wird.

2

Eine Revision ist nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingegangen ist.

3

Wiedereinsetzung wird versagt, wenn der Antragsteller durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat.

4

Hat der Angeklagte Kenntnis davon, dass sein Verteidiger eine Frist versäumt hat, kann er sich nicht auf die weitere Fristwahrung durch den Verteidiger verlassen; ein hieraus resultierendes Mitverschulden kann die Wiedereinsetzung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 20. Februar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 131/76

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugkaufmann Karl-Heinz ██ aus ██████, geboren ███████████ 1943 in ██████ wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1976 gemäß § 34 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Februar 1974 zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Beschluss des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. September 1975 wird bestätigt.

Gründe

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts zwar rechtzeitig Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Frist zu ihrer Begründung begründet. Die Strafkammer hat die Revision deshalb durch Beschluss vom 16. September 1975 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Entscheidung wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger noch im September 1975 zugestellt. Erst nachdem der Angeklagte zum Strafantritt geladen worden war, beantragte der Verteidiger durch einen am 7. November 1975 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung.

Dieser Antrag ist nicht innerhalb der Frist des § 45 StPO eingereicht und daher unzulässig.

Auch wenn er als ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist ausgelegt werden könnte, wäre dieser unbegründet, da der Angeklagte durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat. Nachdem er erfahren hatte, dass sein Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte und deshalb die Revision als unzulässig verworfen worden war, durfte er sich nicht darauf verlassen, dass der Verteidiger die nunmehr zu beachtenden Fristen einhalten werde (BGH, Beschluss vom 17. März 1976 – 2 StR 751/75 –). Ihn trifft daher ein Mitverschulden daran, dass die neuen Fristen nicht eingehalten wurden.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schumacher ist erkrankt und deshalb am Unterschreiben verhindert

MillerWilmsBaumgarten
WillmsMeyer
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