Revision verworfen: Verwertbarkeit polizeilicher Einlassung und Notwehr beim Messerstich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 130/97
- Datum
- 20.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Belehrung eines Beschuldigten über sein Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen (§ 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), dient der Möglichkeit verteidigerlicher Konsultation vor der ersten Vernehmung.
Das bloße Fehlen einer aktenkundigen Belehrung begründet nicht automatisch ein Verwertungsverbot; Protokolle haben keine absolute Beweiskraft.
Im Freibeweisverfahren hat das Gericht die Frage, ob eine erforderliche Belehrung erfolgt ist, zu klären; bleibt dies nicht bewiesen, darf nicht von einem Verfahrensverstoß ausgegangen werden.
Bei einer Notwehrsituation ist der Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe gegen einen unbewaffneten Gegner nur in Ausnahmefällen und grundsätzlich nur als letztes Mittel zulässig.
Die Erforderlichkeit der Verteidigung bemisst sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers sowie den Abwehrmöglichkeiten des Angegriffenen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 8. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 130/97 vom 20. Juni 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 18. und 20. Juni 1997, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Rothfuß als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung für die Angeklagte, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. November 1996 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich ihre Revision, mit der sie die Verletzung formellen wie sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen sind, soweit zulässig erhoben, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, die Schwurgerichtskammer habe die Angaben der Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 4. April 1995 verwertet, obwohl diese nicht gemäß § 163a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO über ihr Recht, einen Verteidiger zuzuziehen, belehrt worden sei.
1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei ihrer Vernehmung durch Polizeibeamte am 4. April 1995 wurde die Angeklagte nach dem von einem Tonband übertragenen Vernehmungsprotokoll wie folgt belehrt:
,Eingangs meiner Beschuldigtenvernehmung wurde mir erklärt, weshalb ich hier bei der Polizei als Beschuldigte geführt wurde. Mir wurde des Weiteren erklärt, daß ich bei der Polizei keine Aussagen zu machen brauche. Ich wurde entsprechend belehrt. Ich will jedoch hier Aussage machen.“
In der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer widersprachen Verteidigung und Staatsanwaltschaft der Verwertung dieser Vernehmung unter anderem auch deshalb, weil die Angeklagte nicht über das Recht zur Beiziehung eines Verteidigers belehrt worden sei.
Das Landgericht wies den Widerspruch nach Anhörung des die Vernehmung führenden Kriminalbeamten durch Beschluß vom 21. Oktober 1996 mit folgender Begründung zurück: ,Die polizeiliche Vernehmung der Angeklagten ist verwertbar. Nach der Aussage des Zeugen M. ist davon auszugehen, daß die Angeklagte vor ihrer Vernehmung korrekt belehrt worden ist.“
Auf die Angaben der Angeklagten bei ihrer Vernehmung am 4. April 1995 wird die Verurteilung im Wesentlichen gestützt.
2. Die Rüge greift nicht durch. Nach § 163a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist ein Beschuldigter über sein Recht, einen Verteidiger zuzuziehen, zu belehren. Damit soll sichergestellt werden, daß dem Beschuldigten auch und gerade vor seiner ersten Vernehmung die Möglichkeit der Verteidigerkonsultation bewußt gemacht wird. Ob ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht ein Verwertungsverbot für Angaben des Beschuldigten (Angeklagten) nach sich zieht (vgl. z.B. einerseits: Rogall in SK StPO Rdn. 55 zu § 136 StPO; Achenbach AK-StPO Rdn. 31 zu § 163a StPO; Roxin JZ 1993, 426; Strate/Ventzke StV 1986, 427; andererseits: Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 53 zu § 136 StPO), hat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden. Ein Verwertungsverbot wurde bejaht, wenn der Vernehmung des Beschuldigten nicht der Hinweis vorausgegangen ist, daß es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (BGHSt 38, 214 ff.; BGHSt 38, 385 ff.; Kiehl NStZ 1993, 501 ff.; m. Anm. Fezer JR 1992, 343 ff.; Bohlander NStZ 1992, 504 ff.; Ransiek StV 1994, 65 ff.; vgl. auch BGHSt 39, 349 ff.; BGH, Urteil vom 9. April 1997 – 3 StR 2/97), wenn ihm vor seiner ersten Vernehmung die von ihm gewünschte Befragung seines gewählten Verteidigers verwehrt worden ist (BGHSt 38, 372 ff. m. Anm. Rieß JR 1993, 334 ff.; Roxin JZ 1993, 426 ff.) oder nicht ernsthafte Bemühungen unternommen worden sind, dem Beschuldigten bei der Herstellung des Kontaktes zu seinem Verteidiger in effektiver Weise zu helfen (BGHSt 42, 15 ff. m. Anm. Beulke NStZ 1996, 257 ff.; Müller StV 1996, 358 ff.; Roxin JZ 1997, 343 ff.; einschränkend: BGHSt 42, 170 ff. m. Anm. Ventzke StV 1996, 524 ff.; BGH NStZ 1997, 251).
§ 136 Abs. 1 StPO enthält Belehrungspflichten mit unterschiedlichem Gewicht. Ob die Belehrung über das Recht, einen Verteidiger zuziehen zu können, selbst nach erteiltem Hinweis auf die umfassende Schweigebefugnis, von besonderer Bedeutung für die rechtlich geschützte Sphäre des Beschuldigten ist und die Aufgabe hat, die Grundlagen seiner verfahrensrechtlichen Stellung im Strafverfahren zu sichern – mit der Folge, daß ein Verstoß ein Verwertungsverbot nach sich ziehen kann (BGHSt 38, 374; 38, 219 ff.) –, kann hier offen bleiben. Nach Ansicht des Senats ist nämlich nicht erwiesen, daß insoweit eine Belehrung nicht erfolgt ist. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung darüber, ob einem etwaigen Verwertungsverbot entgegenstehen würde, daß hinreichend Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Angeklagten, die mehrfach in strafrechtliche Verfahren verstrickt war, ihr Anspruch auf Verteidigerkonsultation bekannt war.
Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses Verfahrensverstoßes hatte das Landgericht und hat nunmehr der Senat im Freibeweisverfahren zu klären (BGHSt 16, 164 f., 166/167; 38, 224; a.A. Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 40 m.w.N.). Bleibt offen, ob der Hinweis gegeben worden ist, darf der Inhalt der Vernehmung verwertet werden (BGHSt 38, 224; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. Rdn. 20 zu § 136; Roxin JZ 1992, 505; Bauer wistra 1993, 99 ff.; a.A. Bohlander NStZ 1992, 504; Hauf MDR 1993, 195 ff.).
Auch nach Ansicht des Senats ist nicht bewiesen, daß eine Belehrung über das Recht auf Zuziehung eines Verteidigers unterblieben ist. Das über die Einvernahme der Angeklagten bei der Polizei am 4. April 1995 gefertigte Protokoll wies eine Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation nicht auf. Der Hinweis auf das Recht, Angaben zu verweigern, ist enthalten. Der Hinweis auf das Recht zur Zuziehung (Konsultation) eines Verteidigers ist entgegen Nr. 45 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren nicht aktenkundig gemacht. Diese Unvollständigkeit könnte dafür sprechen, daß eine entsprechende Belehrung nicht erfolgt ist; absolute Beweiskraft kommt dem Protokoll aber nicht zu. Der die Vernehmung durchführende Kriminalbeamte hat bei seiner Einvernahme als Zeuge bekundet, er habe „korrekt“ belehrt. Diese Erklärung könnte, da nur die Frage der Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation Gegenstand seiner Vernehmung war, dafür sprechen, daß er auch über dieses Recht belehrt hat. Im Hinblick auf die seit der Vernehmung vergangene Zeit könnten aber gegen die Richtigkeit der Angaben des Kriminalbeamten, falls er mit Bestimmtheit eine solche Belehrung behauptet haben sollte, auch Bedenken erhoben werden. Selbst wenn aber durch die Angaben des Zeugen der Widerspruch zu der dokumentierten Belehrung nicht ausgeräumt werden könnte, steht jedenfalls nicht fest, daß die Belehrung tatsächlich unterblieben ist. Nach Ansicht des Senats muß deshalb die Frage offen bleiben, ob der Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation unterblieben ist. Eine weitere Aufklärung ist nicht möglich, andere Beweismittel stehen auch innerhalb des Freibeweisverfahrens nicht zur Verfügung. Der Senat darf deshalb nicht von einem Verfahrensverstoß ausgehen (BGHSt 38, 224), so daß die Rüge – ihre Zulässigkeit unterstellt – unbegründet ist.
B. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Nach den Feststellungen kam es zwischen der Angeklagten und dem in ihrem Haushalt lebenden R. des Öfteren zu, teilweise auch tätlichen, Auseinandersetzungen. Am 3. April 1995 holte die Angeklagte während eines „Gerangels“ aus der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm und stach R. – zumindest in Verletzungsabsicht – in die linke Brustseite, wobei sie das Herz traf. R. verstarb am 5. Mai 1995 an den Folgen des Stiches. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 226 StGB. Art und Umfang der Auseinandersetzung der Angeklagten mit dem späteren Tatopfer („Kampflage“ BGHR StGB § 32 Abs. 1 Verteidigung 1; Angriff 2) werden nur sehr knapp dargestellt. Selbst wenn aber, wofür jedoch im Ergebnis keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben waren, von einer Notwehrsituation auf Seiten der Angeklagten ausgegangen werden würde, war der Einsatz eines Messers nach der festgestellten Sachlage nicht erforderlich.
Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefahrlichkeit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1). Der Angegriffene darf zwar grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, welches eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe aber nur in Ausnahmefällen in Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; BGH NStZ 1994, 981; BGH NStZ 1996, 29; BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 – 4 StR 109/96 und Urteil vom 6. Februar 1997 – 5 StR 589/96 = NStZ-RR 1997, 12 und 13). Die Auseinandersetzung der Angeklagten mit R. am 3. April 1995 ging nicht über das Ausmaß ihrer früheren Streitigkeiten hinaus. Anhaltspunkte für ein besonders bedrohliches von den sonstigen Vorfällen abweichendes Verhalten des Tatopfers sind nicht festgestellt, ebensowenig irgendwelche Spuren von Mißhandlungen auf Seiten der Angeklagten. Der Einsatz des Messers überschritt deshalb das Maß zulässiger Verteidigung.
Für eine Erörterung der Voraussetzungen des § 33 StGB bestand nach den Feststellungen kein Anlaß.
| Detter | Jahnke | Niemöller | |||
| Theune | Rothfuß |