Treffer
BGH Urteil

Waffen und Maske als Diebeswerkzeug i.S.d. § 245a StGB – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 131/55
Datum
10.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprüche in einem Fall, in dem der Angeklagte mit Revolver, Munition und einer Gesichtsmaske einen Nachttresorüberfall plante. Zentrale Frage ist, ob Waffen und Masken unter den Begriff des § 245a StGB fallen. Der BGH bejaht dies und hebt das Urteil auf, da die Voraussetzungen des § 245a (Vorstrafe) näher festzustellen sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Diebeswerkzeug im Sinne des § 245a StGB umfasst auch Waffen und Gesichtsmasken, wenn sie objektiv geeignet sind, die diebische oder räuberische Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern und nach den Umständen zur Verwendung bei Diebstahl oder Raub bestimmt sind.

2

Der Tatbestand des § 245a StGB setzt voraus, dass der Täter wegen einer der in den §§ 245 ff., 249 ff., 260 oder 261 StGB genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist, es sei denn, aus den Umständen ergibt sich, dass das Werkzeug nicht zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist.

3

Bei der Auslegung des Begriffs 'Diebeswerkzeug' ist zugunsten einer weiten Auffassung der gesetzgeberische Zweck und die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen; hiervon erfasst sind auch gefährliche Hilfsmittel wie Tränengas, blendende oder stechende Chemikalien.

4

Sind Waffen oder Masken im Besitz eines vorbestraften Täters und belegen die tatsächlichen Feststellungen die Bestimmung zur Begehung eines Raubes, erfüllt dies den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 245a StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 5. Januar 1955

Leitsatz

Diebeswerkzeug i. S. d. § 245a StGB sind auch Waffen und Gesichtsmasken, die zur Verwendung bei einem Raube bestimmt sind.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage eines versuchten schweren Raubes und eines Verbrechens nach § 49a Abs. 1 StGB freigesprochen. Die auf die Verletzung des Strafrechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Der Angeklagte hatte im Strafvollzug den Mitgefangenen ████████ kennengelernt. Als sich die beiden im März 1954 nach ihrer Entlassung zufällig wieder getroffen hatten, verabredeten sie, einem der abendlichen Benutzer des Nachttresors der Stadtsparkasse in Osnabrück unter Bedrohung mit einer Pistole das Geld oder die Wertsachen abzunehmen, die dieser in den Tresor einlegen wollte. Zu diesem Zweck kaufte der Angeklagte einen Tränengastrommelrevolver mit Munition und ferner zehn Schuss Kleinkalibermunition, die er zurechtfeilte und aus der Waffe auch verschießen konnte, nachdem er diese dafür hergerichtet hatte. Mit dieser mit Tränengasmunition geladenen Waffe, der Kleinkalibermunition und einer aus dem Oberteil eines Damenstrumpfes angefertigten Maske begaben sich der Angeklagte und ██████████ am 10. April 1954 gegen 21 Uhr nach dem ████████ in Osnabrück, wo sich die Stadtsparkasse befindet. Der Angeklagte war, wie das Landgericht feststellt, entschlossen, eine Person, die dem Nachttresor Geld oder Wertsachen anvertrauen wollte, „mit Waffengewalt zur Herausgabe dieser Sachen zu zwingen“. ████████ dagegen hatte schon am Tage vorher zwei Beamten der Kriminalpolizei den Plan verraten und dem Angeklagten seine Teilnahme nur zum Schein zugesichert. Am ███ gingen beide im Gang von Spaziergängern an der Einwurfvorrichtung des Nachttresors vorbei, ohne stehen zu bleiben, und überquerten dann den ███████ in der Richtung auf den Kollegienwall. Am Eingang dieser Straße, etwa 50 m von dem Tresor entfernt, verhaftete sie die Kriminalpolizei.

Die Strafkammer hält die Einlassung des sonst geständigen Angeklagten nicht für widerlegt, dass ihn auf dem Wege zum Tatort wegen der Folgen seines Vorhabens schwere Bedenken gekommen seien, dass auch ███ Angst gezeigt habe und dass sie daher schon zur Zeit ihres Eintreffens am ███████ zu dem Ergebnis gekommen seien, ihren Plan aufzugeben und den Überfall nicht durchzuführen.

Soweit das Landgericht daher weder den Tatbestand des versuchten schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 43 StGB) noch den des § 49a Abs. 1 StGB für nachweisbar hält und im Übrigen zugunsten des Angeklagten § 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB anwendet, lässt das Urteil keine Rechtsmängel erkennen. Wohl aber rügt die Revision mit Recht die Nichtbeachtung des § 245a StGB. Nach dem ersten Absatz dieser Vorschrift wird u. a. bestraft, wer Diebeswerkzeug in Besitz oder Gewahrsam hat, nachdem er wegen schweren Diebstahls, Diebstahls im Rückfall, Raubes, gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Hehlerei oder Hehlerei im Rückfall rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, dass das Werkzeug nicht zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist.

„Diebeswerkzeug“ in diesem Sinne sind auch die Waffen und Gesichtsmasken, mit denen ihr Besitzer einen Raub begehen will und die bei der Begehung eines Diebstahls oder Raubes unwiderstehlich wirken sollen. Dafür spricht schon der Wortlaut des Gesetzes. Dass unter den in diesem Sinne einschlägigen Vorstrafen auch solche wegen Raubes nennt und es für die Straflosigkeit nicht genügen lässt, dass das Werkzeug nicht zur Verwendung bei „Diebstählen“ bestimmt ist, sondern den durch die Umstände gebotenen Nachweis verlangt, dass diese Bestimmung nicht auf die Verwendung „bei strafbaren Handlungen“ gerichtet ist. Das Gleiche ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift, die nach der amtlichen Begründung des Entwurfs (DRAnz 1933 Nr. 277 S. 2 ff.) auf den Erfahrungen der Kriminalpolizei beruht. Diese traf bei Razzien und anderen Fahndungsmaßnahmen Einbrecher, die nach der Verbüßung längerer Freiheitsstrafen entlassen waren, nicht selten im Besitze von Einbruchswerkzeug. Beim bisherigen Rechtszustand musste abgewartet werden, bis diese Personen weitere Eigentumsvergehen begingen, bevor die Kriminalpolizei zugreifen konnte. Diese Lücke sollte nach dem Vorbild des Art. 707 des italienischen Strafgesetzbuchs und dem des englischen Strafrechts geschlossen werden (Amtliche Begründung S. 3; Rietzsch Anm. 1 zu Art. Nr. 2 des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher usw. vom 24. November 1933 bei Pfundtner-Neubert II oc, 10 173; Schäfer-Wagner-Schäferheutle in ihrem Erläuterungsbuch zum selben Gesetz /1934/ S. 87). Darauf, dass im englischen Recht der vorbestrafte Verbrecher schon dann mit einer hohen Freiheitsstrafe bedroht wird, wenn er unberechtigt Feuerwaffen oder andere gefährliche Werkzeuge bei sich trägt, hatte schon 1932 v. Rechenberg hingewiesen (Archiv für Kriminalogie Bd. 91 S. 68). Nach J.F. Stephen (A Digest of the Criminal Law, 9. Aufl. 1950, Art. 394) wird im englischen Recht mit Gefängnis von fünf Jahren bestraft, wer nachts irgendwelche gefährlichen oder an Feuerwaffen oder Werkzeuge, die zum Einbruch in irgendein Gebäude dienen, mit der Absicht, irgend ein Verbrechen zu begehen, oder mit geschwärztem Gesicht oder in Verkleidung, die ihm bei der Ausführung eines Verbrechens dienlich sein soll, angetroffen wird. Nach diesen Vorbildern wollte der deutsche Gesetzgeber der „ständigen Gefahr für die Volksgemeinschaft“ begegnen, die „das modernste Diebeswerkzeug in der Hand eines Berufsverbrechers bedroht“ (Ernst Schäfer, Nachtrag zur 18. Aufl. des Frank’schen Kommentars 1936 S. 75). Aus diesem kriminalpolitischen Zweck und dieser Entstehungsgeschichte des Gesetzes leiten Schäfer-Wegner-Schäferheutle (a. a. O. S. 88) die überzeugende Folgerung her, „dass das Gesetz erkennbar mit dem Worte ‚Diebeswerkzeug‘ alle Gegenstände treffen wollte, die nach den Erfahrungen der kriminalistischen Praxis bei der Ausführung von Diebstählen als Werkzeug verwendet werden, und dass der Begriff weit auszulegen ist“. Dem Gesetzeszweck würde es auch widersprechen, die Strafdrohung des § 245a StGB etwa auf den Gewahrsam an Einbruchswerkzeugen zu beschränken – was schon in RGSt 69, S. 91 abgelehnt wird –, die noch gefährlicheren Hilfsmittel, die der Räuber bei der gewaltsamen Wegnahme fremden Eigentums benutzt, insbesondere Waffen, Tränengas, Pfeffer, blendende oder stechende Chemikalien und ähnliche Hilfsmittel seines „Handwerks“ aber ohne die Möglichkeit strafrechtlichen Einschreitens in der Hand des bereits einschlägig vorbestraften Verbrechers zu lassen. Diese Ansicht wird auch im Schrifttum überwiegend vertreten, z. B. von Schwarz Anm. II; Nagler in LK Anm. II; Kienner in Anm. 2 zu § 245a StGB in der 12. Aufl. des Olshausen’schen Kommentars; Niethammer, Strafrecht Bes. Teil S. 248; Ernst Schäfer a. a. O. S. 76; Rietzsch a. a. O. S. 17. Aus den angeführten Gründen ist auch der von Schäfer-Wagner-Schäferheutle a. a. O. S. 94 gegebenen Begriffsbestimmung beizutreten, wonach Diebeswerkzeug „jede bewegliche Sache“ ist, „die nach ihrer Beschaffenheit objektiv geeignet ist, die diebische oder räuberische Wegnahme von Sachen zu ermöglichen oder zu erleichtern“, wenn „weiter sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass sie nach dem Willen der dafür maßgeblichen Person zur Verwendung bei Diebstahl oder Raub bestimmt ist“.

Daraus ergibt sich, dass sowohl der vom Angeklagten angeschaffte Trommelrevolver mit Tränengas- und Kleinkalibermunition wie auch die von ihm angefertigte Gesichtsmaske „Diebeswerkzeug“ im Sinne des § 245a StGB waren, wenn der Angeklagte sie zur Verwendung bei einem Raube bestimmte.

Die bisherigen Feststellungen zu diesem letzteren Punkte lassen erkennen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters jene Hilfsmittel dazu bestimmt hatte, einem Benutzer des Nachttresors Geld oder Wertsachen unter Vorhalt des Revolvers „abzunehmen“ (UA S. 2), also einen Raub zu begehen, ihn „mit Gewalt zur Herausgabe der Sachen zu zwingen“ (UA S. 3), womit er den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) wahlweise beabsichtigte. Damit ist die Bestimmung jener Werkzeuge zur Begehung eines Raubes hinreichend festgestellt worden.

Zu klären ist aber noch, ob der Angeklagte außerhalb des in § 245 Abs. 4 bezeichneten Zeitraums vor der jetzigen Tat wegen eines der in den §§ 245 bis 245a, 249 bis 252, 260 und 261 StGB genannten Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bisher ist den Urteilsgründen nur zu entnehmen, dass er „fünfmal, darunter viermal wegen Eigentumsdelikten, mit mehrjährigen Gefängnis- und Zuchthausstrafen vorbestraft“ ist.

Aus den angeführten Gründen muss das Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Dr. Schalscha Hoepner BR Wirtzfeld ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Moericke
Waffen und Maske als Diebeswerkzeug i.S.d. § 245a StGB – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis