Revision: Verwertung früherer Zeugenaussagen ohne förmliche Einführung verletzt §261 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 131/72
- Datum
- 30.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwertung früherer außergerichtlicher Zeugenaussagen in der Urteilsfindung ist deren wirksame Einführung in die Hauptverhandlung erforderlich.
Die Einführung früherer Aussagen erfolgt durch Bestätigung des Zeugen aus eigener Erinnerung, durch Zeugnis des Vernehmungsbeamten oder durch förmliche Verlesung gemäß § 253 Abs. 1 StPO.
Ein bloßer Vorhalt der früheren Aussage in der Hauptverhandlung genügt nicht, wenn die Zeugin die frühere Aussage ausdrücklich nicht aus eigener Erinnerung bestätigt.
Die Verwertung vorstehender Aussagen ohne die erforderliche Einführung stellt einen Revisionsgrund nach § 261 StPO dar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 3. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 131/72 vom 30. Mai 1972 in der Strafsache gegen den Textilhändler Wilhelm █████, geboren am ████ in ███, Kreis ██████████, wegen Notzucht
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 3. November 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht als Verstoß gegen § 261 StPO, dass die Strafkammer die Bekundungen der Zeugin ████████ im Ermittlungsverfahren verwertet hat, obwohl diese lediglich durch einen Vorhalt an die Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt und von der Zeugin ausdrücklich nicht als ihre damalige Aussage bestätigt worden waren.
Die Strafkammer hätte die frühere Aussage der Zeugin ███████ nur dann als Grundlage ihrer Feststellungen benutzen dürfen, wenn deren Inhalt entweder durch das Zeugnis des Vernehmungsbeamten oder durch eine förmliche Verlesung gemäß § 253 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden wäre.
Entsprechendes hat für die Verwertung der früheren Aussagen der Zeugin SC, des Tatopfers, zu gelten. Auch hier hat das Landgericht diese früheren Bekundungen bei seiner Beweiswürdigung herangezogen, obwohl die Zeugin nicht aus eigener Erinnerung bestätigen konnte, diese Aussagen gemacht zu haben. Hier hätte die Verwertung der früheren Aussage gleichfalls nur über eine Vernehmung des Vernehmungsbeamten oder durch förmliche Verlesung nach § 253 Abs. 1 StPO ermöglicht werden können. Dass das Urteil auf den Verfahrensmängeln beruht, lässt sich nicht ausschließen.
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