Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Teilaufhebung der Verurteilung wegen §175a StGB im Fall des 3½‑jährigen Kindes

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 131/53
Datum
19.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Sittlichkeitsverbrechen an mehreren Knaben verurteilt; er hob Revision ein. Zentrale Frage war, ob §175a Nr.3 StGB (Verführung Minderjähriger unter 21) auf einen 3½‑jährigen Jungen anwendbar ist. Der BGH bestätigt die Verurteilungen nach §176 StGB, nimmt jedoch die Verurteilung nach §175a für das Kleinkind weg und belässt die weitere Bestrafung als Versuch. Die Sicherungsverwahrung und Strafzumessung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§176 Abs.1 Nr.3 StGB schützt Kinder unter 14 Jahren; zur Tatbestandsverwirklichung genügt die vom Täter aus eigene wilentliche Entfaltung der schamverletzenden Handlung.

2

§175a Nr.3 StGB erfasst nur Fälle, in denen ein Jugendlicher durch Verführung zu geschlechtsbetonter Beteiligung veranlasst wird; es muss eine eigene geschlechtsbetonte Anteilnahme des Jugendlichen vorliegen.

3

Bei Kleinstkindern, die die geschlechtsbetonte Bedeutung der Handlung nicht erkennen können, ist Verführung im Sinne des §175a Nr.3 StGB ausgeschlossen; das Verhalten kann allenfalls als Versuch nach §176 StGB gewertet werden.

4

Ist wegen Aufhebung einer Nebenverurteilung die verbleibende Strafbemessung oder das gesetzliche Mindestmaß der verhängten Strafe nicht berührt, genügt eine Änderung des Schuldspruchs; das Urteil bedarf nicht der Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Heinrich Johann ██████ aus █████████, geboren am █████████ 1919 in ██████, Kreis ██████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Richter, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

██████████████████ als ██████████████ ███ █████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Dezember 1952 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Falle Peter M. die Verurteilung wegen versuchter Verführung Minderjähriger (§ 175a Nr. 3 StGB) entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit 2. Dezember 1952 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der 33-jährige, mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit § 175a Nr. 3 StGB in drei Fällen und wegen Versuchs in einem Falle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus sowie zu Ehrverlust verurteilt; daneben ist die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Strafkammer hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Angeklagte war im Sommer 1952 als Landarbeiter in ███████ tätig. Er holte drei im gleichen Hause wohnende Knaben im Alter von neun und zehn Jahren mit dem Versprechen von Geschenken und Zigaretten auf sein Zimmer, legte sich mit ihnen aufs Bett, zog ihnen die Hose herunter und vollführte mit ihnen Schenkelverkehr; bei einzelnen Knaben geschah das fortgesetzt. In einem weiteren Falle holte er den 3 1/2-jährigen Peter ███ auf sein Zimmer, legte sich mit ihm aufs Bett, hielt ihn schon in seinen Armen und gab ihm eine Zigarette zu rauchen; bevor es zu Entblößungen oder unzüchtigen Handlungen kam, wurde der Vorfall entdeckt; die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte den Willen hatte, mit dem Knaben ähnliche Handlungen wie mit den anderen Knaben in den früheren Fällen vorzunehmen.

Die Revision rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge (Unterlassung einer Untersuchung auf den Geisteszustand) ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsfrist vorgetragen und somit verspätet ist (§ 345 StPO). Die rechtzeitig vorgelegte Revisionsbegründung rügt nur unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Alle Tatbestandsmerkmale sind einwandfrei festgestellt. Bedenken bestehen nur bei der Verurteilung aus § 175a Nr. 3 StGB. Danach wird ein Mann über 21 Jahren bestraft, der eine männliche Person unter 21 Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dient zum Schutz von Kindern unter 14 Jahren; hier genügt es, dass der Täter die schamverletzende Handlung aus eigener willkürlicher Absicht vornimmt. § 175a Nr. 3 StGB trifft die Fälle, dass der Täter nicht nur den Jugendlichen als Gegenstand seiner Sinnenlust benutzt, sondern ihn zu einem Verhalten verführt, das in § 175 StGB mit Strafe bedroht ist, denn § 175a StGB ist nur ein Erschwerungstatbestand des § 175 StGB. Unzucht treibt oder zur Unzucht lässt sich missbrauchen, wer unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer bei einem anderen vornimmt oder bei sich duldet und hierbei die eigene oder fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will.

Der Minderjährige muss insbesondere selbst mit einer geschlechtsbetonten Anteilnahme die Betätigungen vornehmen oder über sich ergehen lassen, also Handlungen begehen, die äußerlich den Tatbestand des § 175 StGB erfüllen und innerlich geschlechtsbetont sind. Der Jugendliche braucht allerdings nicht schuldhaft im Sinne des Strafrechts zu handeln, sondern es genügt, wenn er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer hervorrufen will (BGHSt 2, 40). Die Strafkammer hat zwar die Merkmale einer Verführung festgestellt, aber keine näheren Feststellungen über die Einstellung der Minderjährigen zur Tat getroffen. Immerhin lässt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe in den drei vollendeten Fällen entnehmen, dass hier die Jugendlichen geschlechtsbetont gehandelt haben. Sie waren neun und zehn Jahre alt und hatten selbst untereinander bereits hin und wieder unzüchtige Handlungen vorgenommen. Bei der Art der Tatausführung müssen sie die Handlungen des Angeklagten als geschlechtlich anstößig erkannt und über sich haben ergehen lassen. Anders liegt es im Falle des Peter M. Der Junge war erst 3 1/2 Jahre alt. Es ist ausgeschlossen, dass er die Bedeutung der Handlung des Angeklagten als geschlechtsbetont erkennen konnte und aus dieser Einstellung heraus über sich hätte ergehen lassen. Er sollte nur das Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens sein, konnte aber nicht verführt werden, mit eigener geschlechtsbetonter Anteilnahme sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen.

Einer Aufhebung des Urteils bedarf es aber nicht, weil das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung nicht beruht (§ 337 StPO). Es bleibt im Falle Peter █████████ Versuch aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; denn Anfang der Ausführung des „Verleitens“ liegt bereits in der Anwendung von Verführungsmitteln (RGSt 52, 184). Die Strafkammer hat hier die Strafe gemäß § 73 StGB aus § 176 StGB entnommen und für diesen Fall unter Anwendung des § 20a StGB die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus festgesetzt. Dieselbe Mindeststrafe müsste auch bei Wegfall des § 175a StGB gemäß § 20a StGB festgesetzt werden. In einem solchen Fall, wo bei Annahme einer Tateinheit zwischen zwei Verbrechen die gesetzliche Mindeststrafe verhängt ist, kann das Urteil nicht auf der irrigen Annahme der Tateinheit mit dem milderen Strafgesetz beruhen (RGSt 53, 191). Es genügt eine Abänderung des Schuldspruchs.

Die Bewertung des Täters als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB liegen nicht vor, jedoch bestehen gegen die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB keine Bedenken. Die Strafkammer hat zwar den Hang des Angeklagten zur Wiederholung von Sittlichkeitsdelikten in erster Linie aus den früheren Straftaten festgestellt, aber die jetzt abgeurteilten vier neuen Taten liegen auf der gleichen Linie und sind mitverwertet.

Die Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts, die Entwicklung und Persönlichkeit des Angeklagten lassen den Schluss zu, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, der aus einem ihm innewohnenden Hang immer wieder ähnliche Straftaten begehen wird. Er ist erstmals mit 17 Jahren straffällig geworden und in der Zeit seit 1938 fünfmal wegen Unzucht mit Knaben und Männern zu erheblichen Strafen verurteilt worden, darunter auch während des Laufs von Bewährungsfristen und trotz Verbüßung längerer Freiheitsstrafen, insbesondere einer Zuchthausstrafe von 18 Monaten. Die Frühkriminalität, rasche Rückfallfolge und Spezialisierung, die ungünstigen Umwelteinflüsse und seine erbliche Belastung sind mit Recht als Kennzeichen und Ursachen für den jetzt vorhandenen verbrecherischen Hang festgestellt. Die Gefahrlichkeit des Angeklagten und die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung mangels anderer ausreichender Sicherungsmaßnahmen sind ebenfalls rechtsirrtumsfrei bejaht.

Dr. MoerickeDr. SauerDr. Arndt
WernerDr. Ortlieb
Revision verworfen; Teilaufhebung der Verurteilung wegen §175a StGB im Fall des 3½‑jährigen Kindes — Themis